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Der württembergische Landesausschuß für „Deutschlands Spende für Säuglings- und Kleinkinderschutz" richtet auch die dringende Bitte an den Bezirk (das Oberamt) Neuenbürg, ihm sein geneigtes Wohlwollen schenken zu wollen.
Außerhalb Württemberg sind für gleiche Zwecke zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Bundesstaaten schon 6 Millionen ersammelt worden. Auch Württemberg darf nicht zurückstehen, wenn nicht die Zukunft seiner Volkskraft ernstlich gefährdet sein will.
Obwohl die Sammlung in vielen Bezirken zu schönen Ergebnissen geführt hat, kann der Landesausschuß seine segensreiche Wirksamkeit in dem durch die Lage geforderten Umfang nur aufnehmen, wenn alle Bezirke sich an der Sammlung beteiligen und hiezu bedarf er jährlich 70000 — Handelt es sich doch um Verminderung der Säuglingssterblichkeit, verbesserte
Fürsorge der Kinder während der ersten Lebensjahre. — Rund 360000 Säuglinge starben z. B. im Jahre 1913 im Deutschen Reich, rund 15000 allein in Württemberg. Weitaus die Mehrzahl hätte bei richtigem Ausbau der Fürsorgeeinrichtung erhalten und zu kräftigen, lebenstüchtigen Menschen herangezogen werden können. — Deutschland steht zurück in seiner Fürsorgetätigkeit gegenüber verschiedenen Ländern. Es muß an die erste Stelle kommen! Jede Gabe ist willkommen! Gilt es doch unfern Kindern, den Trägern unserer Zukunft und damit auch dem in heißem Kampfe stehendem Vaterland, es gilt der Nation, es gilt dem deutschen Sieg.
Wir richten an alle Bezirksangehörigen die herzliche und dringende Bitte mit aller Kraft zu der Sammlung beizusteuern.
Die Herren Geistlichen, Lehrer und Ortsvorsteher ersuchen wir, die Sammlung in den Gemeinden tatkräftig in die Hand zu nehmen und durchzuführen. Gaben bitten wir an die Bezirkssammelstelle abzugeben. (Als Bezirkssammelstelle ist für unseren Bezirk die Oberamts sparkaffe bestellt.) Auch wir selbst sind zur Entgegennahme gerne bereit. (Haussammlungen durch Kinder dürfte zweckentsprechend sein.
Neuenburg, den 27. Mai 1918.
Bezirksvertreter: Addi Commerell, Höfeu/E. Dr. Härlin, Med.-Rat. Oberamtmann Iiegele. Dekan Uhl. Schulrat Baumann. Oberamtssparkassier Holzapfel.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Die Einwohnerschaft wird auf die am Rathaus angeschlagene oberamtl. Bekanntmachung betreffend
Sammluna
getragener Lberkleidung
mit dem Anfügen hingewiesen, daß auch von hier eine größere Anzahl Anzüge aufzubringen ist. Die in Betracht kommenden Kreise werden daher zu zahlreicher Anmeldung aufgefordert.
Stadt. Lebensmrttelstelle.
Knödel.
K. Oberamt Neuenbürg.
LMNllllng MiUnMerkleihW.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Femtalg
wird abgegeben am Mittwoch, den 5. Juni, vorm. 8 Uhr für Nr. 479 rückwärts bis Nr. 361, 8'/r Uhr für Nr. 361 bis etwa Nr. 250.
Von 9'/s Uhr ab wird noch ein Rest
Trockenmagermilch
abgegeben.
Stadt. Lebeusmittelstelle
Knödel.
Neuenbürg.
Eine bereits noch neue
Singer-MhmWne
hat zu verkaufen
Paul Wilhelm.
Ein fleißiges
ZiulinerulWeil
das auch im Servieren bewandert ist, gesucht.
„Jägerstüble", Wildbad.
Schwann.
Eine gutgewöhnte, 36 Wochen trächtige
KcitDin
sowie ein 8 Monate altes
Zuchtrind
setzt dem Verkauf aus
Gottlob Mauthe.
Habe eine gut erhaltene
Potesttreppe
Stockhöhe 3 m, zu verkaufen
Zur teilweisen Deckung des Bedarfs an Oberkleidung der in den kriegswichtigen Betrieben, insbesondere auch bei der Eisenbahn und in der Landwirtschaft, beschäftigten Arbeiter hat die Reichsbekleidungsstelle im Einvernehmen mit den Landeszentralbehörden angeordnet, daß alsbald eine
allgemeine Sammlung von getragener Oberkleidung für Männer
im ganzen Reiche veranstaltet werde.
Der Kommunalverband Neuenbürg soll hierzu eine vom K. Ministerium des Innern festgesetzte Anzahl von Anzügen (314) beisteuern. Hochgeschlossene Joppe und Hose sind als Anzug anzusehen; Fracks, Smokings und Uniformen sind jedoch von dieser Abgabe ausgeschlossen. Es wird erwartet, daß die erforderlichen Anzüge im Wege der freiwilligen Abgabe aufgebracht werden, um so strengere Maßnahmen der Reichsbekleidungsstelle zu erübrigen.
Es kann jedoch Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie eine größere Anzahl Oberkleider besitzen, die Vorlegung eines Verzeichnisses über ihren Bestand an Oberkleidern auferlegt werden, falls sie nicht wenigstens eine» Anzug abliefern sollten; auch ist zugelassen, solchen Falles die Richtigkeit des Verzeichnisses nachzuprüfen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bei der Abgabe der Kleidungsstücke wird dem Abliefernden eine Bescheinigung erteilt, welche eine amtliche Zusicherung enthält, daß die jetzt abgegebenen Oberkleider bei einer im weiteren Verlauf des Krieges etwa notwendig werdenden anderweiten Einforderung getragener Oberkleider in Anrechnung gebracht werden. Eine Bescheinigung dieser Art wird jedoch demjenigen nicht erteilt, der eine Abgabe-Bescheinigung zwecks Erlangung eines Bezugsscheines ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung auf seinen Wunsch erhalten hat.
Die abgelieferten Anzüge werden nach einem geordneten Schätzungsverfahren angemessen bezahlt.
Die Vergütungen bewegen sich in folgenden Grenzen: Sack-, Rock- oder Gehrock-Auzüge Klasse ^ — Beste Stoffqualität, feine Maßarbeit.
Klasse 8 — Mittlere Stoffgualität, einfache Maßarbeit oder gute Konfektion.
Klasse L — Geringe Qualität, billige Konfektion.
Qualität I: gut erhalten, wenig abgenutzt, nicht verschossen, nicht geflickt.
Qualität II: mittelmäßig erhalten, etwas abgetragen, wenig geflickt.
Qualität III: schlecht — schlecht erhalten, aber noch gebrauchsfähig, sehr abgetragen.
An die wirtschaftlich besser gestellten Einwohner des Kommunalverbandes wird das dringende Ersuchen gerichtet, diese Sammlung, deren Ergebnis für das wirtschaftliche Durchhalten unseres Volkes im Kriege von größter Bedeutung ist, opferfreudig zu unterstützen und möglichst viele Anzüge abzuliefern. — Es wird von diesen Kreisen erwartet, daß sie ihre entbehrlichen Oberkleidungen diesem großen Zweck zur Verfügung stellen.
Um Jrrtümern vorzubeugen, wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.
Von der Abgabe sind auch Personen, die im Heeresdienst stehen, nicht ausgeschlossen.
2. Statt langen Hosen können auch kurze Hosen, insbesondere Sporthosen, abgegeben werden.
3. Der von einer Person abgelieferte Anzug braucht in seinen Teilen nicht von demselben Stoff und derselben Farbe zu sein.
4. Es werden nur Kleidungsstücke, welche sich noch in tragfähigem Zustand befinden und die keine oder nur ganz geringe Ausbesserungen erfordern, angenommen.
5. Auch unverarbeitete Stoffe können abgegeben werden. Die Abgabe von Männeroberkleidung wolle bis spätestens
10. Juni ds. Js. auf dem Rathaus schriftlich oder mündlich angemeldet werden unter Angabe der Zahl der abzutretenden Anzüge und ihrer Zusammensetzung (Hose, Weste, Joppe).
Die Abnahme der Kleidung erfolgt in der zweiten Halste des Monats Juni.
Den 31. Mai 1918. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg
Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
1) Wer Brennstoffe (Kohlen, Briketts, Koks jeder Art) in den Bezirk einführt, ist verpflichtet, sobald er von der bevorstehenden Zufuhr oder dem Eingang einer Sendung Kenntnis erhält, die Menge, Art und das Herkunftsgebiet der Brennstoffe dem Ortsoorsteher und dem Oberamt 'anzuzeigen.
Mit dem Ausladen der Brennstoffe darf erst begonnen werden, wenn das Oberamt die Zustimmung hiezu gegeben und die etwa erforderlichen Weisungen über die Unterverteilung erteilt hat. Zur Vermeidung von Verzögerungen wird empfohlen, die Anzeige an das Oberamt auf telefon. Weg zu vollziehen.
Außerdem ist spätestens am Tage nach Eingang der Brennstoffe eine Anzeige an die Landeskahlenstelle Stuttgart abzusenden unter Benützung eines Vordrucks, der vom Oberamt unentgeltlich bezogen werden kann.
2) Der Ortsvorsteher regelt unter Beachtung der vom Oberamt erteilten Weisungen die Verteilung der abgelieferten Brennstoffe an die Verbraucher innerhalb des Gemeindebezirks nach den örtlichen Verhältnissen. Zur Sicherung einer geordneten Verteilung sind Bezugsausweise (Bezugsscheine, Kohlenkarten oder Marken) auszugeben.
3) Die Händler und diejenigen unmittelbaren Bezieher, die Brennstoffe an andere Verbraucher abzugeben haben, dürfen nur die Mengen Brennstoffe an die Verbraucher abgeben, auf die der Bezugsausweis lautet. Sie sind verpflichtet, an die Besteller gegen Bezugsausweise Brennstoffe abzugeben, wenn Barzahlung geleistet wird.
4) Sie haben über die Abgabe von Brennstoffen genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Namen der Empfänger und die bezogenen Mengen jedes Empfängers, sowie die Art der abgegebenen Brennstoffe ersichtlich sein müssen.
5) Sie haben diese Verzeichnisse, jederzeit auf Verlangen dem Ortsvorsteher oder dem Oberamt einzureichen.
6) Als Händler im Sinne dieser Vorschriften gelten auch Verbraucher-Vereinigungen, die sich mit dem Vertrieb von Hausbrand befassen (Darlehenskassenvereine, Consumvereine u. a.)
7) Händlern, die sich in der Befolgung der Vorschriften unzuverlässig zeigen, werden Kohlenbezugsscheine fernerhin nicht mehr zugeteilt.
Den 31. Mai 1918. Oberamtmann Ziegele.
Klasse Qualität I II HI
Klasse 6, Qualität I
» II
.. III
Klasse c, Qualität I
II
III
Kreisen kommt
^ 40 — bis 75.— 15 — bis 40 — unter 15.— ^ 25.— bis 45 — ^ 12— bis 25 — unter 10.— ^ 18 — bis 30.— 10.— bis
18.-
unter ^ 10.— noch ein Souderzuschlag von
K. Oberamt Neuenbürg.
Ernteflächenerhebung 1918.
Die Gemeindebehörden werden hiemit an die rechtzeitige und sorgfältige Durchführung der Anbau- und Ernteflächenerhebung (zu vergl. Enztäler Nr. 95) erinnert. Sie muffen darauf sehen, daß die Ortslisten, vorschriftsmäßig ausgefüllt, geprüft und abgeschlossen, spätestens bis 19. Juni 1918 (Hetzer vorgelegt werden.
Den 13. Mai 1918. Oberamtmann Ziegele.
Stellv. Generalkommando 13. (K.W.) Armeekorps.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung Nr. W. II 1 S 00 /K 17 KRA. betr. Beschlagnahme von Nesselstengeln, sowie Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nesselfasern und Nessel- gespinsten vom 2. 10. 17 (veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanzeiger v. gleichen Tage Nr. 230) werden die Landwirte dringend ersucht, bei der Heuernte die Neffelsteugel zu schone«, da die Erfassung sämtlicher Nesselstengel im kriegswirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Für die Ablieferung gut getrockneter Stengel werden durch den Württ. Nesselanbauverein E. V. m
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