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7. Oktober. Für den Posten eines Wiederaufbaummi- kommen u. a. in Betracht: Oberbürgermeister Geßler-Nürn- ^rg und der badische Minister des Aeußern Dr. Dietrich.

Velin, 7- Oktober. Das Kriegsgericht in Lille hat gegen den KrGafen Bismarck und sieben andere Deutsche Anklage wegen Mordes, Totschlags und fahrlässiger Brandstiftung erhoben. Grast Msmarck wird beschuldigt, daß er vierzehn Einwohner des Dorfes Nicoiqne erschießen ließ. Bismarck soll angeblich diese Leute vor der Hinrichtung öffentlich habe durchpeitfchen lassen.

Essen, 6. Oktober. Der von den Blättern verbreiteten Meldung, daß sich ein« Abwanderung in größerem Maßstabe aus den christ­lichen Gewerkschaften entwickele, wird hier in sehr entschiedener Mei e widersprochen. Es ist, wie aus christlichen Gswerkschrfts- treien festgestellt wird, bei diesen Gewerkschaften keine Tlbroon- derung, sondern im Gegenteil eine ständige Zunahme der Mitglie­der zu verzeichnen, deren' Zahl gegenwärtig mehr als 1 100 000 beträgt-

Münster, 7. Oktober. Generalleutnant Freiherr v. Matter er­geh für die unter dem Belagerungszustand stehenden Gebiete eine

Verordnung, nach der alle männlichen Einwohner im <«,»ler vom vollendeten 17. bis zum 50. Lebensjahr vervinchtet sind, in» B:- darssfall auf Anweisung der Gemeindebehörden Notstandsarbeiten in allen zur Erhaltung der Volkswirtschaft notwendigen Betrieben zu leisten.

Wien, 7. Oktober. Nach einer Budapester Meldung sind dort 1800 englische Soldaten angekommen, und daß man noch weitere 2000 italienische erwartet. Diese Truppen sollen na chdem Ab marsch der Rumänen den Polizeidienst verrichten.

Bern, 6. Oktober. Eine Stefanimeldung aus London besagt, daß die englische Regierung nach Ansicht offiziöser Kreise veab- sichtige, in Rom auf eine Beendigung des ungesetzlichen Zustandes in Fiume zu dringen, widrigenfalls Italiens Verbleiben im Vier- vebrand gefährdet werden könnte.

Versailles, 7. Oktober. An belle des Generals Hirschauer soll nach demJntrausigeant" als Militärgourverneur von Straß­burg General Gouraud tretentz

Paris, 7. Oktober. Nach dem ,.Hamme Libre" werden der König und die Königin von Spanien Ende Oktober auf drei bis vier Tage nach Prais kommen.

gegen helsserich. ^

Berlin, 6 Oktober. Nach Eingang des Strafantrages des Reichsfinanzministers Erzberger gegen den früheren Staatssekretär Hesfferich wegen Beleidigung hat die Staatsanwaltschaft des Land­gerichts I Berlin das Ermittelungsverfahren sofort eingeleitet.

An die Ostdeutschen und Schleswig-Holsteiner.

Deutsche Männer und Frauen, bewahrt Euch die deutsche Hei­mat! Ihr, die Ihr aus Ost- und Westpreußen, aus Oberfchlesien und aus Schleswig-Holstein stammt, bewahrt Eurer Heimat die Treue. In Eurer Hand liegt das Schicksal der Gebietsteile, in denen nach Inkrafttreten des Frisdensverlrages Volksabstimmun­gen vorgenommen werden sollen. Ihr sollt mit darüber entschei­den, ob Eure Heimat fernerhin noch zum Deutschen Reich gehören soll. Keiner darf bei dieser Entscheidung fehlen. Jeder tue seine Pflicht. Jeder Abstimmungsberechtigte trage sich in die Frage­bogen ein, die am 8. Oktober aus Anlaß der Volkszählung in jede Familie kommen. Es gilt, die Abstimmung vorzubereiten. Von der Vorbereitung hängt der Erfolg ab. Jeder hole die Sein: gen heran, jede Stimme zählt, jede entscheidet.

Bekanntmachung des Ernährungsnüniskeriums, betreffend Rege- lung des Fremdenverkehrs.

Auf Grund des 8 7 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1918 in der Fassung vom 19. September M über die Regelung des Fermdenverkehrs wird mit Zu­stimmung des Reichsernährungsministeriums bestimmt:

1. Ortsfremde Personen dürfen in Heilbädern, Kurorten und Lrholüngsplätzen für einen Zeitraum von mehr als 3 Tagen nur mit der im einzelnen Fall zu erteilenden vorgängigen schriftlichen Genehmigung des Vorstands des Kommunalverbands (Oberamt- manns) Aufenthalt nehmen und von Inhabern von Gaststätten beherbergt werden.

Solche ortsfremde Personen haben, wenn sie von außerhalb Württembergs kommen, mit dem Antrag um Gestattung des Kuraufenthalts zugleich die in H 2 der Verfügung des Ministeri­ums des Innern vom 3. Mai 1919 über Beschränkung des Zu­zugs nach Württemberg vorgeschriebene Bescheinigung der Ortspoli­zeibehörde des in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes über die Zulassung zum Zuzug dem Oberamt vorzulegen.

Auch hat sich jeder Nichtwürttemberger, der sich in Württem­berg aufhält, nach einer Verordnung der Provisorischen Regierung vom 18. Januar ds. Js., Reg.-Bl. S. 50, durch einen Paß oder Paß-Ersatz nach dem Muster im Reichs-Gefetzbl. 1916 S. 609 über seine Person auszuweisen.

2. Die nach Ziffer 1 erforderliche Genehmigung darf nur er­leid werden:

H Militärperfonen, die zu Kur- oder Erholungszwecken be­urlaubt sind und hierüber einen schriftlichen Ausweis ihrer Vorge­setzten, Dienststelle vorlegen;

b) Kriegsbeschädigte, deren Militärpapiere die Notwendigkeit eines Kuraufenthalts an dem in Aussicht genommenen Aufent­haltsort hinreichend erweisen;

c) Personen, die aus der Kriegsgefangenschaft im Laufe dieses Jahres heimgekehrt sind;

ch Stadtkinder und Jungmannen, die aüf das Land überwiesen sind, sowie Personen, die nachweislich von Organen der »eichs- rchtlichen Versicherungen, von Behörden und auf Kosten von Krankenkassen zu Kur- und Erholungszwecken untergebracht sind; > e) wirklich Kranken und Heilbedürftigen, deren Aufenthalt nach Msärztlichem Zeugnis durch eine dringende gesundheitliche Not­wendigkeit begründet ist. Dabei kann der Vorstand des Kommu- MveidanLs durch den für den Bezirk zuständigen Amtsarzt oder einen hiezu bestellten besonderen Vertrauensarzt nachprüfen lassen, ob und inwisweit eine dringende gesundheitliche Notwendigkeit für den Aufenthalt vorliegt oder fortdauert.

3. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, sie ist jederzeit widerruflich. Von dem Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen bei unrichtigen Angaben anläßlich der Ein­holung d^r Genehmigung, bei Verletzung der gestellten Beding­ungen, bei einem den Zeitverhältnissen nicht entsprechenden Aerger- nis erregenden Verhalten der Fremden, bei Zuwiderhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften und dergl.

1. Die Vorschriften in Ziff. 14 finden keine Anwendung auf Personen, die bei ihren nächsten Angehörigen Ehefrauen, Eltern, Großeltern, Kindern, Enkeln oder Geschwistern unentgeltlich beherbergt werden.

5. Für einzelne Bezirke oder Orte, in denen die vorschrifts­mäßige Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Lebens­mitteln, sowie die regelmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht gegenüber den Kommunalverbänden anders nicht zu gewährleisten ist, können die Vorstände der Kommunalverbände vom Ernähr- ungsministerium ermächtigt oder beauftragt werden, die in Ziffer 1 sreigegebene Aufenthaltsdauer weiter herabzusetzen.

7. Für Bezirke oder Orte, für welche der Fremdenverkehr eine große wirtschaftliche Bedeutung hat, kann das Ernährungsmini- Iterimn für bestimmte Zeiten Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziff. 1 bewilligen.

8. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung m Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ernährungs- mmisteriums vom 14. Mai 1919 in der Fassung vom 21. Juli »lg, betreffend Regelung des Fermdenverkehrs im Sommer 1919, «Gr Wirksamkeit.

Stuttgart, den 30. September 1919.

, Baum -» n n .

Oberamt Neuenbürg.

Beförderung von Getreide mit der Bahn.

Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen hat im Einver- Mhmen mit der Landesgetreidestelle nachstehende Anweisung für den Versand von Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1919 Md von Erzeugnissen daraus an die Güterstellen erlassen: b Versand von Saatgut von Brotgetreide und Gerste.

1> Saatgut von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Einer Md Einkorn) und von Gerste, je allein oder miteinander gemengt, darf nur mit einem von der Württ. Saatstelle in Stuttgart, Jo­hannesstraße 86 (Kaufstelle des Verbands landwirtschaftlicher Ge­nossenschaften in Württemberg E. V.) abgestempelten Frachtbrief Br Beförderung angenommen werden.

2. Die Abstempelung des Frachtbriefes ist nicht erforderlich bei Sendungen der oben bezeichneten Art innerhalb desselben Ober- «ntsbezirks.

3. Wenn zu einer Sendung (Ziff. 1 und 2) vom Absender neben dem Frachtbrief oder den sonstigen Versandpapieren eine ^aatkarte vorgelegt wird, so hat die Versandstation nach vor­heriger Prüfung der Uebereinstimmung der Angaben in der «aattarte und in den Begleitpapieren dem Absender dl; Ausgabe «er Mt»»? zur Beförderung auf der Rückseite der Saatkarts zu be- Minigen und zwar auf allen 3 Abschnitten (A, B und E). In «er Bescheinigung ist Art und Menge des Saatguts und der Be-

'"s^ungsort anzugeben; daneben ist der Tagesstempel der Ver- GNostation aufzuürücken.

Sodann sind die Saatkarten den Absendern zurückzu g:bem

4. Nachträgliche Verfügungen des Absenders gelten nur mit der nachgewiesenen Zustimmung der Württ. Saatstelle für Ge­treide und Hülsenfrüchte, es sei denn, daß die Sendung innerhalb des Oberamtsbezirks bleibt.

5. In dem Versandbuch ist der Inhaltsangabe zuzusetzen: Saatgut".

ll. Versand von sonstigem Brotgetreide und Ger st e und von Erzeugnissen daraus.

1. Nicht zu Saatzwecken bestimmte Sendungen von Brotgetreide und Gerste, je allein oder im Gemenge mit anderen Früchten, eben­so von Erzeugnissen daraus wie Mehl, Schrot, Gries, Graupen, Grütze, Flocken, Malz dürfen, soweit es sich nicht um Sendungen an einen KommunalverbanL handelt, nur auf einen vom Kommü- naloerband des Aufgabeorts oder einer höheren Behörde der öffentlichen Lebens- und Futtermittelversorgung (Landesgetreide­stelle, Landesfuttermittelstelle und dergl.) abgestempelten Frachtbrief aufgegeben und zur Beförderung angenommen werden.

2. Nachträgliche Verfügungen des Absenders bedürfen der nach­gewiesenen Zustimmung des Kommunalverbands des Aufgabeorts.

3. In Zweifelsfällen ist Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Kommunalverbandes des Aufgabeorts zu stellen.

Den 3. Oktober 1919. Bullrnger.

Grüfenhausen.

Herbst-Anzeige.

Die Weinlese beginnt hier am

Mittwoch, den 8. Moder.

Die Trauben sind gut ausgereift; es ist daher eine gute Qualität zu erwarten. Grüfenhausen, den 5. Oktober 1919.

Schultheißenamt Kircher.

Neuenbürg.

Zu baldigem Eintritt wird ein

SchreibirSulsin

gesucht. Schriftl. Offerten unter A. K. 12 an die Enztäler- Geschäftsstelle.

Oberamt Neuenbürg.

Bszirkstürkorgerin.

Fräulein Ottilie Uber, die Beznkssürsorgerin des Oberamtsbezirks Neuenbürg, hat am 1. Oktober ihre Stelle in Neuenbürg angetreten und ihre Tätigkeit ausgenommen. Insbesondere hat dieselbe die Aufgabe, die Mütter mit ihren Säuglingen im ganzen Bezirk auszusuchen und ihnen in den schwierigen Fragen der Pflege und vor allem der Ernährung aus ihren Erfahrungen in der Säuglingspflege Rat zu geben. -

Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Nähere Ausführungen über die Tätigkeit der Bezirksfür­sorgerin enthält ein Artikel im redaktionellen Teil des heutigen Blattes. ,

Den 6. Oktober 1919. Bullinger.

Mürtt. Amtsgericht Neuenbürg.

Im Handelsregister, Abteilung für Einzelfirmen, Band I, ist bei der Firma

. Adolf Lustnauer in Neuenbürg

eingetragen worden:

Das Geschäft ist am 1. Oktober 1919 auf Karl Göckelmanu in Neuenbürg übergegangen, der es unter der Firma:

Adolf Lustnauer Nachfolger in Neuenbürg, Inhaber Kurl Göckelmaunn, Kaufmann in Neuenbürg,

weiterführt.

Fel-reunach.

Da es uns leider nicht möglich war, uns von allen Feldrennachern persönlich zu verabschieden, so möchten wir das auf diesem Wege nachholen und rufen zugleich allen ein herzliches

Lebewohl

zu. Für all die Liebe und Freundlichkeit, die ich mit meiner Familie während meiner Wirksamkeit von allen Seiten er­fahren durfte, herzlichen Dank.

Wir werden unsere lieben Feldrennacher allezeit in gutem Andenken behalten.

G. Ulrich mit Familie.

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Wildbad.

Den 2. Okt. 1919. Oberamtsrichter Brauer.

luftuf!

Die öffentlichen Bekanntmachungen zur Ab­lieferung und Anzeige beiseite geschafften Heeresguts haben bisher schon große Erfolge ge­zeitigt. Trotzdem befinden sich noch bedeutende Mengen von Heeresgut in unrechtmäßigem Besitz. Es ergeht aufs neue die Aufforderung an die gesamte Bevölker­ung zur Wiedererfassung des entwendeten Heeresguts beizutragen.

Heeresgut ist Volksgut! Helft alle mit zu seiner Wiedererfaffung! Das Landes­verwertungsamt zahlt für wiederbeigebrach­tes Heeresgut hohe Belohnungen! Bei Werten bis zu 1000 Mk. 10°/», bis zu 10 000 Mk. 57'/», bis zu 100 000 Mk. 35°/» usw. des durch Abschätz­ung festgesetzten Wertes der erfaßten Güter. Die Belohnung wird unter Ausschluß des Rechtsweges denjenigen Personen gewährt, deren Tätigkeit die Er­mittlung von Heeresgütern jeder Art ermöglicht hat. Unter mehreren beteiligten Personen wird die Be­lohnung nach Maßgabe der Einzeltätigkeit verteilt. Auch die staatlichen oder gemeindlichen Sicherheits­organe sind zur Annahme der Belohnungen unter- besonderen Voraussetzungen, befugt. Namen der An­zeigeerstatter werden auf Wunsch geheim gehalten.

Anzeigen und Velohnungsantrüge nimmt entgegen

das Württ. Landes-Verwertungsamt Zweigstelle des Reichsverwertungs­amts Stuttgart» Dorotheenstr. 24.

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