Emlaffung von Angestellten und Arbeitern.

Bei vielen Gewerbetreibenden und Handwerkern besteht, wie mir mitgeteilt wird, die Befürchtung, daß sie Angestellte und Arbeiters die sie jetzt zur Bewältigung vorliegender Auf­träge einstellen könnten, nach Aufhören der Arbeit nicht wieder entlassen dürften, daß sie vielmehr gezwungen werden würden, diese Arbeitnehmer zu behalten. Aus diesem Grunde sollen trotz Vorliegens von Aufträgen keine Neueinstellungen erfolgen.

Demgegenüber weise ich darauf hin, daß die Vorschriften über Zulässigkeit von Kündigungen und Kündigungsfristen in der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entloh­nung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919 und in der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Ange­stellten vom 21. Januar 1919 sich nur auf die wiedereinge­stellten Kriegsteilnehmer und die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnungen beschäftigten Arbeitnehmer beziehen, nicht aber aus sonstige Angestellte und Arbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkte eingestellt werden.

Ich bitte, die beteiligten Kreise aus das Irrtümliche und Schädliche ihrer Auffassung Hinweisen zu wollen.

I. A.: Fischer.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Maßnahmen gegen Wohnungsnot.

Durch Verfügung des Oberamts Neuenbürg vom 5. März ist für die hiesige Stadtgemeinde auf deren Antrag mit sofortiger Wirkung angeordnet worden:

1) daß die Ueberlassung von Wohnräumeu an Per­sonen, die von auswärts zuziehen und die Ingebrauchnahme durch solche nur mit Einwilligung der hiesigen Gemeinde­behörde stattfinden darf, gleichviel ob das Recht auf die! Räume auf Miete, Hauskauf oder anderen Rechtsgeschäften beruht,

2) daß der Aufenthalt in der Gemeinde bei Personen, die in Gasthöfen, Pensionen und dergl. Wohnung nehmen, ohne Erlaubnis der hiesigen Gemeindebehörde die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten darf und die Inhaber der Gasthöfe, Pensionen usw. verpflichtet sind, die fernere Beherbergung von Güsten nach Ablauf der zwei Wochen abzulehnen und sich zu diesem Zweck über die Dauer des Aufenthalts der Gäste in Gasthöfen usw. zu vergewissern.

Solche Verfügungen (Abs. 1) finden keine Anwendung auf Personen, die in der hiesigen Gemeinde das Bürgerrecht be­sitzen oder infolge des Krieges ihren hiesigen Wohnsitz haben aufgeben müssen oder als derzeit Heimatlose hieher als ihre einstige Heimat zurückkehren, sowie auf Personen, die vor dem 1. Januar 1919 hier Wohnräume gemietet oder durch Hauskauf oder sonstige Rechtsgeschäfte dingliche Rechte an Wohnräumen erworben haben. Die bestehenden Bestimmungen über Mieter­schutz werden hiedurch nicht berührt."

Dies wird hiemit bekannt gemacht. Gegen Zuwiderhand­lungen wird mit allen zulässigen Mitteln eingeschritten werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Mietssteigerungen wollen sich die Mieter an das Mieteinigungsamt (Amtsgericht) wenden.

Den 6. März 1919. . Stadlschultheißenamt.

AV. Knödel..

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