Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.
Vom 23. November 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeaustragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (RGBl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen Betrieben einschließlich des Bergbaues, in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Ge- meindeverbiiade, auch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen Nebevbetriebev gewerblicher Art.
II
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. We^n in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden.
III
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitverhältnisse bedingten, allgemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeilnehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen nicht innerhalb zweier Wochen Zustandekommen, bleiben weitere Anordnungen Vorbehalten.
IV
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet oder bei denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels männliche Arbeiter über sechzehn Jahre innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu einer Arbeit von höchstens sechzehn- stündiger Hauer einschließlich der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen in diesen drei Wo'chen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird.
V
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden gewährt wird. In diesen Fällen kann an Stelle der ein- stündigen Mittagspause eine halbstündige Pause treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist.
VI
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung aus vorübergehende Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen.
VII
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet, oder deren unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse nötig ist, kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung durch den zuständigen Ge- rverbeauffichtsbeamten, bei bergbaulichen Betrieben durch den Bergrevierbeamten widerruflich genehmigt werden, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Arbeitskräfte nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers und, soweit nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeilnehmerverbänden getroffen sind, die Zustimmungserklärung des Arbeitsausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs notwendig. Werden für die bezeichnten Betriebe weitergehende Vereinbarungen über Ausnahmen von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Verträgen weitere Ausnahmen von den Arbeiterschutzbestimmungen widerruflich zu genehmigen«. Die genannten Beamten haben nach Erteilung der Genehmigung die für den Betrieb zuständigen A'-beitervermittlungssteüen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem betreffenden Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genehmigungen sind dem zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen.
Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer Genehmigungen zu veranlassen.
VIII
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolg», vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen.
IX
Die Aussicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird den Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten übertragen. Zu diesem Zweck sind sie befugt, mit den Arbeiterausschüssen im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden Teilen allein zu verhandeln, und zu diesem Zweck die Arbeiterausschüffe einzuberufen.
X
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark, im Unvermö- grnssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft.
wer den vorstehenden Bestimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
War der Täter zur Zeit der Begehung inr Straftat bereits wegen Zuwiderbandlung nach Abs. 1 bestraft, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein.
XI
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die auf-Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Umfang soweit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
XII
Diese Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. November 19 >8.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung Koeth.
8tSöt. Arbeitsamt
o»,
Westl. Karl-Friedr.-Str. 88° Kostenlose Vermittlung!
Für sofort oder spater werden gesucht:
Priatpersonal:
Köchinnen,
Zimmermädchen,
Kindermädchen,
Mädchen für Hausarbeit.
Wirtschaftsperson«!:
Hausmädchen,
Küchenmädchen.
Veröffentlicht!
Neuenbürg, 25. Jan. 1919. Oberamt
O.R.A. Gaiser.
Neuenbürg, den 27. Januar 1919.
ToSss-KilALigL.
Allen Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche Nachricht, daß mein lieber, guter Gatte, unser treubesorgter Vater, Schwiegervater, Großvater, Schwager, Bruder und Onkel
Zritz Dietrich»
SenlenschmieS,
am Samstag nach langem, schweren Leiden im Alter von 58'/- Jahren sanft zur ewigen Ruhe eingegangen ist.
In tiefer Trauer:
Die Göttin Wilhelmine Dietrich, geb. Haist. Christian Freyer und Frau Mina, geb. Dietrich M und 3 Enkelkinder.
M Beerdigung: Dienstag, 28. Jan., nachmittags 3 Uhr, ' ^ von der Unteren Gartenstraße aus.
Arnbach.
Ein 1 jähriges
Kuhrind
setzt dem Verkauf aus
_G ottfried Ällion.
Wir suchen verkauf!. Häuser?
an beliebig»,, Platzen, mit nnd ohne Geschäft, behufs Unterbreitung an »oegemerkte Käufer. Besuch durch »ns kostenlos. Nur Angebote von Selbst- rlgentllmern erwünscht an den Verlag der
Frankfurt a. M., Kaufayans. Zwei zuverlässige
gesucht Meldungen erdete« an die
EnMer-Geschiiftsstrlle.
! Elepan versilberle stabile Eßlöffel ' pro Dtz nur 20 Mk.; pass. Kaffeelöffel ! Dtz. 18 Mk liefert unter Nach».
Otto Schönen Triberg i Bad»
I?Lii»»vsiIvr, 26. üanuar 1919,
0<ll68-^NL6l'K6.
Kostern vormittag 10 Obr entscbliek sankt naeb langem, setnveren Osiden mein treubesvrgter Oatte, unser lieber Vater, Olrossvater, Ledviegervater und Lednager
Keorg krieäried Lerveek,
»11 ^I»^v»11,
im ^.Iter von 74 üabrev.
Oie trauernden Hinterbliebenen:
Oie Oattin: Rosine kerweek, geb. Vlerkle. Oie Löbne: k'rikckl'ieii Lerxveek mit Oamilie. Lmil Rorrvovic mit Oamilie. Rerwaan ksrivevk.
Cottlieb Lerweelr mit Oamilie.
Beerdigung Ludet vienstag naebwittag 3 Obr statt.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Der Bedarf an
Pferdegeschirren und Fahrzeuge«
für eigenen Betrieb kann am
Dienstag, dev 28. Januar, nachm. 5—6 Uhr, hier angemeldet werden.
Städt. Lebensmittelstelle Knod el.
BLttisSsrn-
GLlegenheilskautl
Reine Gänsefedern zum Scbleißen. 9Psd. °^22.— freiNachn.mit Sack.
2ei86LLo.,MW.kWl.>.
Wir reparieren jede
Schreibmaschine.
Beruh. Stoewcr Ü.-G.»
Sitreibmaschiilensabnk,
Filiale riuttgart.
Hauplftätterstr. 147, Tel. S04S.
Landwirte
IjstMN»
Wer Backofen, Backherde oder Fleischräucher anschaffen will, verlange sofort Preisliste von
3oh. Werner, Nagold.
Druck und »erlag der C. Meeh'sche« Buchdruckerei des Enztäler- — Für die Schriftleitung ver«iu»,rtlich D. Strom iu Neuenbürg.