Verfügung des Ministeriums des Innern über grüne Nüsse.
Auf Grund der §8 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung, von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) wird für das württembergisch-hoheuzollernsche Versorgungsgebiet verfügt:
§ 1 -
Das Abernten, Feilhalten und der Erwerb von Nüssen in grünem Zustande ist verboten.
82.
Die Landesversorgungsstelle kann Anordnungen zur Sicherung und Ueberwachung der Durchführung dieser Verfügung treffen.
83.
Tie Landesversorgungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
8 4-.
Wer sich gegen die Vorschriften dieser Verfügung oder der auf sie gegründeten Anordnungen verfehlt, wird nach § 17 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft.
Stuttgart, den 6. Juli 1917. Fleischhauer.
K. Oberamt Neuenbürg.
Fremdenverkehr in Bädern, Kurorten und Sommerfrischen.
I. Zur Verhütung von Ernährungsschwierigkeiten für die einheimische Bevölkerung in den Bädern, Kurorten und Sommerfrischen des Bezirks Neuenbürg wird auf Grund der Verordnung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps vom 9. Juni 1917 (Staatsanzeiger Nr. 135) und eines Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1917 Nr. X 12854 bis auf weiteres bestimmt:
1) Die Aufnahme und das Behalten von Fremden ist
untersagt:
n. Personen, die vor dem 1. August 1914 die Beherbergung von Fremden nicht betrieben haben; Ausnahmen kann das Oberamt in einzelnen Fällen zur Vermeidung von Härten zulasten:
d. Betrieben, deren Einrichtung eine den Anforderungen der Gesundheit oder Sittlichkeit entsprechende Unterbringung der Fremden nicht gewährleistet.
2) Die Gesamtzahl der Fremden eines Badeorts, eines Kurorts oder einer Sommerfrische darf im Jahr 1917
die Gesamtzahl der Fremde» im Jahr 1916
der Aufenthaltsfrist sind unter Anschluß des genannten
Zeugnisses bei der Gemeindebehörde einzureichen und von
dieser mit gutächtlicher Aeußerung dem Oberamt vorzulegen.
II. Den Besitzern von Gasthöfen, Gasthäusern, Kurhäusern, Fremdenheimen und dergl., sowie Wohnungs- und Zimmervermietern ist es verboten, die Beschränkung der Fremdenzahl zu Preissteigerungen zu mißbrauchen.
III. Besitzern von Gasthöfen, Gasthäusern, Kurhäusern, Fremdenheimen und dergl., sowie Wohnungs- und Zimmervermietern, die sich in der Befolgung der Bestimmungen unter I 1—3 und II, sowie der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln unzuverlässig zeigen, kann das Oberamt die Beherbergung und Bewirtung von Fremden verbieten.
IV. Ortsfremden, welche durch Uebertretung der für den Verkehr mit Lebensmitteln getroffenen Anordnungen die Allgemeinversorgung mit Nahrungsmitteln gefährden, kann der fernere Aufenthalt im Kurort usw. vom Oberamt untersagt werden.
Den Kurfremden, die sich an die Vorschriften halten, dürfen überflüssige Schwierigkeiten bei ihrem Kuraufenthalt nicht bereitet werden. Auch ist dafür zu sorgen, daß die Belieferung der Gasthöfe, Kurhäuser usw. und der sich selbst verpflegenden Kurfremden mit Lebensmitteln gemäß den Vorschriften und den zur Verfügung stehenden Mengen, also unter Beiseitelassung der für die ansässige Bevölkerung bestimmten Lebensmittel, rechtzeitig und reibungslos sich vollzieht.
V. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verbote werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft.
Den 5. Juli 1917. Oberamtmann Ziegels.
K. Overamt Neuenbürg.
Schlachtvieh-reife für Rinder.
Die (Stadt-)Schultheißenämter des Bezirks werden an die durch Bekanntmachung der Fleischversorgungsstelle vom 28. Juni 1917 angeordnete Vorlage der Zahl der bis zum 7. Juli 1917 zum Verkauf angemeldeten Schlachtrinder erinnert. Wo keine Anmeldungen erfolgt sind, ist Fehlanzeige zu erstatten. Termin 19. Juli 1917.
Den 16. Juli 1917. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
(Kriegswirtschaftsstelle.
Benzol für landlv. Verbraucher.
nicht übersteigen. Die Zahl der hienach noch zugelaffenen Fremden ist durch die Ortspolizeibehörde auf die einzelnen Gasthöfe, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenheime, sowie auf die Wohnungs- und Zimmervermieter nach der durchschnittlichen Belegung der letzten Friedensjahre und, wo die bezüglichen Zahlen des Friedensverkehrs fehlen, nach' der Zahl der Zimmer und Betten zu verteilen. s
Betriebsinhabern, die bereits mehr Fremde ausgenommen haben sollten, als ihnen nach der Verteilung zukommen, hat die Ortspolizeibehörde aufzugeben, mit kürzester Frist so vielen Fremden zu kündigen, daß die Belegung auf das zugelasfene Maß zurückgeführt wird. Dabei sind mit der Kündigung in erster Linie zu ver- * schonen die Personen, die das dringendste gesundheitliche Bedürfnis für den Kuraufenthalt nachweifen. In zweiter Linie sind zu berücksichtigen die mürttembergischen Landesangehörigen, sodann die übrigen Reichsangehörigen, zuletzt die Ausländer. Angehörige des feindlichen Auslands dürfen nicht behalten und auch in Zukunft nicht ausgenommen werden. Unstatthaft ist es, diejenigen Gäste, die den größten Aufwand treiben, Hiewegen bei der Kündigung zu berücksichtigen.
3) Unabhängig von den Bestimmungen in Ziffer 2 dürfen Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenheime und dergl., sowie Wohnungs- und Zimmervermieter Fremde länger als auf die Dauer von 4 Wochen nicht aufnehmen oder behalten. Für bereits am 16. Juni 1917 anwesende Fremde beginnt die 4 wöchige Frist mit diesem Tage. In die 4 wöchige Frist wird der in andern deutschen Bädern, Kurorten oder Sommerfrischen zugebrachte Kur- oder Erholungsaufenthalt eingerechnet. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist von den Gemeindebehörden an der Hand der Abmeldebescheinigungen aus der Lebensmittelversorgung zu überwachen.
4) Die Beschränkungen unter Ziffer 2 und 3 — abgesehen vom Ausschluß der dem feindlichen Ausland angehörenden Fremden — gelten nicht
a. für die Insassen der unter ärztlicher Leitung stehenden Heil- und Kuranstalten;
b. für die Insassen der Reserve- und der Vereinslazarette und Genesungsheime vom Roten Kreuz;
c. für die in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehenden Lungenkranken in Schömberg außerhalb der Heilanstalten.
Eine Verlängerung der 4wöchigen Aufenthaltsfrist kann vom Oberamt ausnahmsweise zugelaffen werden, wenn und soweit durch ein Zeugnis des K. Oberamtsarztes ein dringendes gesundheitliches Bedürfnis nach einer Verlängerung nachgewiesen ist. Anträge auf Verlängerung
Gesuche um Zuteilung von Benzol für landwirtschaftl. Zwecke sind beim Oberamt (Kriegswirtschaftsstelle) einzureichen unter Angabe der etwa benötigten Menge. Der Gesuchsteller wird sodann von der Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin einen Freigabeschein und Mitteilung darüber erhalten, von welcher Firma er sein Benzol beziehen kann.
Den 13. Juli 1917. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
Heubeschlagnahme.
1) Auf Grund der Heubeschlagnahme durch das stv. Generalkommando vom 26. Juni d. I. (vergl. Enztäler Nr. 154) ist es den Heubesitzern verboten, Heu zu verkaufen, und den Tierhaltern verboten, Heu zu kaufen, sofern nicht der Käufer einen von der Landesfuttermittelstelle ausgestellten Heubezugsschein besitzt. Die Beförderung von Heu ist nur zulässig mit Erlaubnis des Oberamts.
2) Die Ausstellung eines Heubezugsscheines ist bei dem Ortsvorsteher des Wohnorts des Gesuchstellers zu beantragen. Der Antrag wird von dem Ortsvorsteher mit Angabe der Zahl und Gattung der zu versorgenden Tiere und einer Bescheinigung, ob und welche Mengen eigenen Heues vom Gesuchsteller geerntet wurden, dem Oberamt vorgelegt.
3) Der Heubezugschein ist von dem Inhaber bei Abschluß des Kaufgeschäftes dem Verkäufer auszuhändigen. Dieser hat das Geschäft binnen 3 Tagen nach dem Abschluß unter Angabe des Empfängers des Heues durch Vermittlung des Ortsvorstehers- dem Oberamt, in dessen Bezirk das Heu aufgekauft wurde, anzuzeigen und dabei den Bezugschein abzugeben.
Den 14. Juli 1917. Oberamtmann Ziegele.
K. Ev. Bezirksschulamt Neuenbürg.
An die Ortsschulräte Schulvorstände, 1. od. einzigen Lehrer.
Gemäß Ministerial-Erlaß v. 7. Juli ds. Js. ist in allen Schulen mit größtem Nachdruck darauf hinzuwirken, daß das Lederschuhwerkzeug auf den Winter aufgespart wird und die Schüler in den Sommer- und Herbstmonaten barfuß oder doch nur in Holzschuhen gehen.
Den 14. Juli 1917. Bezirksschukinspektor
Baumann.
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