Oberamt Neuenbürg.

Unter Hinweis auf den Erlaß des Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsaustalt vom 6. Juni 1917 (Amtsbl. S. 141) werden folgende Vorschriften eingeschärft:

1. Zündhölzer und «ndere feuergefährliche Gegenstände und Stoffe sind so sicher aufzubewahren, daß Kinder keinen Mißbrauch damit treiben können (zu vergl. guch §§ 1 und 3 der Feuerpolizeiordnung vom 4. September 1912, Regbl. S. 592.)

2. Arbeiten an elektrische» Einrichtungen dürfen nur durch Sachverständige vorgenommen werden.

Dringend empfohlen wird, daß die Gemeinden alle elektrische Anlagen in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Sachverständige untersuchen lassen, sowie daß sich die Ge­meinden und die Elektrizitätswerke einen Vorrat von Siche­rungen und dergl. anlegen, damit im Notfall der Bedar der Stromverbraucher gedeckt werden kann.

3. Das Auftauen eingefrorener Wasserleitungen, Heizungsanlagev, Abortschläuche und dergl. darf mittelst Feuer nur geschehen, nachdem die Gebäudeeigentümer und die mit der Arbeit betrauten Personen sich vorher davon überzeugt haben, daß Decken und Wände des Raums, worin sich die aufzutauende Leitung befindet, vollständig dicht sind und daß nicht auf benachbarten Böden oder in anstoßenden Scheuern und Räumen leicht brennbare Stoffe lagern, die in Brand gesetzt werden können. Außerdem muß für alle Fälle Wasser zum löschen eines etwa entstehenden Brandes in genügender Menge und am richtigen Ort bereit gestellt «erden.

Das Auftauen kann gefahrlos durch Anlegen von in heißes Wasser getauchten Tüchern geschehen.

4. Benzol und und ähnliche Ersatzmittel für Benzin dürfen nur wenig und nur außerhalb von Gebäuden durch Einstellen der Gefässe in warmes Wasser, entfernt von Feuerungen, erwärmt werden, sofern nicht etwa besonders zu diesem Zweck hergestellte und genehmigte Räume benützt werden.

5. Das Erwärme» und Sieden von Del, Pech, Lack, Firnis, Bodenwichse, Wachs- und dergl. muß entweder im Freien, entfernt von Gebäuden und feuerfangenden Gegen­ständen, oder im Wafferbad unter ständiger Aufsicht bei ge­schlossener Feuerung und in Räumen vorgenommen werden, deren Böden, Decken und Wände mindestens nach § 4 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen ^>om 22. Januar 1911 verwahrt sind und deren Tür- und Fensteröffnungen, wenn sie in feuergefährlich benützte Räume führen, dichte Verschlüsse haben. In feuerfest hergestellten Gelassen dürfen die erwähnten Verrichtungen auch ohne Wasserbad vorgenommen werden, (vergl. § 14 der Feuer­polizeiordnung vom 4. September 1912, Regbl. S. 592.)

Die Uebertretung dieser Vorschriften zieht im Brandfall nach Art. 32 Abs. 2 des Gebäudebrandversicherungsgesetzes den Verlust jeder Brandentschädigung nach sich.

Den 29. Oktober 1919.

Ri Hing, Reg.-Ass.

Amtliche Kekanntmachnng.

Auf die im Staatsanzeiger vom 25. Oktober d. I. (Nr. 245) erschienene Bekanntmachung der Zentralstelle für die Landwirtschäft betr. die Abhaltung von Unterrichts­kursen im Hufbeschlag und über die Abhaltung von Prüfungen im Hufbeschlag an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede vom 15. bzw. 16. Oktober ds. Js. wird be­sonders hingewiesen.

Neuenbürg, den 29. Okt. 1919.

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