K. Oberamt Neuenbürg.

Rähsaden-Verteilung für das

erste Vierteljahr 1918.

I. Die Kleinhändler werden veranlaßt, die in Ziff. VIII der oberamtl. Anordnungen über Verteilung von Baumwollnäh- faden vom 1. März 1918, Enztäler Nr. 53, vorgeschriebene Rachweisung alsbald zu fertigen und bis spätestens 3. Mai d§. Js. mit den eingelösten Bezugsausweisen dem Ortsvorsteher z« «bergeben.

Vordrucke zu der Nachweisung sind beim (Stadt-)Schult- heißenamt erhältlich.

II. Die (Stadt-)Schultheißenämter werden ersucht:

1. Die Nachweisungen der Kleinhändler (Z. I) entgegen zu nehmen und auf ihre Richtigkeit zu prüfen und etwaige Anstände aufzuklären. Ergibt die Prüfung keinen An­stand, so ist nur die Nachweisung ohne Bezugsausweise dem Oberamt vorzulegen. Letztere sind zu vernichten;

2. den in Ziffer 7 des oberamtl. Erlasses vom 5. März 1918 verlangten Bericht zu erstatten;

3. die Namen der Kleinhändler, welche im Ik. Vierteljahr 18 mit der Verteilung von Nähfaden betraut werden sollen, hieher anzuzeigen.

Für kleinere Gemeinden wird künftig nur ein Klein­händler zugelassen werden. In größeren Gemeinden ist die Zahl der Kleinhändler aus 2 bis 3 zu beschränken. Den 22. April 1918. Oberamtmann Ziegele.

K. Oderamt Neuenbürg.

Mamümchmg betr. Schlicht- und NWieh.

In Nr. 84 des Staatsanzeigers ist eine Verfügung der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern, Ver­malrungsabteilung betr. Schlacht- und Nutzvieh vom 11. April 1918 veröffentlicht. Der -wesentliche Inhalt dieser Verfügung Ist folgender:

I. Die in § 10 der Verfügung der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern, Verwaltungsabteilung betr. Viehaufbringung vom 21. November 1917 vorgesehenen Schlacht­vieh-Vormerkungslisten sind in allen Gemeinden unverzüglich snzulegen. In diese Listen ist alles für die Schlachtung in den nächsten 3 Monaten in Betracht kommende Rindvieh (mit Ausnahme von Saugkälbern) aufzunehmen.

II. Die in die Vormerkungslisten aufgenommenen Tiere gelten als Schlachtvieh. Dieselben dürfen nur noch an die Fleischversorgungsstelle, Geschäftsabteilung, durch deren Auf­käufer verkauft werden: jede anderweitige Veräußerung ist nichtig und strafbar. Auch das Ausschreiben zum Verkauf oder das Anbieten an andere Personen als die Ankäufer der Fleischver- »rgungsstelle ist mit Strafe bedroht.

III. Die Vormerkungslisten müssen regelmäßig auf Grund besonderer Nachschau in den Stallungen ergänzt jwerden. Bei der Nachschau wird der Verbleib der etwa fehlenden Tiere festgestellt; es ergibt sich also mit aller Sicherheit, ob ein Vieh­besitzer sich durch den Verkauf von Schlachtvieh an andere Per­sonen als die Aufkäufer der Fleischversorgungsstelle strafbar ge- -emacht hat.

IV. Als Nutz- oder Zuchtvieh gilt nur solches Rind­vieh (mit Ausnahme von Saugkälbern) welches nicht in die Vormerkuugsliste aufgenommeu ist. Nur solche Tiere dürfen »ach den für die Veräußerung und den Erwerb von Nutz- und Zuchtvieh geltenden Bestimmungen verkauft oder gekauft weiden. Daneben ist aber für jede Veräußerung solcher Tiere, wie such schon zum Angebot zur Veräußerung eine Bescheinigung des Ortsvorstehers, daß das Tier nicht in der Schlacht- »ieh-Vormerkungsliste ausgenommen ist, erforderlich. Diese Bescheinigungen hat der Führer oder Begleiter des Tieres bei sich zu tragen, den Polizeibeamten sowie den Angestellten und Aufkäufern der Fleifchversorgungsstelle auf Verlangen vorzu­weisen und bei jeder Uebergabe eines Tieres mit zu übergeben. Die Bescheinigung ist auch bei der Beförderung auf der Bahn »orzulegen.

V. Zur Ausstellung der Bescheinigungen sind nur die hier­für von Fleischversorgungsstelle herausgegebenen amtlichen Vor­drucke zw benützen. Alle anderen Bescheinigungen sind ungültig. Die Bescheinigungen sind von dem Erwerber des Tieres bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige dem Ortsvorsteher des neuen Standorts zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Mit Ablauf einer Woche vom Tage der Ausstellung ab erlischt die Gültigkeit der Bescheinigungen.

VI. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Umsatz von Tieren unmittelbar von Viehhalter zu Viehhalter als für den Verkauf durch den Handel und auf Märkten. Auf Märkte darf in Zukunft nur noch Rindvieh zugelassen werden, für welches der Begleiter eine ordnungsmäßige Bescheinigung des Ortsvorstehers des Standortes, daß das Tier nicht in die Vor­merkungslisten ausgenommen ist, bei sich führt.

VII. In Marktorten dürfen an Markttagen vor Ablauf der vorgeschriebenen oder üblichen Marktstunden Nutz- und Zuchtvieh-Verkäufe nur auf dem Marktplatz abgeschlossen werden.

VIII. Diese Bestimmungen sind bereits in Kraft getreten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Auch sind Verträge, welche diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, nichtig.

Die Viehbesitzer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Tiere, welche in dem bisherigen Stall nicht in die Bor-

merkungsliste ausgenommen waren, wenn sie den Besitzer ge­wechselt haben, bei der nächsten Nachschau in die Vormerkungs­liste ausgenommen werden können, von da ab also nur noch als Schlachtvieh verkauft werden dürfen. Es wird deshalb dringend empfohlen. Nutz- und Zuchtvieh der Rindergattung künftig nur noch nach Lebendgewicht und nur zu Preisen zu kaufen, welche die Schlachtviehpreise nicht erheblich übersteigen. Bei Bezahlgung höherer Preise für Nutz- und Zuchtvieh müßten die Käufer unter Umständen mit nicht unerheblichen Verlusten rechnen.

Der Wortlaut der neuen Verfügung betr. Schlacht- und Nutzvieh kann während der üblichen Geschäftsstunden auf dem Rathaus eingesehen werden.

Der wesentliche Inhalt dieser Bekanntmachung, insbeson­dere der Anhalt von Ziffer IV, ist ortsüblich bekannt zu machen.

Den 20. April 1918. Oberamtmann Ziegele.

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Neuenbürg, den 24. April 1918.

ToSes-LlnZLigL»

Verwandten und Bekannten machen wir die traurige Mitteilung, daß auch unser zweiter Sohn und Bruder, Schwager und Onkel

Richard Reck

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im Alter von 20 Jahren am 24. März den Tod fürs Vaterland erlitten hat.

In tiefem Leid:

Familie Friedrich Keck.

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Calmbach, den 21. April I9l3.

ToSes-Anzeige.

Schmerzerfüllt machen wir Freunden und Be­kannten die traurige Mitteilung, daß mein innigst- geliebter Mann, der gute Vater meines Kindes, unser lieber Schwiegersohn, Bruder, Schwager und Enkel

Gefreiter

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wurde auf dem Wege von der unteren Mühle Kapfenhardt nach Schwarzenberg

ein Damen-Uhrarmband.

Dasselbe kann auf dem Rat-- Haus in Schömberg abgeholt werden._

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am 23. März nach 3'/sjähr. treuer Pflichterfüllung im Alter von nahezu 27 Jahren den Heldentod fürs Vaterland gestorben ist.

In tiefer Trauer:

Die Gattin: Emilie Rapp, geb. Burghardt, mit Kind Wilhelm.

Die Schwiegereltern: Friede. Burghardt u. Frau. Die Großmutter: Katharine Rapp.

Die Trauerfeier findet am Sonntag, 28. April, nachmittags 2 Uhr statt.

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für den Amtsbezirk Pforzheim.

Wir machen unsere Mitglieder in den in Betracht kommenden Ortschaften des Ober­amtes Neuenbürg und des Amtsbezirkes Pforzheim hierdurch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß

Herr Vr. n»«<r. Groß in Neuenbürg und Herr Vr. n»«<l. Durlacher in Ettlingen

mit der Kasse in keinem Vertragsverhältnis mehr stehen und daher die Kosten der Inanspruch­nahme der genannten Herrn Aerzte, einschließlich des Aufwandes für die von ihnen verordnte» Medikamente und Heilmittel vorbehaltlich zeitlich begrenzter dringender Fälle von der Kasse nicht getragen werden.

Für einen Teil der in Betracht kommenden Ortschaften kommt allein

Hm Or. msil. Hennemann, Neuenbürg,

für den anderen Teil

Hm llr. mell. Breitenbach, Herrenalb

als Kassenarzt der Allgemeinen Pforzheimer Ortskrankenkasse in Frage.

Pforzheim, den 23. April 1918.

Der Kafferrvorftand:

Josef Perko. Olbrich.^

Druck und Verlag der C. Meeh'scheu Buchdruckern des EnMers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.

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