K. Oberarrrt Neuenbürg.
Bckllktulchung über Geflügel.
In Nr. 178 des Staatsanzeigers ist die Verfügung der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern über Geflügel vom 1. August 1917 veröffentlicht. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung ist folgender:
1) Verboten ist der Verkauf von lebenden oder toten Schlachtgänsen und -Enten durch den Geflügelhalter, Züchter oder Master nach dem 25. November 1917, sowie das Stopfen von Geflügel.
2) Lebende Gänse und Enten (also sowohl Schlacht- als Nutztiere) dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Für den Verkauf des Geflügelhalters, Züchters oder Masters gelten folgende Höchstpreise ab Stall des Halters, Züchters oder Masters:
für Gänse Enten
bei Lieferung im August 1917 . . 15 ^ 750 L
bei Lieferung nach dem 31. Aug. 1917 16-^ 8-^l.
Diese Preise gelten auch für früher abgeschlossene Verkäufe. Beim Weiterverkauf lebender Gänse und Enten durch den Händler darf zu den genannten Höchstpreisen insgesamt, also auch bei mehreren Verkäufen, für Gänse ein Zuschlag bis zu 1 ^ 50 .L. bei Enten bis zu 1 ^ für das Stück einschließlich sämtlicher Verpackungs- und Beförderungskosten berechnet werden.
3) Von der Höchstpreisfestsetzung ausgenommen sind tzur diejenigen Veräußerungen lebender hochwertiger Rassezuchtgänse und -Enten, welche durch den Landesverband der Geflügelzucht- und Vogelschutzvereine in Württemberg, den Landesverband hohenzollernscher Geflügelzuchtvereine oder andere von der Fleischversorgungsstelle zugelassene Geslügelzuchtverbände vermittelt werden.
4) Beim Verkauf geschlachteter Gänse und Enten dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
beim Verkauf durch den Halter, Züchter oder Mäster
an Händler oder unmittelbar an Verbraucher frei Versandstation (Post, Bahn oder Schiff) 3 für ^2
beim Verkauf durch den Händler
an den Verbraucher . . . 3 50 für '( 2 1<§.
Beim Verkauf in Stuttgart dürfen diese Preise um 25 L für ''2 kA erhöht werden.
Die Preise gelten für ungeöffnete, trocken gerupfte Gänse und Enten ohne Abtrennung von Kopf, Hals, Flügeln und Füßen, und für geöffnete, gebrühte Gänse nach Abtrennung von Kopf, Hals, Flügeln und Füßen, jedoch einschließlich des Fettes.
Der Preis für einen Ganspfeffer (Kopf, Hals, Flügel und Füße, sowie Inneres, einschließlich Herz und Leber, aber ausschließlich des Fettes) darf 250 L, für einen Entenpfeffer 1 25 L nicht übersteigen.
Beim Versand an auswärtige Verbraucher darf der Händler zu den vorerwähnten Preisen noch seine wirklichen Auslagen für Verpackung und Fracht zuschlagen. Im übrigen sind die Kosten der Verpackung in den angeführten Preisen inbegriffen. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Strohbindung) ist verboten.
5) Der Verkauf von Gänsen und Enten in Teilen oder in anderer Zurichtung als oben vorgesehen, sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus hergestellten Erzeugnissen ist verboten.
Das Rohfett darf von dem zum Verkauf gebrachten Geflügel nicht abgetrennt werden.
- 6) Die Verfügung unterscheidet zwischen dem Absatz von Geflügel seitens des Geflügelhalters, dem Zwischenhandel (iü der Hauptsache Hausierhandel) und dem Klein- oder Ladenhandel.
a) Der Geflügelhalter darf sein Geflügel an die in derselben Gemeinde wohnenden Geflügelhalter und Verbraucher oder an die zugelassenenen Geslügelhändler oder an Geflügel- zuchlvereine, an sonstige Abnehmer nur auf öffentlichen Märkten (auch Wochenmärkten) verkaufen.
b) Der Kleinhandel (Ladenhandel) mit Geflügel ist abgesehen von Bezirks- und Gemeinde-Sammelstellen und den Verkaufsstellen der landwirtschaftlichen Haussrauenvereine nur zulässig, wenn der Inhaber der Verkaufsstelle seinen Geflügel- Handel schon vor dem 17. April 1916 betrieben und ordnungsmäßig versteuert hat.
c) Der Aufkauf von Schkachtgeflügel und der Aufkauf und Verkauf von Nutzgeflügel im Umherziehen ist nur den von den Kommunalverbänden zugelassenen Händlern gestattet. Diese Händler haben sich dnrch einen Wandergewerbeschein bezw. eine Gewerbelegitimationskarte mit entsprechendem Eintrag über die Berechtigung zum Handel mit Schlacht- oder mit Zuchtgeflügel auszuweisen. Wer mit diesen Händlern in Handelsverkehr tritt, hat sich von der Berechtigung des Händlers zu der helreffenden Handelsart zu überzeugen. Die Händler sind nur entweder zum Hansel mit Schlachtgeflügel oder zum Handel Mit Nutzgeflügel zugelaffen. Der Nutzgeflügelhändler darf nicht mit Schlachtgeflügel handeln, der Schlachtgeflügelhändler nicht mit Nutzgeflügel. Der Verkauf von Schlachtgeflügel im Umherziehen ist verboten.
Das von den zugelassenen Aufkäufern aufgekaufte Schlachtgeflügel darf nur an Kommunalverbände oder die von solchen ausgestellten Bezirksaufkäufer, an offene Geflügelverkaufsstellen, an Gasthöfe, an Anstalten und dergl., nicht aber an Privatpersonen abgegeben werden.
Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Geflügel im Umherziehen sind bei der Ortsbehörde des
Wohnorts des Antragsstellers zu stellen. Die bisher zum Aufkauf von Schlachtgeflügel für das Jahr 1917 erteilten Erlaubnisscheine bleiben in Kraft, jedoch sind die Inhaber dieser Erlaubnisscheine auch den Beschränkungen aus der neuen Geflügelverfügung unterworfen, dürfen also namentlich nicht auch mit Nutzgeflügel handeln. Die Erlaubnis zum Hausierhandel mit Mutzgeflügel ist neu nachzusuchen.
7) Die Befugnis zum Geflügelhandel kann entzogen werden, wenn der Händler sich in der Ausübung des Geflügelhandels unzuverlässig erweist.
8) Der Fleischverbranchsregelung, insbesondere dem Fleisch- markenzwang unterliegen Hühner (Hähne, Hennen, Kapaunen und Pourlarden) in der bisherigen Weise.
9) Sämtliche Geflügelhändler, sowie Gerwerbetreibende, welche Geflügel in zubereitetem Zustande abgeben, haben nach den näheren Bestimmungen der Verfügung Bücher zu führen.
10) Der Veksand von Geflügel jeder Art (auch von Nutzgeflügel), jedoch mit Ausnahme von Hühnern, nach Orten außerhalb des Wirtschaftsgebiets Württemberg und Hohenzollern ist nur auf Grund eines Versaudscheines gestattet, der vom'Beförderer während der Beförderung mitzuführen oder bei der Aufgabe zur Post- oder Eisenbahnbesörderung vorzuweisen ist. Die Ausstellung des Versandscheines erfolgt durch die Fleischversorgungsstelle oder das von ihr ermächtigte Oberamt in gleicher Weise wie bei dem Versand von Vieh und Fleisch.
11) Zuwiderhandlungengegen die Vorschriften der neuen Geflügelverfügung, insbesondere der Höchstpreisbestimmungen, oder die aus Grund dieser Verfügung erlassenen Anordnungen der Oberämter und des Stadtschultheißenamts Stuttgart sind mit Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen bis zu 10000sowie Einziehung bedroht.
12) Die Verfügung ist zugleich mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.
13) Die vollständige Geflügelverfügung ist zur Einsicht der Beteiligten auf den Rathäusern und dem K. Oberamt aufgelegt. Sonderdrucke können vom Oberamt bezogen werden.
Den 6. Aug. 1917.Oberamtmann Ziegele.
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zum
Einmachen
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8tutt§art, 8. H,u§ust 1917.
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Lei dem blinsckeiden unseres lieben Qatten und Vaters
durften vir so viele Leveise kerrüicker Liebe und Deilnabrne ertabren; vir sprecben unsern innigsten Dank aus. _
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Druck an- Verlag der C. Meeh'scheu Buchdruckerei deS Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.