Bek«n»1«achuuß des Arbeitsministeriums und des Er- nährnugsministeriumr, detr. Errichtung einer wärt, tembergischen BeratnngSstelle für Aus. und Einfuhr.

Zur Förderung der Aus- und Einfuhr wahrend der Dauer der Uebergangswirtschaft wird eine württembergische Beratungsstelle für Aus- und Einfuhr errichtet, welche dem Ernährungsministerium angegliedert ist. Zum Leiter der Stelle wird der Berichterstatter des Ernährungsministeriums, Ober­amtmann Dr. Kümmerten bestellt. Die Beratungsstelle befindet sich in Stuttgart, Lindenstr. 4, Tel. 1080710.

Die Stelle behandelt ausschließlich alle die Aus- und Einfuhr betreffenden Fragen, soweit nicht von den Reichs­stellen einzelne Landesstellen zur selbständigen Behandlung für einzelne Waren besonders ermächtigt sind. Sie hat sich bei den in Betracht kommenden Waren mit den zuständigen Berichterstattern des Arbeitsministeriums und des Ernährungs­ministeriums ins Benehmen zu setzen.

Ihre Aufgaben bestehen in der Beratung und Förde­rung der württembergischen Aus- und Einfuhrfirmen in Fragen des Außenhandels, in der Sammlung von Material, Prüfung der Möglichkeit der Aus- und Einfuhr, insbesondere des Austauschverkehrs. Außerdem hat sie für möglichste Be­schleunigung der Behandlung der Gesuche um Aus- und Ein­fuhr beim Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin Sorge zu tragen.

Der Beratungsstelle wird eine besondere Vertretung in Berlin angegliedert und ein Beirat beigegeben, der sich aus Vertretern des Handels und der Industrie sowie der betei­ligten Ministerien zusammensetzt.

Die Staats- ünd Gemeindebehörden werden beauftragt, sich bei der Behandlung von Fragen der Aus- und Einfuhr an die Beratungsstelle zu wenden und die bei ihnen einkom­menden Gesuche um Aus- und Einfuhr von Lebensmitteln und Waren aller Art der Beratungsstelle zur Weiterleitung an die zuständige Reichsstelle zu übermitteln.

Die an Aus- und Einfuhrfragen beteiligten Handels- kreise werden in ihrem eigensten Interesse ersucht, auf diese Fragen bezügliche Anträge, sowie die beim Reichskommissar für Aus- und Einfuhrfragen in Berlin einzursichenden Ge­suche an die Beratungsstelle zu richten.

Stuttgart den 6. Mai 1919.

Schlicke. Baumann.

Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Kurpfuschertum.

Auf Grund von Art. 32, Ziff. 5 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.-Bl. S. 391) wird den Per­sonen, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krank­heiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen befassen, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Approbation) zu besitzen, verboten:

1) eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Wahr­nehmungen an dem zu Behandelnden erfolgt (Fernbehandlung),

2) Die Behandlung mittels mystischer Verfahren,

3) die Behandlung gemeingefährlicher Krankheiten (Aus­satz, Cholera, Flecktyphus, Gelbfieber, Pest, Pocken), sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten,

4) die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und Tripper, auch wenn sie an anderen Körperstellen als an den Geschlechtsorganen austreten, sowie jede Behandlung von Frauenkrankheiten, auch die innere Massage der weiblichen Unterleibsorgane,

5) die Behandlung von Krebskrankheiten,

6) die Behandlung mittels Hypnose,

7) die Behandlung unter Anwendung von Betäubungs­mitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht über den On der Verwendung hinaus wirken,

8) die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in die Blutbahn, soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anwendung von Betäubungs­mitteln handelt.

Stuttgart, den 10. Mai 1919. Lindemann.

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die bereit sind, das Vaterland gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Jeder, der sein Vaterland liebt, melde sich. Die Gefahr ist groß, die Lage zu ernst. Was nützt die persönliche Arbeit daheim, wenn das Vaterland zugrunde acht? Die Schutztruppen-Brigade fordert in erster Linie alle ehemalige« Afrikaner und Ausländsdeutsche zum Eintritt in ihre Reihen auf.

Die Schutztruppen-Brigade bleibt hier in Deutschland. Sie will die Tradition der von unseren Afrikanern in vierjährigem schweren Ringen gegen eine Uebermacht von Feinden vollbrachten Heldentaten pflegen. Auch jeder andere gute Deutsche jeden Standes, der gewillt ist, in demselben Geiste seiner Heimat zu dienen, komme zu uns.

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