Maßregel in Ar- wrdnung, die de« igern gestattete, die mcs einzutausLen. Bevorzugung auf- mde Bestimmungen lsgedrückten Schul- 1.25 Francs um- äe Zahlungen a« mmen also für die 8, während sie ihre bezahlen müssen, ju vei hängnisvollen des Beispiel zeigen: liefen wurde, hatte oorben und darauf idstück und HauS i etwa 60000 Mk. k van etwa 30000 und Zinsen muß den. Dagegen erst dem Bemerke« i der neugeordnete» allgemeine Rege- digt nun die Stadt sende statt 30000 Um diese 37500 bis 75oOO Mark
Meldung des Berl. lch den bis gestern Nachrichten waren keine Regierungs- aber bestimmt da- dieser Truppen in te fiüh in Kuxha- Bevölkerung hat is überwiegend das fen.
ständiger Seite erdaß die Waffen- 8 vordem 15. Fcbr.
Dienstbetrieb der rg wird vom 12. fgenommen werden. Züricher Meldung ^ Herabsetzung der en verlangt werden Z'g.", daß zwar ist gerechnet werde, keinerlei Anhalts- hluß der Züricher solle auSgeliefert alt selbst vermutet, st weiden.
Legen Hochverrats lffnete Macht hatte« rlagerungSzustandes n den Kämpfen bei efangen genommen ist zu 145 Jahren lagten behaupteten, Heer angeworben eulschen gezwungen
A.- und S.-Rätr wegen der schlechte« l die Arbeiterschaft gramm; außerdem immlung eine Best nicht den Oste»
lättermeldungen hat ^Handlungen gänz- Deutschlavd wieder einer entschiedenen >ilson? und Orlan- stehlt einen Mittel- lufnahme der mili- tschaftlichen Druckes, nte belgische Presse Notiz, daß Belgien rden fordern werde, if eine solche Ent- lanziell auszunützen, and in Amerika in hmen gedenkt, ariser Blätter be- ender Haltung mit >tionalversammlung. reits bekannten Be- ruppschen Werke in lfaleu noch die Ab- hland, Herabsetzung rd scharfe Kontrolö machung.
Verordnung.
Znr Aufrechterhallung der Ruhe und Sicherheit im Lande «ird in Ergänzung der Reichsverordnung vom 21. Juni 1916 betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht (RGBl. 1916, G. 899) verfügt:
8 1. Jeder Nichtwürttemberger, der sich in Württemberg «nfhält, ist verpflichtet, sich durch einen Paß oder Paßersatz »ach dem Muster im Reichsgesetzblatt 1916, Seite 609, über seine Person auszumeisen.
8 2. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Kinder »nter 12 Jahren und solche Nichtwürttemberger, die sich bereits vor dem 1. Januar 1919 in Württemberg niedergelassen haben. Vei Personen, die sich im amtlichen Auftrag in Württemberg «pfhalten, genässt der gewöhnliche Dienstausweis.
Z 3. Jeder Nichtwürttemberger, auf den nicht die Ausnahmebestimmungen des 8 2 zutreffen, ist verpflichtet, sich binnen L4 Stunde» nach seiner Ankunft bei der Ortspolizeibehörde seines Aufenthaltsorts persönlich zu melden.
§ 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu «i««m Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder «st Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem ist für Nicbt- wiirttemberger die Ausweisung aus Württemberg zu gewärtigen.
8 8 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen M erlaffen und Ausnahmen zuzulassen.
Äuttgan, den 18. Januar 1919.
Die Provisorische Regierung.
BloS. Baumann. Herrmann. Heymann. Kiene. Liesching. Lindemann.
Diese Verordnung wird durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1919 betreffend die Meldepflicht und den AufenthaltSwechsel von Angebörigen feindlicher Staaten (Staatsanzeiger vom 25. Januar 1919 Nr. 200) nicht berührt. Die Polizeibehörden werden zu strengster Durchführung der Verordnung der Provisorischen Regierung auf- gefordert.
Stuttgart, den 8. Febmar 1919.
Die Provisorische Regierung.
Blos.
Abänderung der Verfügung der Provisorischen Regierung, betreffend Ablieferung von Waffen und anderem Heeresgerät vom 14 Januar 1919 — bekanntgegeben im „Slaalsaujeiger für Württemberg" Nr. 11 vom 15 . Januar 1919 .
1. Die Frist für die Ablieferung von Heeresgut und Heeresgerät wird bis zum 28. Februar d. I. verlängert.
2. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen. Saß nur bei Ablieferung innerhalb der gesetzten Frist eine Strafverfolgung wegen etwaigen unrechtmäßigen Erwerbs nicht Antritt.
Da die Frist zur Ablieferung von Waffen und Munition bereits mit dem 19. Januar 1919 abgelaufen ist, wird auch nochmals darauf hingewiesen, daß Straflosigkeit auch dann «intritt, wenn die unterlassene oder unvollständige Ablieferung von Waffen, Munition, Heeresgerät und Heeresgut aller Art zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist, aber freiwillig nach- aeholt wird, noch ehe eine Strafanzeige oder ein behördliches Einschreiten erfolgte.
3. Um eine etwaige nachträgliche Abgabe von Waffen »nd Munition zu erleichtern, werden als Annahmestellen außer der Sicherheitskompagnis (Detachement) des Bezirks und wo solche nicht bestehen, den Schultheißenämtern bestimmt:
in Stuttgart das Neben - Artilleriedepot, Gutenbergstraße 109/111,
in Ulm das Württ. Artilleriedepot, Söflingerstraße,
in Ludwigsburg das Artilleriedepot, Wilhelmsplatz 9, ferner in Orten, in denen sich nur ein militärisches Bezirkskommando, Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein Bezirkefeldwebel befindet, das Bezirkskommando. Hauptmeldeamt, Meldeamt »der der Bezirksfeldwebel.
Außerdem sämtliche Landjägerstationen.
4. Die Annahmestellen haben den Ablieferern Empfangsbestätigungen zu erteilen und über die angenommenen Gegenstände Buch zu führen.
Stuttgart, den 3. Februar 1919.
Die Provisorische Regierung.
Blos.
Bekanntmachung des Generalkommandos.
Am Montag, den 3. Februar eröffnete die Marineentlassungskommisston München eine Zweigstelle in Stuttgart, Lraubensttaße IS, Silcherhalle, nicht wie vorher angegeben in der Bürgerschule, Schloßstraße.
Oberamlsstadt Neuenbürg.
Sie Bewerber m die StadtsAltheitzenstelle
werden sich am
Sonntag, den IS. Febr., nachmittags L'/- Uhr,
im „Ankersaal" vorstellen.
Hiezu wird die Einwohnerschaft eingeladen.
Gemeinderat.
I. A.: Gollmer.
Erlaß des Arbeitsministeriums, betreffend die Gewährung von Familienunterstützung an Mannschaften der Sicherheittzkompagnien.
Die Oberämter und Gemeindebehörden werden zur Nachachtung darauf hingewiesen, daß die Angehörigen der Württ. Sicherheitskompagnien unter denselben Voraussetzungen wie die zum Heere einberufenen Mannschaften Anspruch auf Familien- unlerslützung haben. Den Angehörigen der Sicherheitskompagnien, die vor dem Eintritt in diesen Dienst tatsächlich Familienunterstützung bezogen, ist diese demenisprechend weiterhin zu verabfolgen.
Die in Ziff. 6 des Erlasses der Abteilung des Arbeitsministeriums für soziale Volkswohlfahrt vom 18 Januar d. I. (Staatsanzeiger Nr. 15) in Anlehnung an eine Mitteilung des Reichsamts des Innern ausgesprochene Auffassung hat demgemäß eine weite-e Bedeutung nicht zu beanspruchen.
Von den Oberämtern und Gemeindebehörden muß erwartet werden, daß die den Angehörigen der Sicherheitskompagnien zukommende Familienunterstützung mit aller Beschleunigung ausbezahlt wird.
Stuttgart, den 6. Februar 1919.
Für den Arbeitsminister:
Schmidt.
Ersatz weibl. ArbettMste durch «Smliche.
Die Verfügung des Staatskommissars für Demobilmachung vom 29. Januar (Staatsanzeiger Nr. 24) bestimmt:
1. Alle Behörden und sonstigen Arbeitgeber, die in Kanzl-ien, Bureaubetrstben und Ladengeschäften weibliche Angrst llte beschäftigen, sind verpflichtet, umgehend zu prüfen, in welchem Umfange der E fotz durch männliche Angestellte möglich ist. In erster Linie sind weibliche Angeste te zu ersetzen, die nicht unbedingt auf Erwerb angewiesen sind, sowie solche we'che wenigstens für einige Monate bei Eltern oder Verwandten Unterkommen können. Ferner kommen solche Angestellte in Betracht, welche berufsfremd sind oder erst während des Kriegs aus einem anderen Beruf sich der Tätigkeit als kaufmännische oder technische Angestellte zugewandt haben und wieder in ihren früheren Beruf (z. B. als Dienstboten oder gewerbliche Arbeiterinnen) zurückkehren können. Diese Prüfung hat sich auch auf solche männliche Angestellte zu erstrecken, welche während des Kriegs unter der Wirkung des Hilfsdienstgesetzes in den Betrieb eingetreten sind, ohne auf eine berufliche Tätigkeit angewiesen zu sein oder die aus einem andern Beruf übergetreten sind, in den sie wieder zurückgehen können, ferner auf alle Ausländer. Letztere sind in der Regel durch Inländer zu ersetzen, sofern nicht ganz besondere Gründe entgegenstehen.
Bei dem Ersatz sollen Härten gegenüber den zur Entlassung kommenden Arbeitskräften tunlichst vermieden werden.
2. Die Arbeitgeber haben das Ergebnis ihrer Feststellungen bis spät stens 16. Februar d. I. dem Demobilmachungsausschuß, Kommission für Angestellkenfragen (Oberamt) mitzuteilen. In der Mitteilung ist die Gesamtzahl der beschäftigten männlichen und weiblichen Angestellten anzugeben, sowie die Zahl der zu ersetzenden Angestellten. Ueber beschäftigte Ausländer ist besonders zu berichten. Erwünscht ist eine Angabe, ob und in welcher Weise die zu Entlassenden anderweitige Beschäftigung fanden.
3. Alle durch den Ersatz weiblicher Angestellter für männliche Angestellte frei weidenden Stellen sind vom Arbeitgeber umgehend dem nächsten Arbeitsamt mitzuteilen, das diese Meldung. sofern es nicht sofort selbst geeignete Bewerber Vorschlägen kann, binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Stelle des Sonderarbeitsnachweises für kaufmännische und technische Angestellte bei den Arbeitsämtern in Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlingen weiterzngeben hat.
4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften können mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. bestraft werden.
Neuenbürg, den 8. Febr. 1919. Oberamt.
Bullinger. '
K. «. d. S.-R. Wttbgs.: gez. Hitzler.
V. s. d. G.-K., d. CH. d. St.: gez.: Wöll warth, Oberstltn.
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Vaas L Rothenstein. Pforzheim. Ebersteinstr. 18 .
Oberamt Neuenbürg.
Einlösung von Vergütnngsanerkenntniffen.
Gemäß Z 2l Abs. 3 des Kriegsleistungsgrsetzes werden die Gemeinden Neuenbürg und Herrenalb aufgefordert, ihre Anerkenntnisse über Vergütungen für Knegsleistungen in den Monaten Juli, August, September, Januar, Februar und Mai 19 8 bei der Oberamtspflege behufs Empfangnahme der Kapitalsummen nebst Zinsen voczulegen.
Der Zinsenlauf endigt am 28. 2. 1919.
Den 8. Februar 1919. Bullinger.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die von Städte« und Bezirken ausgegebenen
s» M-Mgeldscheiiie
vom 16. Febr. ab ungiltig sind.
Stadtschultheißenamt: Knödel, A. V.
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