ß
Halb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Jede Rcligionsgesellschast ordnet und verwaltet irre Angelegenheiten selbständig, ist aber den allgemeinen besetzen unterworfen. Keine Religwnsciesell- schast genießt vor der anderen Vorrechte durch den Staat.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Der Unterricht soll allen Deutschen gleichmäßig nach Maßgabe ihrer Befähigung zugänglich sein. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild seine Meinung frei zu äußern, soweit keine strafrechtlichen Vorschriften entgegen- stehen; eine Zensur findet nicht statt.
Alle Deuischen haben das Recht, sich ohne besonder« Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln oder Vereine zu bilden. Die Koalitionsfreiheit darf in keiner Weise beschränkt werden. Die persönliche Freiheit, die Wohnung. daS Eigentum, das Postgeheimnis sind unverletzlich. Ein Deutscher darf nur auf Grund eines schriftlichen, mit Gründen versehenen richterlichen Haftbefehls verhaftet werden. Haussuchungen dür en nur nach Maßgabe eines Reichsgesetzes vorgenommen werden. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinbeit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Zur Wiederbevölkerung des platten Landes, zur Vermehrung landwirtschaftlich tätiger Arbeitskräfte sowie zur Erhöhung des landwirtschaftlichen Bodenertrags ist im Wege umfassender Jnnensiedelung die bevorstehende Grundbesitzverleckung in den Gebietsteilen zu ändern, wo eine gesunde Mischung von Groß-, Mittel- und Kleinvesitz noch nicht besteht. Unwirtschaftlich genutzter Großgrundbesitz, inSbesond-re der gebundene, ist zur Begründung ländlicher Heimstätten auszuteilen. wenn nötig im Wege der Enteignung. Mittel- und Kleingrundbesitz sind durch Schutz gegen Aufsaugung und Bewucherung zu festigen. Die fremdsprachlichen Volksteile innerhalb des Reiches dürfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung in der ihnen eigenen, volkstümlichen Entwicklung nicht beein- träcktigt werden, insbesondere nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache.
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Volkshaus und dem Staate« Haufe. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordnet n des einheitlichen deutschen Vo kes. Die Abgeo dneten werden nach Maßgabe eines Rcichswahlgesetzes in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen von allen über 20 Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei jeder Wähler eine Stimme hat. Das Staaienhaus besteht aus den Abgeordneten der deutschen Freistaaten: Liese »erden von den Landtagen der deutschen Freistaaten aus der Mitte der Staatsangehörigen gewählt. Bei der Bildung des Ataaten- hauses ent'ällt grundsätzlich auf eine Million Landesein, «ohner e>n Abgeordneter. Kein deutscher Freistaat darf durch mehr als ein Drittel aller Abgeordneten vertreten sein. Freistaaten mit weniger als einer Million Landeseinwohner müssen sich zu diesem Zweck mit benachbarten Staaten verbinden. Bis sich die neuen deutschen Freistaaten gebildet haben, wird ein provisorisches Siaatenhaus eingerichtet. Beamte ur d Militärpersonen bedürfen zur Teilnahme an den Reichstagsveihandlungen keines Urlaubs. T»e Wahlpertode dauert für beide Häuser des Reichstags drei Jahre. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein. Berufung, Vertagung, Schti.ßung urd Auflösung des Reichstags steht dem Reichspräsidenten zu. Eine wiederholte Auflösung aus dem gleichen Anlaß ist unzulässig. Der Reichstag versammelt sich mindestens jedes Jahr einmal am S tze der Reichsregieiung. Der Reichspräsident mutz den Reichstag berufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mttglieder des Volkshauses oder des Staat-nhauses verlangt. Im Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu ve>sammeln. Die Sitzungen des Reichstags sind öffentlich. Ueber die Beziehungen des Reichs zu auswärn^en Staaten können in n'chtöffent icher Sitzung Beratungen sta tfinden. Zum Beschluß eines jcdiN Haüscs des Reichstags ist die Teilnahme von mindestens der Hälite der ges tzlichcn Zahl seiner Mitglieder und einfache Stirn- menmehrbeit erwrdcrliä, soiern nicht die Reichsverkassung ein anderes Stimmenverhä tnis vorschreibt. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch llebereinstimmung beider Häuser zustande kommen. Aenderungen der Verfassung können nur vorgenommen werden, wenn in beidtn Häus-rn des Reichstags wenigstens zw- i Drittel der g.setzlichen Mitg icderzahl anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Nach Ablauf von S Jabren bedarf jed B>r° sassungsänderung der Besteigung durch eine Volksabstimmung. Das Recht, Gesetze vo> zuschlagen, fleht dem Volks Haus, dem Staatenhaus m d der Reichsregi rung zu.
Jedes Haus des Reichstages hat das Recht und auf Verlangen von einem Jünitel feiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Untersuchung von Tatsachen cinzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regiernngs- oder Ver- waliungsmaßnahmen des Reichs angezweiielr wird. Die Immunität der Mitglieder des Reichstags bleibt während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit als solche gewahrt. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen, sowie eine Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.
Der Retchspi äsident wird vom ganzen deutschen Volk gewählt. Wählbar ist, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens >0 Jahren Deutscher ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit von allen im Deutschen Reiche abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Reichspräsident hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Bündnis- und ankere Verträge mit auswärtigen Mächten einzugehcn. Kriegserklinung und Friedensschluß ertolgt eurcb Reichsgesetz. Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Ge-enstande der Re chsgesetz- gebung beziehen, bedürien der Zustimmung des Reichstags. Sobald ein Völkerbund mit dem Ziele des Ausschlusses aller Geheimveriräge geschlossen ist, bedürfen alle Verir- ge mit den im Völkei Kunde vereinigten Staaten der Zustimmung des Reichstags. Kommt eine Uebereinstimmung zwischen den beiden Häusern des Reichstags über eine Gesetzesoor- lage nicht zustande, so ist der Reichspräsident berechtigt, eine Volksabstimmung über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit berbeizwühren. Der Reicktsvräsident ernennt die Reichsbeamten und die O fiziere, svweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Er ist berechtigt, das Einennungsrecht durch andere Behörden ausüben zu lassen.
Wenn deutsche Freistaaten die ihnen nach der Reichs- Verfassung oder den Reichsgesctzen obliegenden Pflichten nicht erfüllen,,kann sie der Präsident dazu mit Hilfe der be
waffneten Macht anhalten. Auch kann er, wenn in einem deutschen Freistaate die öffentliche Gicherdest und Ordnung in einem erheblichen Um-ang gestört oder geführtes wird, mit Hilfe der bewaffneten Macht einschre ten, zu welchem Zweck er die Genehmigung des Reichstags einzuholen hat. Soweit dem Reich ein Begnadigungsrecht zusteht, übt es der Reichsvräsident aus. Amnestien bedürfen eines Reichs- gesetzes. Der Reichspräsident wird im Falle der Verhinderung durch den Präsidenten de« Staatenhauses vertreten. DaS Amt des Reichspräsidemen dauert 7 Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Frist kann der Reichsvräsident aus Antrag des Reichstags durch eine Volksabstimmung a^gesetzt werden.
Die Neichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und der erforderlichen Zahl von Reichsmmistern. Der Reichskanzler und au> dessen Vorschlag die Reichsministcr werden vom R-ichspräsidenten ernannt. Der R-ichskanzler und die Reichsminister bedürien zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkshauies. Jeder von ihnen muß zurücktreien, wenn ihm das Volkshaus das Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entz-eht. Der Reichskanzler trägt dem Reichstag gegenüber die Verantwortung für die Richtlinien der Reichspolitik, jeder Reichsminister selbständig die Verantwortung für die Leitung des ihm anverlrauten Geschäftszweigs.
Das Volkshaus und das Staatenhaus sind berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Reichsgerichtshose für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuidhaiterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletz- haben. Der Anr ag hiezu muß von mindestens 100 Mitgliedern des Vo kshauses oder 25 Mitgliedern des Staatenhauses unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetz ichc» Mit- glicderzahl.
Vorb-Haltcn bleibt noch ein Hinweis aus die künftige Wehrversassung, sowie die besond,ren Abschni'tc des V r- sassungsentwurss über das Verkehrs-, Zoll- und Handels- Wesen, Reich finanzen, Rechtspflege und die Uebcrgangs- beslimmungen.
Ein Notschrei aus dem Saargebiet.
Aus Berichten über die Art und Handhabung der frarw zösischen Besetzung des Saargcbi-tes, die in wese-tlickien Punkten mit der Behandlung elsaß lothringischen Ge'ieteS übcreinstimmt und nicht zuletzt aus französischen Pressemeldungen gebt die deutliche A sicht unserer westlichen Nachbarn hervor, dieses Land Frankreich cinzuverlctben. Der neuer- liche Protest des deutschen Außenministers bei der Waffen- stillstanvskoinmission zeigt, wie weit die feindlichen Absichten bereits gediehen und wie ernst sie zu nehmen sind.
Infolge der großen Umwälzungen i» unserem Vaterlande wird diesen Vorgängen leider — so schein: es wenigstens -- nicht das Interesse entgegengebracht, das d-c Angelegenheit verdiente. Dieses In eress- wollen mir lebendig machen und cs erhalten, wollen den Protest des Außenministers nachdrücklichst unterstreichen und so von tiefer Liebe zu unserer deutschen Heimat beseelt, erheben auch wir flammenden Protest gegen diese Pläne feindlicher Gcwali- täü keil und Raubgier, die mit dem Wilsonschen Programm im krassesten Widerspruch steht.
UrdeutschesLand, urdeutschesVolk soll dort welsch gemachiwerden, nur weil daselbst industrielle Reichtümer beisammen liegen. Das darf nicht wahr werden!
Unteren Brüdern in der alten Heimat sind durch die feindlich BeUtzung und ihre Begleiterscheinungen, «ic Pressezensur usw, die Hände mehr oder weniger g-bu« den. So ist es an uns. mit einem entschiedenen und freien Wort für sie einzutreten, um womöglich die Augen der ganzen Welt daraufhin zu lenken; denn die>es schöne deutsche Land an derSaarwitseinerZukunst und ferner hohen Bedeutung darf bei den Friedensver- handlungcn nicht als von geringerer Wich-' ligkcit gewissermaßen unter den Tisch fallen, umstch schließlich hinter den blau-weiß-roten Pfählen mied erz ufind en, obwohl nicht ein einzigerFranzose oderLoihringerdort seine Heimat hat.
Deutsche Frauen und Männer, vergeht nicht, daß das Saarbrücker Land allzeit deutsch war, ist und bleiben will und muß!
Deutsche Volksvertreter aller Parteien, helfet mit, daß im Saargetiet nickt Gewalt angetan wird, und handelt, bevor es zu spät ist!
Deutsche Zeitungen, nehmet in Euern Spalten möglichst oft und auffallend di-scn oder ähnlichen Protest vor B e- ginn der Fri edens verh a ndlu ng en aus! .
So bitten und rusen Euch zu
Saarbrücker Landsleute!
Kapitäns Fryatt nach England verbracht werden. Miß Cavell war bekanntlich als Spionin hingerichtet worden, während die Himichtuna des Kapitäns Fryatt erfolgte, weil er ein U-Boot in verbrecherischer Weise angegriffen hatte.
Rom, 21. Jan. Wegen Kohlenmangels hat die Gasanstalt heute ihren Betrieb einstellen müssen, so daß den Haushaltungen weder Koch- noch Leuchtgas zur Verfügung steht.
Washington, 21. Jan. Fortan werden, wie die amerikanischen Korrespondenten melden, die Verhandlungen in Trier nicht wie bis jetzt ausschließlich von Marschall Foch und seinen Unterhändlern geführt werden, sondern in der Hauptsache von Zivilpersonen. Foch bleibt offiziell ihr Führer, aber da der Gegenstand der Verhandlungen immer mehr einen politischen und wirtschaftlichen Charakter annimmt, hat man die Absicht, künftig den zivile« Elementen einen größeren Einfluß bei den Besprechungen einzuräumen.
Aus den interalliierten Friedensverhandlungen sind folgende Beschlüsse zu berichten: Die Blockade wird mit Rücksicht auf die Ernährungsverhältnisse rückgängig gemacht. Handelswaren sind jedoch einstweilen ausgenommen. Der dringende Nahrungsmittelbedarf Deutschlands dürfte gegen Barzahlung durch die verbündeten Mächte, besonders durch Ainerika, gedeckt werden. Die Schiffe mit Nahrungsmitteln werden sofort und direkt nach Deutschland abgehen. D'e deutschen Schiffe sollen nicht mehr durch die Alliierten zurückgehalten werden. Für die zur Verfügung gestellten deutschen Schiffe wird die vollständige übliche Miete berechnet werden. Diese wird aber den deutschen Reedereien nicht aus- bezahlt. sondern zur Begleichung der Nahrungs- mittellieferungen gutgeschrieben werden.
Aus StaSt. Dsgik-K unS AmgLdun«
Neuenbürg, 23. Jan. (Waldarbeiten und Waldbesitzerverband). Die Einstellung der Rüstungsarbeiten hat viele Arbeiter kroilos gemacht. Die Friedensindustrie liegt wegen Mangels an Rohstoffen darnieder und kann bei der Einschränkung der Kohlenzufuhr nur langsam wieder belebt werden. Es ist daher notwendig für Arbeiten im Freien, besonders in der Forstwirtschaft zu sorgen.
Es ergeht daher an alle Waldbesitzer die dringende Aufforderung, in ihren Forsten Holzschlag und Wegbauarbeiten vornehmen zu lassen. Durch rechtzeitige Wegebamen wird der Wert der Besitzungen erhöht und der voraussichtlich bald notwendig werdende» stärkeren Abholzung wirksam vorgearbeitet.
Um die notwendigen Arbeiten einheitlich durchführen zu können, empfiehlt sich dringend der Anschluß aller Waldbesitzer an den Waldbesitzerverband, Sitz Tübingen, (vergl. auch die in der gestrigen Nr. d. Bl. erscheinende Bekanntmachung des Arbeitsministeriums.)
Herrenalb, 21. Jan. B.'i der Treibjagd im Staatswald ist ein Treiber tödlich verunglückt. Es soll ein unglücklicher Zufall eingetreten sein und niemand eine Schuld treffen.
kluslanS.
Zürich, 21. Jan. Das polnische National- Komitee in Paris hat über die Abgrenzung Polens eine Denkschrift vorgelegt, wonach das polnische Land 450000 Quadratkilometer umfassen und 38 Millionen Einwohner zählen soll. Ein Teil des lutherischen Polen soll Litauen überlassen werden, falls dies selbständig wird. Polen beansprucht für sich Wilna, Grodno und Minsk, Wolhynien und Podolien sollen mit der Ukraine vereinigt werden. Diese Nation soll dem polnischen Staate einverleibt werden. Die Provinz Teschen soll mit Zustimmung der Tscheche an Polen fallen. Deutschland müßte Oberschlesien bis Oppeln And außer der Provinz Posen, Danzig, Allenstein und das lutherische Masuren abtreten. Königsberg soll eine deutsche Enklave oder unabhängige R« publik bilden, die wirtschaftlich mit Polen verbuuden ist. Der Rest von Ostpreußen soll Litauen zugesprochen ! werden.
Chiasso, 21. Jan. Der Pariser Vertreter I des „Secolo" will erfahren haben, daß die fünf , Großmächte beschlossen haben, eine russische Delegation zur Friedenskonferenz zuzulassen.
Brüssel, 22. Jan. Der „Libre Belgique" i zufolge sollen die Leichen der Miß Cavell und des
Si uttg art, 2l. Jan. Dr. med. k. c. Paul von Lech- ler konnte am gestrigen Tage auf eine 40 jährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Beznks.irmcnpfl ger der hiesigen Ar- menverwaliung und des Lokalwohitängkeilsvereins zurück- blicken. Aus diesem Anlaß haben die Armendeputanon und der Lokolwohllängke-isoerein dem Jubüar iür seine hingebenden und vielseitige» Dienste aui dem G-bicte der Armenpflege und der sozialen Fürsorge herzlichen Dank und warme Anerkennung ausgesprochen.
Vaihingen a. E., 22. Jon. Gestern sind 40 Jahr« verflossen, seit Oberamtspfleger Hitt in den Dienst unsere- Bezirks eing-'treten ist. Zunächst als Ortsvorstehcr der Gemeinde Scrskeim, später, vor 35 Jahren, als OberamtsGar- kassier und Oberamtspfleger. Die beiden Gesangvereine brachten dem Jubilar ein Ständchen vor der Wohnung.
Eßlingen, 21. Jan. Einem tragischen Geschick ist Leutnant Waldemar Groß von hier zum Opier getosten. Nachdem er 4'/- Jahre mit Aus eichnung am Kriege teilgenommen hat, ist er in der Ukraine einer Bolschewistenkugel zum Opfer gefallen.
Mergentheim, 22. Jan. Auch ein Mergcntheimer hat bei den jüngsten Kämpfen in Berlin den Tod gefunden, i Es ist dies der schon längere Zeit in Berlin lebende Hugo ! Jonas. Als völlig Unb reiligter wurde er auf einem Ge» schäflsgange durch Hcrzschuß tödlich verletzt.
Pfullingen, 2>. Dez. Bei dem hiesigen Proviantamt hat die militärische Landespolizei eine unvermutete Durchsuchung abgeholten. Dabei wurden für zirka 100 OOS Mark Lebensmittel beschlagnahmt.
LstZlL AachrlcNcm u. Telegramme
Stuttgart, 22. Jan. Zum ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden der provisorischen Regierung ist der Minister des Innern Dr. Lindemann bestellt worden.
Stuttgart, 22. Jan. Wie das „Neue Tagblatt" hört, soll in einigen Wochen, vermutlich vom 1. März ab, das System der Kundenliste aufgegeben und durch das Bestellverfahren ersetzt werden.