Bekanntmachung des württ. KriegsministeriumS, betr. NeuauSgabe von Pferdekarten.

Sämtliche von den Oberämtern ausgegebenen Pferdekarten »erden hiermit für »ungültig" erklärt.

Die Oberämter werden ersucht, umgehend eine genaue, innerhalb dxr Gemeinden alphabetisch geordnete, namentliche Liste derjenigen Personen, die Pferdekarten erhalten haben, an das Kriegsministerium (Pferdeabteilung) einzureichen.

Neue Pferdekarten werden nunmehr von dem Kriegsmi­nisterium ausgestellt.

Gesuche hierzu sind unter eingehender Begründung des Schultheißen- und Oberämts an das Kriegsministerium (Pferde- nbteilung) einzureichen. Hat der Gesuchsteller noch eine alte Pftrdekarte im Besitz, so ist diese dem Gesuch beizulegen.

In den Gesuchen ist von dem Oberamt zu vermerken, «ns welche Art von Pferdekarten (rote oder weiße) unter An­gabe der gewünschten Pferdezahl der Gesuchsteller Anspruch hat.

»Rote* Pferdekarten (gegebenenfalls neben anderen, «eißen), werden nur an solche Pferdegebraucher ausgestellt, die z» den kleinen, unbemittelten Landwirten und Gewerbetreiben­den zählen und zur Erlangung der unumgänglich nötigen Spannkräfte vorzugsweise berücksichtigt werden müssen; insbe­sondere diejenigen unter ihnen, die durch Verwundung usw. im Felde in ihrer Erwerbstätigk-it beeinträchtigt sind oder Ange­hörige, die Ernährer der Familie waren, aus Anlaß von Kriegs- «reignissen verloren haben.

Weiter ist in den Gesuchen anzugeben

1. wieviel Pferde der Gesuchsteller zurzeit besitzt,

z. wieviel Pferde der Gesuchsteller seit dem 1. November

1918 erworben hat,

2. ob Gesuchsteller Pferdehandel treibt oder getrieben hat.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß

Hei Pferdeversteigerungen seitens der Militärverwaltung nur solche Pferdekarten Gültigkeit haben, welche mit dem Stempel des Kriegsministeriums und der Unterschrift des Referenten der Pferdeabteilung versehen sind. Die Inhaber dieser neuen Pferdekarten haben sich beim Besuch der Versteigerung durch eine Bescheinigung ihres Schultheißenamts über den rechtmäßi­ge» Besitz ihrer Karte auszuweisen.

Eine widerrechtliche Benutzung der Karte hat den soforti­ge» Einzug derselben zur Folge und wird strafrechtlich verfolgt.

I. A. d. S.-R. Württbgs. gez. Frick.

.Württ. Kriegsministerium gez. Herrmann.

Erlaß des Ministeriums des Innern an die Baustoli- -eibehörden, belrkffend den Schutz der Bauarbeiter.

Vom 12. März 1919 Nr. tt. 8. 128.

Die Verhältnisse der Kriegszeit haben es mit sich gebracht, daß der Ueberwachung der Bauausführungen nicht überall die Aufmerksamkeit geschenkt wurde, die durch die bestehenden Be­stimmungen vorgeschrieben' und für eine geordnete Ausübung der Baupolizei wie auch für das Wohl der Bauarbeiter und für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Das Wiederein- setzen der Bautätigkeit gibt daher Anlaß, die Baupolizeibehöiden insbesondere auf die Bestimmungen der Art. 32 und 33 der BauO., des 8 17 der Vollz.-Verf. dazu und der Ministerial- Verfügung, betr. den Schutz der Bauarbeiter, vom 10. Mai 1911, (Reg.Bl. S. 149) hinzuwcisen.

Zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften sowohl für die Ausführung der Bauten als zum Schutze der Bau­arbeiter find nach Art. .118 Abs. 2 der BauO. in erster Linie die Ortsbautechniker oder besonders hiefür ausgestellte Sach­verständige, die Baukontrolleure, berufen.. Die Oberaufsicht über alte Bauausführungen in einem Oberamtsbezirk kommt nach Art. 118 Abs. 5 der BauO. mit der dort aufgeführten Beschränkung dem Oberamtsbaumeister zu.

Weiter sind nach Art. 119 Abs. 1 der BauO. die Ge­meinden und Amtskörperschaften verpflichtet, soweit in ihren Bezirken infolge lebhafter Bautätigkeit ein Bedürfnis dafür besteht, als Gehilfen des Ortsbautechnikers oder des Oberamts­baumeisters Bauausseher zu bestellen, die in der Regel aus dem Bauarbeiterstande entnommen werden sollen. Von dieser Einrichtung der Bauaufseher mehr als bisher Gebrauch zu machen, wird den Baupolizeibehörden dringend empfohlen. Die Bauaufseher sind hauptsächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Bauausführungen und Bauarbeiten berufen. Es sollten in erster Linie solche Bauarbeiter herangezogen werden, die eine Lehrzeit im Baugewerbe durchgemacht und mindestens 5 Jahre auf Bauten als Arbeiter tätig waren, und unter diesen wieder solches die ihren Beruf nicht mehr ausüben können, insbesondere Kriegsbeschädigte. Für ihre Auswahl soll in der Regel die Vermittlung der gewerkschaftlichen Organisationen in Anspruch genommen-' werden, deren Vorschläge tunlichst zu berücksichtigen iy. Bestimmungen über die Bauaufseher sind in Art. 119 ^O./ § 114 der Vollzugsverfügung dazu und Z 25, »27 Abs. 3 der Ministerialverfügung über den Schutz mmrbelter enthalten.

Die Uebchwachung der Einhaltung der zum Schutze der Bau arbeite gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sitt- lichkenlytMo tzur Sicherung des fremden Eigentums und des öffentlichen Verkehrs getroffenen Anordnungen hat aus Anlaß aller zu 8 1l0.,dtzx Vollz.Verf. zur BauO. vorgeschrieoenen MfiMhunKüOiouidl bei allen in § 111 Abs. 1 derselben V»rf^n«gid«GQbaramtsbaumeister zugewiesenen Besichtigungen, endlich^v^eiwamen auf Grund von § 111 Abs. 2 dieser Her- füguMlalMbW»el1!Giiteren Besichtigungen zu erfolgen. Außer­dem Iffr Vach ^ 25 Abfi 2 der Min.Vsrfügung, betr. den Schutz der Bauarbeiter, bei größeren Bauten, bei eigenartigen Bau­

ausführungen und bei besonders gefährlichen Arbeiten die Ein­haltung der für den Bauarbeiterschutz getroffenen Bestimmungen ohne vorherige Ankündigung so oft zu prüfen, als dies die Verhältnisse deS einzelnen Falls erfordern. Es sind namentlich größer» Gerüste und die Gebälkabdeckungen von großen Bauten in zeitlichen Zwischenräumen von nicht mehr als zwei Monaten zu prüfen.

DaS Ministerium wird sich gemäß Art. 118 Abs. 5 der BauO. von der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten und der Einhaltung der zum Schutze der Bauarbeiter getrof­fenen Anordnungen wie auch davon vergewissern, ob in den einzelnen Bezirken tüchtig« Bauaufseher in genügender Anzahl aufgestellt sind. Lindemann.

Bekanntmachung der Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Landesschafschau in Heilbronn a. N.

Am Mittwoch, den 7. Mai 1919 wird in Heilbron'n a. N. auf dem Hammelwasen beim Schlachthaus die jährliche Staats- prämiierung für ausgezeichnetes Schafvieh vorgenommen. Für diese Prämiierung gelten folgende Bestimmungen:

1. Um Preise können sich württembergische Schafzüchter be­werben, welche die vorgeführten Tiere entweder selbst gezüchtet oder zu Zuchtzwecken erworben haben.

2. Wenn zwei Schafzüchter gemeinschaftlich die Schäferei betreiben, z. B. Vater und Sohn, so kann nickt jeder derselben auf der Landesschafschau sich mit Schafvieh um Preise bewerben.

3 Für Preise sind 960 Mk. ausgesetzt, welche in Abstufungen von 120, 100, 80 und 60 Mk. von dem Preisgericht vergeben werden.

4. Zum Preisbewerb sind nur Sammlungen zugelaffen, be­stehend aus

12 Böcken,

10 Mutterschafen mit ihren Lämmern,

10 Kilberjährlingen.

5. Die Preisbewerber haben obrigkeitlich beglaubigte Zeug­nisse beizubringen, daß sie Besitzer einer Zuchtschäferei find, und daß die »orgeführten Tiere von ihnen zur Zucht verwendet «erden.

6. Die Preisbewerber müssen ihre Tiere am 7. Mai 1919, vormittags 8 Uhr, in Heilbronn auf dem Musterungsplatz ausgestellt haben.

Tiere aus verseuchten Overamtsvezirken, sowie aus Gemeinden, in denen die Maul- und Klauenseuche nicht vor dem 1.5. März 1919 erloschen war, werden nicht zuge- lassen. Der Transport der Tiere darf nicht durch Sperr- und Beobachtungsgebiete erfolgen.

Stuttgart, den 7. März 1919. Sting.

Oberumt Neuenbürg.

Bekanntmachung betr. Typhus.

Da infolge der stark verbreiteten Typhusepidemie in Pforzheim die Gefahr sehr nah» liegt, daß diese Krankheit auch ins Oberamt Neuenbürg verschleppt wird, wird auf folgende Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht:

1) Jeder Fall von Typhuserkrankuug oder Typhus­verdacht ist sofort der Ortspolizeibehörde (Schultheißenamt) ayzuzeigen.

2) Ansteckungsverdächtige Personen sind abzusondern. Er­krankte dürfen nur mit dem Arzt, dem Seelsorger und den zur Pflege bestellten Personen in Berührung kommen. Wo sich dies in der eigenen Wohnung nicht durchführen läßt, sind die Kran­ken in ein Krankenhaus zu verbringen, namentlich solche Kranken, dir in dicht besetzten Wohnungen untergebracht oder in Wirt­schaften, Metzgereien, Bäckereien, Milch- oder Gemüsehandlungen und dergl. wohnhaft sind.

3) Krankenbesuche sind möglichst zu vermeiden.

4) Kinder, die in Häusern wohnen, in denen ein Typhus­kranker liegt, sind von der Schule fernzuhalten.

5) Tritt im Schulhaus selbst Typhus auf, so ist die Schule zu schließen.

6) Desinfektion namentlich des Stuhlgangs ist fortlaufend zu beobachten, für unschädliche Beseitigung desselben ist zu sorgen. Unter keinen Umstände« darf er in fließendes oder stehen­des Wasser geworfen oder in der Nähe von Brunnen aus- geschüttet oder vergraben werden.

7) Die Kranken sollen womöglich in Krankenwagen be­fördert werden. Dem öffentlichen Verkehr dienende Beförde­rungsmittel (Droschken, Auto usw.) sollen nicht benützt werden. Hat dies ausnahmsweise geschehen müssen, so ist als­baldige Reinigung und Desinfektion erforderlich.

8) Den Schultheißenämtern werden vom Oberamt Typhus­merkblätter zugehen, die bei jeder Anzeige einer Typhuserkran­kung an den Anzeigenden unter eindringlicher Belehrung aus­zugeben sind.

Den 20. März 1919. Rilling, Reg.-Assessor.

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