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Sonder-Beilage zum „Enztäler" Nr. 187 vom II. August 1928 .
Oberamtsstadt Neuenburg.
Ortsvmzcilichk Vorschriften
vom 17. 2utt 1928.
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Auf Grund des H 32 der Verordnung des Jnnenministe- nmii^ über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen ^trakenverkehrsordnung) vom 27. Juli 1926 (Reg.Bl. S. 207), ^ 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, der Art. 21
M 2 und 32 Abs. 2 der Württ. Bauordnung vom 28. Juli M (Reg-Bl. S. 333) und des Art. 2 des Gesetzes betr. Aus- nibrunasbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Presse «n ^ 27. Juni 1871 (Reg.Bl. S. 81)
« ^ »l 1874 m ^ 1900 (Reg.Bl. S. 111)'
hes Mrtt. Gesetzes vom 6. Februar 1923 (Reg.Bl. S. 79), ^ 21, 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1909 RGBl. S. 137) und H 30 Abs. 1 der Verordnung über den Krastfahrzeugverkehr vom 29. März 1928 (R.G.Bl. S. 91) sowie be- Art. 31 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember M (Reg.Bl. S- 391)/4. Juli 1898 (Reg.Bl. S. 149) in der Lssung des Art. 17 Ziffer 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes mm 16. Dezember 1921 (Reg.Bl. 1922 S- 15), Art. 21 desselben Gesetzes, wurden zur Ordnung des Stratzenver- iehrs und des Verkehrs in den öffentlichen Anlagen die folgenden
erlassen:
ortspolizeilichen Vorschriften
Begriffsbestimmungen (zu § I Str.B.O.).
Für die nachstehenden Vorschriften gelten als Kinderleiterwagen kleine Leiterwagen ohne Plattform bis zu 60 cm Höhe, 1V cm Breite und 1 m Länge.
Z2.
Beschaffenheit des Fuhrwerks (zu § 2 Str.B.O.).
1. Pritschenwagen müssen mit Federn versehen sein.
2. Für Langholzfuhrwerke wird anher an der vorderen auch an der Hinteren Achse eine Hemmvorrichtung gefordert.
3. In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zulassen.
8 3.
Art der Anspannung (zu § 2 Str.B.O ).
1. Einspänniges Fuhrwerk muß mit Doppelzügel, zweispän- niges mit Kreuzzügel gefahren werden.
2. Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Rindviehgespanne und landwirtschaftliche Fuhrwerke.
8 1 -
Zubehör zum Fuhrgeschirr (zu 8 2 Str.B.O.).
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ttle, Pforzheim, nd Verkauf, terstraße 10.
Lastfuhrwerke haben, wenn die Fahrt über ansteigende Wege führt, sogenannte Unterschlaghölzer mit sich zu führen.
8 5.
Kennzeichnung der Fuhrwerke (zu § 3 Str.B.O.).
Hält ein Fuhrwerksbesitzer am Betriebssitz mehrere gleichartige Fuhrwerke, so sind diese außer der in ß 3 Str.B.O. verlangten Aufschrift an den a. a. O. bezeichneten Stellen mit sortlausendeu Nummern zu versehen.
8 6.
Ankoppeln von Fuhrwerken, Begleitspersonen
(zu 88 6 und 7 Str.B.O.).
^Bei unbeladenen Wagen ist das Ankoppeln von höchstens ^ guhrwerken gestattet, aber nur dann, wenn noch ein besonderer Begleitsmann die angekoppelten Wagen beaufsichtigt.
8 7-
Leitung des Fuhrwerks (zu § 7 Str.B.O ).
Führer ist untersagt, während der Fahrt auf der Deichsel oder den Hohlarmen zu stehen.
- Von Ochsen oder Kühen gezogene Fuhrwerke sowie Lang- Mzmhrwerke dürfen während der Fahrt durch geschlossene Drtsteile nicht vom Wagen aus geleitet werden.
8 8.
Fahrgeschwindigkeit (zu 8 8 Str.B.O ).
1 Lastfuhrwerke, gleichviel ob sie beladen sind oder
wcht, ferner Fuhrwerke, deren Ladung bei gesteigerter Fahr- Mchwindigkeit ein erhebliches Geräusch verursacht, endlich die mit lebendem Kleinvieh oder Kleintier beladenen un- , Moderten Wagen dürfen nur im Schritt fahren.
- M Schritt und mit besonderer Vorsicht muß von allen Fuhrwerken gefahren werden
s) m besonders engen Straßen mit weniger als 6 m Fahrbahnbreite,
d) beim lleberfahren schienengleicher Eisenbahnübergänge; 0 aus Wegen, auf denen sich Menschenansammlungen besuchen;
d) überall, wo dies durch Anschläge verlangt ist.
Rechtsfahren und Einbiegen, Nebeneinanderfahren (8 10 Str.B.O.).
^ Das Abbiegen nach der linken Seite zum Anhalten oder ^ur Einfahrt in eine Querstraße darf nicht früher als durchaus notwendig erfolgen.
2. Das Reveneinanderfahren zweier Fuhrwerke ist, außer zum llebcrholen, verboten.
8 10.
Umwenden.
1. Fuhrwerke dürfen nur an solchen Stellen umwenden, wo noch genügend Raum für freie Vorüberfahrt mindestens eines Fuhrwerks vorhanden ist und wenn andere Fuhrwerke in der Fahrt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Die Kehre im spitzen Winkel nach rückwärts ist nur gestattet, wenn genügend Raum hiefür zur Verfügung steht, keine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs eintritt und keine Gefahr für Personen und Sachen besteht.
8 11-
Anhalten, Aufstellen von Fuhrwerken (8 17 Str.B.O.).
1. Lastfuhrwerke dürfen auf öffentlichen Wegen nur solange anhalten oder ausgespannt aufgestellt werden, als dies zum ununterbrochenen Laden und Entladen unumgänglich erforderlich ist. Personenfuhrwerken ist auf engen Wegen, in denen nicht mehr als 2 Fuhrwerke ohne Schwierigkeit nebeneinander verkehren können, das Anhalten nur zum Absetzen oder zur Ausnahme von Fahrgästen gestattet.
2. Zugtiere dürfen bei großer Kälte, großer Wärme, starkem Regen- oder Schneefall überhaupt nicht, bei milder Witterung nicht länger als eine Stunde während der Einkehr des Führers in einer Gaststätte auf oder an öffentlichen Wegen ausgestellt werden.
3. Die nicht nur vorübergehende Ausstellung nicht im Betrieb befindlicher Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist verboten. Ausnahmen können durch die Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
4. Wohn- und Geschäftswagen umherziehender Personen dürfen nur auf den von der Ortspolizeibehörde angewiesenen Plätzen anhalten und aufgestellt werden, und nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall.
8 12-
Be- und Entladen des Fuhrwerks.
1. Das Beladen und Entladen des Fuhrwerks auf öffentlichen Wegen hat möglichst rasch und mit hinreichenden Arbeitskräften zu geschehen.
2. Bei den Lade- bzw. Entladearbeiten ist jedes belästigende Geräusch, ebenso eine übermäßige Staubentwicklung nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf den mit anderen Mitteln als Schotter und Granit gepflasterten Fahrbahnen und aus Gehwegen dürfen schwere Gegenstände nur unter Anwendung einer Ladebrücke oder eines Ladepolsters abgeladen werden. Zerbrechliche oder solche Gegenstände, die explosive Stoffe oder Säure enthalten, sind mit der gebotenen Vorsicht zu behandeln. Weinschläuche müssen aus den Gehweg gelegt werden.
3. Die Ladung selbst darf auf den Gehweg überhaupt nicht, und auf die Fahrbahn nur dann abgeladen werden, wenn trotz der dadurch veranlaßten Verengung der Fahrbahn der Verkehr nicht behindert und wenn die unverzügliche Verbringung der Ladung in das Haus sichergestellt ist.
1. Die über die Seitenbretter hinausragenden Teile der Wagenbrücken und die Untergestelle der Fuhrwerke sind vor den: Verlassen der Auf- und Abladestellen von Resten der Ladung gründlich zu reinigen.
8 13-
Einfahren in Grundstücke, Ausfahren aus solchen.
1. Die Einfahrt von der Fahrbahn über erhöhte Gehwege in Grundstücke und die Ausfahrt über solche ist nur unter Verwendung tragfähiger.Ueberfahrtsbrücken gestattet, soweit nicht im Einzelfall andere Vorsorge getroffen ist.
2. Zur Ausfahrt aus Baustellen, Gruben und Ablagerungsstätten muß bis zur Höhenlage des nächsten Wegs eine befestigte Fahrbahn mit nicht mehr als 12 Prozent Gefall hergestellt werden. Die Räder der aus Baustellen und Grüben ausfahrenden Fahrzeuge sind vor dem Austritt auf den Weg so zu reinigen, daß ein Verschleppen von Schmutz auf den Weg vermieden wird.
8 11-
Verbote und Beschränkunqen der Benützung von Wegen (zu 8 18 Str.B.O.).
1. Verboten ist:
s) Die Gräfenhäuserstcige von der Marxzellerstraye bis zur Wirtschaft zur Eintracht,
d) der Reutweg von der Alten Psorzheimcrstraße bis zur Staatsstraße Brötzingen—Neuenbürg,
c) die Waldrennachersteige ganz,
cl) die Hintere Schlotzsteige von der Waldrennachersteige bis zur Staatsstraße Neuenbürg—Wildbad
für Kraftfahrzeuge, Motorradfahrer und Radfahrer;
e) der Buck)waldweg für Kraftfahrzeuge und Motorradfahrer ;
s) der Dietrichswcg (Fußweg) von der Marxzellerstratze bis zum Hauptbahnhof
für Radfahrer und Motorradfahrer;
^) das Befahren der Vorstadtbrücke mit den Anschlußwegen links und rechts der Enz in der Richtung der Brücke für Kraftfahrzeuge und beladene Wagen jeder Art und für Radfahrer und Motorradfahrer;
h) der Brunnenweg
für Langholzfuhren und Lastautos.
Zu 3 —e und bezüglich Lastautos auch zu h können zu Gunsten der Anwohner Ausnahmen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
2. Lastwagen (sowohl Pferdefuhrwerke als Lastkraftwagen), welche die hiesige Stadt außerhalb der Talstraße Pforzheim —Wildbad durchfahren, dürfen einschl. Ladung nicht mehr als 10 000 I<A Gesamtgewicht haben. Dies gilt auch für Langholzwagen.
3. Sämtlichen Pferde- und Autolangholzfuhren muß außer dem Fuhrmann bezw. Führer durch die Etterstrecke ein Begleitsmann beigegeben sein, welcher beim Passieren von engen und unübersichtlichen Strecken am Ende der Stämme zu Fuß den Transport zu überwachen hat zur Verhütung von Unglücksfällen.
4. lieber die Enzbrücke beim „Hirsch" dürfen Langholzfuhren nur mit nicht mehr als 20 m Stammlänge befördert werden.
8 15-
Verbote und Beschränkungen der Benutzung von Wegen durch Radfahrer (8 24 Str.B.O.).
Das Ausfahren aus Gebäuden, Höfen, Toren und sonstigen Grundstücken auf öffentliche Wege sowie das Einfahren in die elfteren über Gehwege oder die solche ersetzenden anstoßenden Straßenseiten ist für Radfahrer verboten.
8 16 -
Treiben von Rindvieh (8 30 Str.B.O.).
1. Rindvieh darf nur in festen Koppeln zu nicht mehr als 2 Stück nebeneinander und zu höchstens 4 Paaren hintereinander getrieben werden. Jeder Koppel ist mindestens ein Treiber beizugeben.
2. Farren sowie stößige oder bösartige Tiere dürfen nur einzeln getrieben werden, sie müssen hiebei die Augen verbunden haben und mit Fußseilen derart gefesselt sein, daß sie nicht entspringen oder Schaden anrichten können.
3. Großvieh und alles Rindvieh, welches zum Schlachthaus gebracht wird, muß an festen Strängen geführt werden.
4. das Aufstellen von Vieh zum Zwecke des Verkaufs ist außerhalb der Märkte nur auf den hiefür von der Ortspolizeibehörde bestimmten Plätzen gestattet.
8 17 -
Derkehrshindernisse auf öffentlichen Wegen (8 31 Str.B.O.).
Diejenigen Einwohner, welche mangels Platzes genötigt sind, ihr Brennholz usw. vorübergehend auf städt. Grund entlang der öffentlichen Wege und aus zu diesen gehöriger Fläche zu lagern, müssen die Plätze mit tunlichster Eile, spätestens innerhalb 14 Tagen, wieder freimachen.
8 18 -
Beleuchtungsvorrichtungen.
Beleuchtungskörper jeder Art an und vor Gebäuden oder Einfriedigungen sind in allen ihren Teilen in einer Höhe von mindestens 2,40 m über dem Gehweg und mindestens 4,20 in über der Fahrbahn anzubringen. In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
8 19-
Stechschilde, Firmen- und Werbezeichen.
Stechschilde und andere in den Verkehrsraum hinausragende Firmen- und Werbezeichen an Gebäuden dürfen, soweit sie in die Fahrbahn hereinragen, in mindestens 4,Ä) in Höhe, im klebrigen in nur 3 m Höhe dann angebracht werden, wenn bis zum Gehwegrand noch mindestens 50 cm Abstand verbleiben. In besonderen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift znlassen.
8 20 .
Weitere an Gebäuden usw. angebrachte Gegenstände.
1. Gegenstände wie Fahnen, Blumentöpfe, Vogelkäfige, welche an oder auf Häusern, an Fenstern, auf Gesimsen, Ballonen usw. angebracht oder ausgestellt werden, dürfen nur in solcher Höhe angebracht werden, daß jede Belästigung oder Gefährdung des Verkehrs ausgeschlossen ist.
2. Das gleiche gilt von sogenannten Fußeisen zur Reinigung der Schuhe, die an den Eingängen zu Gebäuden angebracht sind.
3. Fahnen sind so auszuhängen oder zu verwahren, daß sie mit Drahtleitnngen nicht in Berührung kommen können.
8 21 .
Aufzugsvorrichtungen.
1. Zur Anbringung von Dauervorrichtungen zum Auszug oder zur sonstigen Beförderung von Gegenständen auf der Straßenseite von Gebäuden ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich.
2. Beim Betrieb der Aufzugsvorrichtungen ist der öffentliche Verkehrsgrund gegen herabfallende Gegenstände ausreichend zu sichern.
8 22 .
Stacheldrähte.
In dieser Beziehung sind am 9. Februar 1909 bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen worden.