Bekanntmachung

des Arbetts. und Kriegsministerinms über die Ver­wendung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten (Frühjahrsbestellung).

Angesichts der in steigender Zahl einlaufenden Gesuche von Landwirten um Zuweisung von Kriegsgefangenen zu der Frühjahrsbestellung wird verfügt:

1) Zur Behebung der besorgniserregenden Arbeitslosig­keit in fast allen Zweigen des deutschen Erwerbslebens ist «s dringendes Erfordernis, daß alle offenen Arbeitsstellen, auch in der Landwirtschaft, mit deutschen Kräften besetzt «erden.

2) Die Landwirte haben sich daher wegen Beschaffung fehlender Arbeitskräfte zunächst an die zuständigen Arbeits- .ämter zu wenden.

3) Nur in Fallen, in denen die zuständigen Arbeits­ämter nicht in der Lage sind, deutsche Arbeitskräfte zu «ermitteln, können Gesuche um aushilfsweise Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten an das Kriegsministerium, A. 5, eingereicht werden. In dem Gesuch sind die geltend zu machenden Gründe darzulegen, außerdem ist dem Gesuch eine Bescheinigung der Ortsbehörde über die Notwendigkeit der Gestellung, sowie eine amtliche Bestätigung -es zuständigen Arbeitsamts beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Inanspruchnahme des Arbeitsamts erfolglos ge­wesen ist.

4) Das Kriegsministerium entscheidet über die Gesuche um Gestellung von Kriegsgefangenen und benachrichtigt das Landesamt für Arbeitsvermittlung von den erfolgten Zu­weisungen. Das Landesamt kann die Notwendigkeit der Kriegsgefangenen-Gestellung nachprüfen und hat das Recht, die Zurückziehung der Kriegsgefangenen und die Einstellung deutscher Arbeitskräfte zu veranlassen.

5) Die in landwirtschaftlichen Betrieben eingestellten Kriegsgefangenen haben als Vergütung für die geleisteten Arbeiten die ortsüblichen Löhne deutscher Arbeiter anzu­sprechen.

Stuttgart, den 26. März 1919.

I. A. der Soldatenräte Württembergs: Arbeitsministerium:

Kettner. Schlicke.

Kriegsministerium:

I. V. Krais.

Sekanntmachuvg

Auf Grund der Verfügung der Landesgetreidestelle über das Kuchenbacken vom 6. Xl. 1917 (Staatsanzeiger Nr. 210 und Enztäler Nr. 220) wird darauf hingewiesen, daß für die Herstellung und Abgabe von Kuchen besonders folgende Bedingungen zu beachten sind:

g) Die Kuchen dürfen nur in runder Form mit einem Durchmesser von 32 bis 35 cm hergestellt werden.

b- Bei der Bereitung der Kuchen müssen mindestens verwendet werden:

Zum Boden 500 § Mehlteig, zum B"lag 15oO Z Aepfel oder sonstiges Kernobst oder 1750 § ausgesteintes Steinobst oder 1000 A Beerenobst oder Marmelade bei Zwiebelkuchen 1500 8 Zwiebel außerdem die üblichen Zutaten, Gewürze usw.

c) Die Kuchen dürfen nur gegen Mehl- und Brot­marken abgegeben und angenommen werden, und zwar:

ein ganzer Kuchen gegen Brotmarken über 400 § Brot, ein halber Kuchen gegen Brotmarken über 200 8 Brot, ein Viertel-Kuchen gegen Brotmarken (Reisebrotmarken) über 100 ^ Gebäck,

ein Achtel-Kuchen gegen eine Brotmarke (Reisebrotmgrke) über 50 § Gebäck,

ein Zehntel Kuchen gegen eine Brotmarke (Reisebrotmar­kenabschnitt) über 40 § Gebäck.

d) Der Preis für einen ganzen Obst- oder Marmela­dekuchen darf 3 50 Mk., für einen Zwiebelkuchen 2.50 Mk und der Preis für Teilstücke die entsprechenden Teilbeträge nicht übersteigen. Der Preis für ein Stück in der Größe von '/iotel des ganzen Kuchens Verkauf im Ausschnitt beträgt beim Ladenverkauf höchstens 35 bezw. 25 Pfg., bei der Abgabe in Wirtschaften und Kaffeehäusern höchstens 45 bezw. 35 Pfg. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstprcisgesetzes.

Die (Sradt-)Schultheißenämter und die Landjägermann- schast werden angewiesen, die Einhaltung dieser Vorschriften (besonders hinsichtlich der Verwendung von verbotenen Zu­satzstoffen, wie Eier, Milch und Fett) sorgfältig zu über­wachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Neuenbürg, den 27. März 1919. Oberamt:

Bullinger.

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Gemeinde Aichelberg»

Oberamt Catw.

im schriftlichen Ausstreich

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Bedingungslose Angebote, in ganzen Prozenten der Tax preise 1919, sind schriftlich und verschlossen mit der Auf­schriftAngebot auf Nadelstammholz" bis spätestens

Samstag, de» 5 April, vormittags 11 Uhr,

beim Schultheißenamt einzureichen.

Den 26. März 1919. Schultheitzenamt.

Frey.

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Neuenbürg, 31. März 1919.

ToSss-Knzelge.

- Schmerzerfüllt machen wir Freunden und Be­kannten die traurige Mitteilung, daß mein lieber, guter Gatte, unser treubesorgter Vater, Groß- und Schwiegervater, Bruder, Schwager und Onkel

Christian Bürkle

nach langem, schweren Leiden im Alter von nahezu 50 Jahren sanft in dem Herrn entschlafen ist.

Die tiestrauernden Hinterbliebenen:

Frau Marie Bürkle» geb. Günthner

mit ihren Kindern.

Beerdigung: Mittwoch nachmittag 3 Uhr.

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