Ocffentliche Aufforderung
zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Erklärung für das
Steuerjahr IM.
Auf Grund der heutigen öffentlichen Aufforderung ist zur Abgabe einer Kapital- erlragsteuereiklärung verpflichtet, wer Kapitalerträge der nachbezeichnelen Art, die im Kalenderjahr 192t fällig geworden sind, bezogen hat:
1 . Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, Renten von Rentenschulden,
2. Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Vereinbarung entrichtet werden, insbesondere aus Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Abrechnungsgeldern, Konto korrent und sonstigen Guthaben, Zinsen von Warenforderungen, gesetzliche Zinsen usw. (Sparkasse»- «ntz Bavksinseu find nicht milanfzuführe»),
3. vererbliche Rentenbezüge,
4. Diskontbeträge von inländischen Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel,
5. alle ausländischen Kapitalerträge auch aus Wertpapieren.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalertragsteuererklärung besteht ohne Rücksicht auf die Höhe der bezogenen Erträge. Eine Begrenzung nach unten ist nicht gegeben. Von der Verpflichtung zur Abgabe der Kapitalertragsteuererklärung sind nur befreit, Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 5060 »ckl beträgt, wenn sie über KO Jahre alt oder erwerbsunfähig und nicht bloß vorübergehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten und bereits bei der letzten Einkommen- fieuerveranlagung die volle Anrechnung der Kopilalertragüeuer auf die Einkommensteuer »ach § 44 des Einkommensteuergesetzes erreicht haben.
Die Steuererklärung eines Ehemanns muß das Einkommen seiner Ehefrau mit umfassen, sofern beide Ehegatten steuerpflichtig sind und nicht dauernd von einander getrennt leben.
Für minderjährige Kinder hat der Träger der elterlichen Gewalt eine selbständige Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihm die Nutznießung am Vermögen der Kinder zusttht. Für Personen, die unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, ist die Steuererklärung vom Pfleger oder Vormund abzugeben.
Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Bevollmächtigte abgeben lassen. Für einen Steuerpflichtigen, der «ach dem Beginn des Steuerjahrs, aber vor Abgabe der Steuererklärung verstorben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfalls von den Erben «bzugeben.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben in der Steuererklärung zu Grund liegenden Einzelberechnuvgen und andere zum Verständnis seiner Angaben dienenden Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine beizusügende Anlage aufzunehmen.
Tie hienach zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten werden ergebenst aufgefordert, die Steuererklärung unter Benützung des vorgeschriebenen Vordrucks
in der Zeit vom 15. Februar bis 15. März 1922
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzurcichen. Für diejenigen Steuerpflichtige», die zur Abgabe einer KorperschaftSsteuererklarung verpflichtet sind, wird die Frist zur Abgabe der Kapitalertragsteuererklärung erst späler bekanntgegeben.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibbriefs. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten Finanzamt während der Geschäftsstunden zu Protokoll entgegen genommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis zu 500 ^ zu der Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H, der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil anderer vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Kapitalertragsteuergesetz zu entrichtende Kapitalertragsteuer verkürzt wird, wird «egen Stenerbinteezieb»»« mit einer Geldstrafe im einfachen bis zwanzigfachen Betrag der hmterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 12 des Kapitalertragsteuergesetzes, 8 359 ff. der Reichsabgabenordnung). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß die Kapitaler tragsteuer verkürzt wird, wird wegen Stenergefäkrdnnu mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrag halb so hoch ist, wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabenordnung).
Neuenbürg, den 8 . Februar 1922.
Das Finanzamt.
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An die Ortsbehörden.
Die Musterung der Ortspolizeinnterbeamtea durch den Landjägerstationskommaudanten (§ 252 Abs. 2 der Vollz.- Verf. zur Gde.-Ordng.) wird in diesem Jahr wie folgt vor- genommen:
Am DieuStag, deu 14 Februar, vormittags 10 Uhr in Herrenalb
für die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Rotensol.
Am Mittwoch, den 15. Febr., vorm. S Uhr in Schwann für die Gemeinden Conweiler, Dennach, Feldrennach, Ober- niebrlsbach, Ottenhausen, Schwann und Unterniebelsbach.
Am Freitag, den 17. Februar, vormittags S Uhr in Neuenbürg
für die Gemeinden Neuenbürg, Arnbach, Birkenfeld, Engelsbrand, Gräfenhauseu, Höfen und Waldrennach.
Am Dienstag, den 21. Februar, vormittags 10 Uhr in Schömberg
für die Gemeinden Beinberg, Bieselsberg, Grunbach, Jgels- loch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach. Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt.
Am Mittwoch, den 22. Februar, vormittags 9 Uhr in Wildbad
für die Gemeinden Calmbach, Enzklösterle und Wildbad.
Die Polizeiunterbeamten haben zu den Musterungen pünktlich in voller Uniform neuester Garnitur (Dienstmäntel sind mitzubringen) zu erscheinen und ihr Dienstbuch sowie Gelenkfesfeln vorzulegen.
Die Gemeindebehörden werden beauftragt. Vorstehendes an die Polizeiunterbeamten zu eröffnen.
Neuenbürg, den 6 . Febr. 1922. Oberamt:
Wagner.
Oeffenlliche Aufforderung
zur Abgabe einer Stenererklärimg für die Veranlagung zur Einkommensteuer für -as Rechnungsjahr IW.
Auf Grund dieser öffentlichen Aufforderung sind zur Abgabe einer SteurrerklSrw verpflichtet:
1. alle im Finanzamtsb zirke wohnenden oder sich dauernd oder nur vorüber^ aushaltenden selbständig steueiPflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsch,!
2. sämtliche Personen, die, ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhM in dem FinanzamtSbeziikr Grundbesitz haben, ein Gewerbe betreiben, eine Eiwntz tätigtest ausüben oder Bezüge aus öffentlichen, innerhalb des Finanzamtrbezi,!, gelegenen Kaffen mit Rücksicht auf gegenwärtige oder frühere Dienstleistung ch Berufstätigkeit erhalten,
soweit die vorstehend Genannten nicht bei einem anderen Finanzamt eine Steuererklöi... abgeben und soweit sie im Kalenderjahr 1921 oder in dem während dieses Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) ein steuerbares Einkommen vo» mehr , 1 , 24VVV Mk bezogen haben.
Die hiernach zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten werden aufgefordert, ich Steuererklärung unter Benutzung deS vorgeschriebenen Vordrucks
in der Zeit vom 15. Februar bis 15. März 1922
bei dem Unterzeichneten Finanzamt einzureichen. Vordrucke für die Steuere,kkärung kSnug von dem Unterzeichneten Finanzamt bezogen werden. Die dem Finanzamt au- Hy Vorjährigen Etnkommevstenerveraulagnvg bekannte« Stenerpflichijge» w halten im Lauf des Monats Februar einen Vordruck von Amtswegen zngeianij Die Verpflichtung zvr Abgabe einer Steuererklärung besteht jedoch auch darm, »«,, ein Vordruck nicht zugesandt worden ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschicht ah, auf Gefahr des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten und de-halb zw ckmG mittels Einschreibebriefs. Mündliche Eiklärungen weiden von dem UnterzeichnetenFimj amt während der Geschäftsstunden zu Protokoll entgegengennmmen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann M Geldstrafen bis 500 zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch km ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegt werden.
Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines andern nicht gerechtfertigte Clem vorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Einkommensteuergesetze entrichtende Einkommensteuer verkürzt wird, wird wegen Steuerhinterziehung mit ein, Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hmterzogenen Steuer bestraft. W« der Geldstrafe kann auf Ge,ängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerIG Ehrenrechte sowie auf Bekanntmachung der Bestrafung aus Kosten des Verurteilten eck« werden (8 53 des Einkommensteuergesetzes und 88 359 ff. der Reichsabgabenordnuiiz Wer fahrlässig alS Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahrnkhmung der A« gelrg-nheiten eme Steuerpflichstgen bewükt, daß die Einkommensteuer verkürzt oder Slm vorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden, wird wegen Steuerge, ährdung mit eis« Geldstrafe bestraft, die im Höchftbeiruge halb so hoch ist wie die für die SteuerhiM ziehung angedrohte Geldstrafe (8 367 der Reichsabgabenordnung).
Neuenbürg, den 8 . Februar 1922.
Das Fiuavzamt.
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-.rritljMi'ch m A-uenbLrg "',7^. Durch die Post ^ gr-L. und Oberamt». ^Mr lowi« im sonst'g-v Ldisch°nB-tt.h^-7.'»
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Unter diesem Titel wird d Müden: „Heber die Berechtig Kmbahnerstreiks wird in der lehr viel gesprochen und gesch ,och keine Stimme gehört, die tzrmd einging. Bei allen Tb Mt mehr oder weniger Uner «tschieden znrückweisen muß. »je Not des Reiches zu würd «n dem Aufbau des darnied, wirken wie jede andere Vollssc veamtenschast, diesem oder je gchuld an der schlechten Fina wie man es so gern der Beamt «mten wollen nicht mehr und Lebensunterhalt notwendig b 8olksteil auch verlangt. Ob oder die Zeit nach der Revol Niedergang des Reiches ist. wil kssen; aber darauf weise ich hi wenn die Beamten bei der Re Micken wären?" Das möö Nun die Ursache deS Sire -aß ich Gegner eines jeden S »egen einen Verkehrsbeamtenst Mffend. sondern Werte der allen Umständen vermieden i streik ist zu verwerfen, «weil e treffen will, sondern die unsck »ater leiden, und dem Wirtsch leschlagen. Ueber die Frage. Gewerkschaftliches Mitte den federn Leser selbst Las Urteil r -es jetzigen Eisenbahnerstreiks recht bekannt. Alle Zeitunge ishnung der von Len Beamter wie sie so gern von der Regier wird, um bei der Oeffentlichkeii sordernngen zu machen. Man schieren, Latz es gerade so ha darüber schweigt des Sängers Den Anstoß zu dem Unglü weil die Regierung in dieser ? Hand hatte — gaib die ungcrei verabschiedeten Besoldungsvori liarden hätten nicht mehr sein »erteilt worden wären. Jude Vcmnten ein Gehalt von 58— mittleren 16—22 SM M., den n untersten Klaffe gar nur 7500- Pm einen Teuerungszuschlag ' hat Einsender Wohl vergessen Vertreter begründeten diese V- die höheren Beamten Liesen und wenn sie diese Gehälter Ist zur Privatindustrie nberge «amten Lurch das Einkorn Mark weggesteuert und somit Halter nicht zu hoch. Hat nu ein höherer Beamter diesen braucht, so ist nicht zu berste unteren Beamten zumuten ka das kaum oder nur wenig i höheren Beamten reicht. Du daß für jeden das Leben teuci keine Preise für höhere und r «Gründung, daß den höheren ivMesteuert würden, war hir wurde noch acht Tage nachhe ändert und durch die Erhöh! Ws 50 000 M. hat man Len h 15M M. in den Schoß gewor Metz geändert wird, mußte Lo steriums wissen, denn daß es n ^mtUknben nicht so schnell gel Wir sehen also. Laß Lama Beamten ein Unrecht Hegange wmzminister Köhler bezeichne Gerechtigkeit, mit der sich die staiwen erklären könne. Auä F abgeschlossenen Teueru unrecht nicht ausgeglichen, s veamten wie allen übrigen 90 . , Daß es überhaupt zu eine oas hasten die heutigen regiei ^wssungsgebende Nationalv . . die, von so viel Leut, volntion kam, konnten die her teien nicht genug bekommen muß Las volle Koalitionsreck ^.Neuzeit angepaßtes Bear, und so wurde der Beamtenich A^dr Zeitigen Führer der Be, sondern die Parteien, °"5,Streikrecht versprochen h -sA nch miteinander vereinbc «erden, aber jedenfalls sollten AMechen, das sie in ihre« wan damals nur, ui biz Man glaubte, sein ^sso di« Veisb-r, die die 6