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Erwerbslosenfiirsorge für den Oberamts­bezirk Neuenbürg.

Der Bezirksrat hat im Benehmen mit dem Demobil­machungsausschuß auf Grund der Verordnungen des Reichsamts für wirtschaftliche Demobilmachung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November, 3. Dezember, 21. Dezember 1918 und 15. Januar 1919, sowie der Verfügung des Württ. Arbeits­ministeriums vom 1. Februar 1919 sämtliche zusammen- fafsend abgedruckt im Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4 Februar 1919 bis auf weiteres für den Bezirk Neuenbürg eine Fürsorge für Erwerbslose eingerichtet und hiezu Folgendes bestimmt:

Borarrsfetzuuge» de» Fürsorge.

8 i.

Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge haben ohne Rücksicht auf die Art ihres Berufes alle über 14 Jahre alten Personen, die infolge des Krieges erwerbslos wnrden und gleichzeitig

«) arbeitsfähig und arbeitswillig sind, sowie

d) sich infolge der "Erwerbslosigkeit tu bedürftiger Lage befinden.

8 2. z

Weibliche Personen dürfen nur unterstützt werden, s wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen find. Keines , Unterstützung genießen jedoch weibliche Personen, welche lediglich' während des Krieges aushilfsweise erwerbstätig geworden sind, ohne daß sie durch ihre Vermögens- und Einkommensverhält- niste oder ihre Familienverhältniste genötigt sind, weiterhin Verdienst zu suchen.

8 3.

Die Bedürftigkeit i. S. dieser Bestimmungen ist nur dann anzunehmen, wenn die Einnahmen des Arbeitslosen einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser Arbeits­losigkeit soweit zurückgegangen sind, daß er nicht mehr imstande ist, damit seinen bezw. der Familienangehörigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

8 4.

Kleinerer Besitz (Spargroschen, einmalige Teuerungszu­lagen, notwendige Haushaltungseinrichtung und ähnl.) darf bei

der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden.

8- 5.

1. Ansgeschloffen von der Fürsorge find Erwerbslose, die:

3 ) als arbeitsscheu oder dem Trunk ergeben bekannt sind;

b) sich weigern, eine nachgewiesene Arbeit «nzunehmen, die auch außerhalb ihres Berufs und Wohnorts liegen darf und ihnen nach ihrer körperlichen Beschaffenheit zugemutet werden kann;

c) sich weigern, an einer der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltung teilzunehmen;

<1) ihre letzte Arbeitsstelle ohne zwingenden Grund aufgegeben oder durch eigenes Verschulden oder durch Streik oder Aussperrung verloren haben, letzterenfalls während der Dauer des Streiks oder der Aussperrung;

e) wissentlich falsche Angaben machen über die Verhältnisse, welche für die Gewährung der Fürsorge von entscheidender Bedeutung sind;

k) mit ihrer Unterstützung Mißbrauch, treiben;

§) die Meldevorschriften des H 18 verletzen.

2. Die Weigerung der Arbeitsübernahm« kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht angemessener orts­üblicher Lohn geboten wird, die Unterkunft sittlich bedenklich ist und daß Verheirateten dis Versorgung der Familie unmöglich wird. Für die Frage der Angemessenheit und OrtSüblichkeit des Lohnes ist im Zweifel das Galanten des DemobilmachungS- ausschusses des Arbeitsorts maßgebend.

8 6.

Personen, die im Genuß der reichsgesetzlichen Familien- uuterstützung stehen, sin- über die Dauer dieser Unterstützung von der Erwerbslosenfürsorge ausgeschloffen. Dies bezieht sich nicht auf die Person, von welcher die reichsgesetzl. Familien­unterstützung hergeleitet wird (R.G.Bl. Seite 1411).

Zuständigkeit.

8 7.

1. Zuständig zur Gewäbrung der Fürsorge ist grund­sätzlich die Gemeinde des Wohnorts des Erwerbslosen.

2. Kriegsteilnehmer sind, unbeschadet einer vorläufigen

vorschußweise« Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort, in dem Ort zu unterstützen, wo sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt baben. !

3. Personen, die während des Kri'ges zur Aufnahme von

Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, solle» möglichst in den früheren Wohnort zurückkehren und find nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen. §

4. Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, darf jedoch an diesem Orte e-ne Unterstützung nicht länger als insgesamt 4 Wochen gewährt werden, auch wenn ihnen eine geeignete Arbeit nicht ! hat nachgewiesen werden können. Die gleiche Beschränkung gilt jfür die vorläufige vorschußweise Unterstützung von Kriegsteil­nehmern. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn Erwerbs­lose an dem Orte, an dem ihnen die Unterstützung zu entziehen wäre, mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand vor Eintritt der Erwerbslosigkeit begründet haben und noch führen. Die Unterstützung ist ferner so lange nicht zu entziehen, als oie Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unausführbar ist.

.5. Freie Fahrt zur Reise in de» früheren Wohnort von der Gemeinde de- letzten Wohnorts aus Mitteln der Er­werbslosenfürsorge zu bewilligen.

6. Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie m den auswärtigen Beschäftigungsart nicht angängig, so kann die Gemeinde deS letzten Wohnorts den zurückbleibenden Familien­angehörigen während der Dauer deS auswärtigen ArbeitSser- hältnisseS di« Zuschläge zur Erwerbslosenunterstützung (H ly Ziff. II unten) je nach Bedürfnis ganz oder teilweise gewähren. Dies« Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsteil­nehmer fallen ausnahmsweise der Erwerbslosenfürsorge des Aufenthaltsorts zur Last.

7. Entsprechendes gilt für Kriegsteilnehmer eines »Ich- rend des Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündete« Staates» die bei Ausbruch deS Krieges oder bei ihrer Ein­ziehung zum Heere im Deutschen Reiche gewohnt haben. Aus- lanüsdeutsche, die einen inländischen Wohnort nicht haben, sind von der Gemeinde zu unterstützen, in der sie sich bei <NntrA der Erwerbslosigkeit aufhallen.

Kraukenoerficherung.

8 8 .

1. Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichsversicheruug zur Fortsetzung oder Aufrechterha'tung einer Versicherung gegen Krankheit bei einer Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ecsatzkasse berechtigt, so hat die Gemeinde die weitere Versicherung in der bisherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe herbeizuführen. Sie hat zu d.iesem Zwecke die erforderlich« Meldungen zu bewirken und die vollen Beiträge für den Er­werbslosen zu zahlen.

2. Versäumt es die Gemeinde und verliert dadurch der Erwerbslose den Anspruch auf Krankenhilfe, so hat die Ge­meinde ihrerseits dem Erwerbslosen die gleiche oder eine gleich­wertige Krankenhilfe zu gewähren.

3. Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung selbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwerbslosen dafür sechs AchtÄ des gesetzlichen Krankengeldes zu gewähren.

4. Von diesen Leistungen können nur die Beiträge als Kosten der Erwerbslosenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerrchnet werden.

5. Neben Krankengeld oder Krankenhauspflege, die de« erkrankten Erwerbslosen gewährt wird, erhält er nur die Zu­schläge für Familienmitglieder nach 8 10 Z>ff. !l.

8 9.

Erwerbslosen, die Erwerbslosenunterstützung beziehen «nd. nicht unter Z 8 fallen, wird im Falle der Erkrankung die Un­terstützung in vollem Umfang weitergewährt.

Art und Amfang der Fürsorge.

8 io.

Bei völliger Erwerbslosigkeit wird für jeden Werktag (einschließlich der in die Woche fallenden Feiertage; ausgenom­men sind nur Sonntage) als Unterstützung gewährt:

I. Ao ledige Personen:

unter 16 Jahren männlich 2 Mk. 20 Pfg.,

weiblich

1

80

von 1631 Jahren männlich

3

50

weiblich

2

60

über 81 Jahren männlich

4

30

,,

weiblich

3

20

II. An Familieuzufchlägen (zu den Sätzen in Ziff. I):

3) für die Ehefrau.1 Mk.

d) für die Kinder und sonstige vollunter-

stützungsberechtigte Angehörige ... 75 Pfg.

III. Die Gesamtunterstützung für eine Familie darf den Be­trag von 9 Mk. werktäglich nicht übersteigen.

IV. Die Krankenkassenbeiträge werden neben der Unterstützung Ziff. I und II im vollen Umfang weiter bezahlt. Diese Kosten sind besonders zu »errechnen, weil sie vom Reich nnd Staat im vollen Umfang erstattet werden.

8 11-

Auf die Unterstützung nach oben 8 10 werden angerechnst Unterstützungen, welche der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Fürsorge bezieht und Rentenbezüge, jedoch nur insoweit» als vorstehende Bezüge und die Erwerbslosenunterstützung zu­sammen den 4 fachen Ortslohn (s. oberamtl. Bekanntmachung imEnztäler" vom 17. 12. 1918 Nr. 295) übersteigen.

Voll anzurechneu sind Zinsen aus Spargroschen, Ein­nahmen aus Forderungen, Grundbesitz und ähnl.

Kurzarbeiter.

. . 8 12.

1. Erreichen in einer Kalenderwoche Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Ar­beitsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, s« erhalten die Arbeitnehmer sofern stxbzig vom Hundert deS verbliebenen (Wochen)arbeitsoerdieustes de« UnterstiitzungS- betrag der Woche bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreiche«, Erwerbslosenuuterstützung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbslosenunterstützung zu­sammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsver­dienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

2. Die Unterstützung der Kurzarbeiter ist von den Ar­beitgeber« bei der ordentlichen Lohnzahlung auszuzahlen.

3. Die Kurzarbeitsnnterstützung ist zu gewähren, gleich­gültig, ob die Einstellung oder Beschränkung der Arbeit durch behördliche Maßnahmen oder unmittelbar durch die wirtschaft­lichen Verhältnisse veranlaßt ist.

4. Die Arbeitgeber, die Kurzarbeitsunterstützung ausz«- zahlen haben, haben ZahlungS»erzeichniffe zu führen.