Oberamt Neuenbürg.

Saatgut und Saatgutverkehr mit Brotgetreide uad Gerste aus der Ernte 1819.

1) Nach tz 8, Abs. 1, Zisf. 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Be­triebe aus selbstgebautem Brotgetreide und selbstgebauter Gerste zur Bestellung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke auf das Hektar verwenden:

an Winterrogen.bis zu 155 Kilogramm

(Dinkel,

160

190

185

300

210

160

Sommerrogcn Winterweizen . .

Sommerweizen

ungegerbtem Spelz Feesen) ....

Spelzkernen . .

Gerste ....

Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhält­nis.

2) Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgut- mcngen bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreide­stelle bestimmten Grenze zu erhöhen.

6. Aus die im Reichsgesetzblatt 1919 Seite 566 st. und Staatsanzeiger Nr. 171 erschienene Bekanntmachung über den Saatgutverkehr mit Brotgetreide und Gerste wird hiemit aufmerk­sam gemacht.

Die folgenden Bestimmungen sind genau zu beachten:

1) Saatgut von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Dinkel, Emer, Einkorn) und Gerste darf vorbehältlich der Bestimmungen in Zisf. 2 nur an die Württ. Saatstelle Kaufstelle des Verbandes land wirtschaftlicher Genossenschaften in Württemberg E. V. in Stutt­gart, Johannesstraße 86 abgesetzt werden. Ausgenommen hievon ist der Absatz von Saatgutunmittelbar vom Erzeuger an den Verbraucher innerhalb des Kommunalverbandsbezirks; hiezu ist die Zu­stimmung des Kommunalverbands erforderlich.

Wenn Erzeuger und Verbraucher nicht innerhalb desselben Kommunalverbands ansässig sind, ist die Saatstelle befugt, in Ein­zelfällen innerhalb Württembergs den Absatz von Saatgut vom Erzeuger an den Verbraucher zuzulassen.

2) Selbstgebautes Getreide, das weder Originalsaatgut noch an­erkanntes Saatgut ist, kann von Landwirten zu Saatzwecken ver­äußert werden, wenn ihnen hiezu eine besondere schriftliche Er­laubnis erteilt ist. Soweit es sich hiebei um Lieferung innerhalb des Kommunalverbandes handelt, ist zur Erteilung der Erlaubnis der Kommunalverband zuständig, im übrigen die Reichsgetreide­stelle.

3) Saatgut kann nur mit einer Saatkarte erworben werden. Der.Erwerber beantragt die Erteilung der Saatkarte beim Orts­vorsteher. Die Saatkarte wird vom Oberamt und in der Regel nur dann erteilt, wenn der Antragsteller aus seiner Ernte 1919 dieselbe Menge Brotgetreide oder Gerste, wie sie ln der Saat­karte beantragt ist, spätestens beim Empfang des auf die Saat­karte erworbenen Saatgutes abliefert: vorausgesetzt, daß er selbst so viele" Früchte geerntet hat, daß er neben den zur Ernährung chm zustehenden Mengen auch seinen Saatgutbedarf aus dem eigenen Ernteertrag entnehmen kann.

Das Einfachste und Zweckmäßigste ist, wenn die Landwirte einer Gemeinde ihr Saatgut gemeinschaftlich bei der Saatstelle bestellen und beziehen und zwar durch Vermittlung der Gemeinde selber, oder des Darlehenskassenvereins oder Landw. Bezirks­oereins. Es kann dann für alle Landwirte zusammen eine Saat­karte (Saatsammelkarte) ausgestellt werden. Jeder meldet seinen Bedarf beim Ortsvorsteher oder beim Vereinsoorstand an. Die Liste der Besteller ist vom Ortsvorsteher zu prüfen und an das Oberamt zur Ausstellung der Saatkarte einzpsenden.

4) Beim unmittelbaren Absatz von Saatgut vom Erzeuger an den Verbraucher hat der Klufer (Verbraucher) die vollständige Saatkarte dem Berkäufer (Erzeuger) beim Kaufabschluß auszu­händigen. Der Verkäufer muß sich bei der Lieferung des Saat­guts auf der Rückseite der Saatkarte (auf allen 3 Abschnitten) vom Käufer die Lieferung bestätigen, oder (bei Versendung mit der Eisenbahn) von der Bahnstation die Absendung der Ware an den Berkäufer bescheinigen lassen. Den Abschnitt der Saatkarte schickt der Verkäufer entweder selbst an die Württ. Saatstelle, Stuttgart, Johannesstraße 86, oder er gibt ihn mit den Abschnitten ö und L an die Geschäftsstelle des Kommunalverbandes.

5) Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, dem Verkehr mit Saatgut ihre Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere die bei ihnen eingehenden Anträge auf Ausstellung von Saatkarten zu prüfen. Bei der Prüfung der Anträge ist namentlich darauf zu achten, ob der Antragsteller die zur Verwendung des bestellten Saatguts nötige Anbaufläche besitzt. Alle Saatgutumsätze, die eine Ergänzung der Wirtschaftskarten erforderlich machen, müssen zur Kenntnis des Kommunalverbands gebracht werden.

Den 15. August 1919. Bullinger.

Den 1«. Auch 1919.

Rilling, Reg.-Afs.

EWffmge» «o» alte« Gröber«

an Ort und Stelle öffentlich veckauft.

Ansprüche von Berechtigten können gleichzeitig noch geltend gemacht werden.

Stadtpfiege:

Essich.

Neuenbürg.

Die Zuschüsse der Stadtgemeinde zur reichsges. Familienunterstützung

für den Monat August werden an die noch Bezugsberechtigten

am Donnerstag, den 21. d. Mts., vormittags ausbezahlt. Ten 19. Aug. 1919. Stadtpflege.

Essi ch.

steieSchreiner ZllNllWNeueadms

Oberamt Neuenbürg.

Die (Stadt-)Schultheißenämter wollen dir Leiter der Gemeinde-Sammelstellen und die Vertrauensmänner für die Milcherfaffung darauf Hinweisen, daß die Anlieferungslisten (Liste II) und die Aufbringungslisten (Liste III) unter allen Umständen geführt werden müssen. Letztere (Liste III) ist zum 10. jeden Monats dem Oberamt zur Einsicht zu über­senden. Vergl. die oberamtliche Bekanntmachung 1. März ds. Js. Enztäler Nr. 56.

Formulare für die betreffenden Listen können bei der Geschäftsstelle des Kommunalverbands angefordert werden.

Von der Handwerker-Wirtschastsstelle Reutlingen wurden der Innung 12 Zentner Schweizer-Leim zugesandt zur Verteilung unter die Mitglieder, das Kilo zu Mk. 5.35. Hierzu kommen noch Fracht und sonstige Unkosten. Ich bitte die Mitglieder, umgehend ihren Bedarf bei mir anzumelden und wenn möglich 23 Kollegen der Einfachheit halber zu­sammenzugehen und einen Zentner zu bestellen.

Der Obermeister:

R. Ferenbach.

Ausruf!

Der Turnverein Neuen­bürg beabsichtigt die von der Kriegsgefangenschaft zu« riickkehrendeu Mitglieder

mit einer Gabe zu erfreuen; und ist den Mitgliedern Ge­legenheit' geboten

.fretmllige Gabe«"

hierzu bei Kassier Friedrich Girrbach abzugeben.

Der Ausschuß.

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Heute abend um 9 Uhr

Versammlung

im Ochsen.

Der Vorstand.

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Neuenbürg, 18. Aug. 1919.

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Für die uns von allen Seiten erwiesene herz­liche Teilnahme beim Hingange meines lieben Mannes, unseres guten Vaters

Neuenbür g.

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