«mtlicsis Bekanntmachungen unS pnvat-ttnzeigen.

Stellv. Generalkommando X!!l. (K. W.) Armeekorps. > Erlaß des Ministeriums des Innern an die Oberämter,

Ich sehe mich veranlaßt, meine Verfügung zur Bekämpfung der Mißstände unter der Heranwachsenden Jugend vom 8. Februar 1916 <Staatsanzeiger Nr. 34) in mehreren Punkten zu erweitern.

Unter Aufhebung dieser Verfügung bestimme ich daher auf Grund des § 4, zu Ziffer III auf Grund des tz 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung, was folgt:

I. Kinder unter 14 Jahren dürfen sich nach 9 Uhr abends nicht mehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen beschäftigungslos Herumtreiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind aus­schließlich die Eltern, Erzieher und deren Vertreter verantwortlich.

II. Jugendlichen Personen unter 17 Jahren ist es ver

boten:

1. auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie an sonstigen öffentlichen Orten Tabak, Zigarren und Zigaretten zu rauchen,

2. ohne Begleitung der in Ziffer I genannten erwachsenen Personen Wirtschaften, Kaffeehäuser oder Konditoreien zu besuchen, sofern der Besuch nicht auf Reisen oder Aus­flügen zur Erfrischung oder in dem regelmäßigen Kosthaus der Jugendlichen stattfindet,

3. ohne Erlaubnis der in Ziffer I genannten Erwachsenen und außerhalb der Wohnung ohne deren Beisein alkohol­haltige Getränke zu sich zu nehmen.

III. Wirten und Inhabern von Konditoreien und Kaffee­häusern ist es verboten, jugendlichen Personen, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß ihnen der Besuch ihrer Räume und der Genuß alkoholhaltiger Ge­tränke untersagt ist, den Aufenthalt in diesen Räumen zu ge­statten oder solche Getränke zu verbotenem Genuß zu verabfolgen.

IV. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer I und II werden auf Grund des Artikels 32 Nr. 5 des Württ. Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Blatt S. 391), Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer III auf Grund des tz 9d des Pr. Belagerungszustandsgesetzes und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestraft (Reichs-Gesetz­blatt S. 813).

Stuttgart, den 3. Juni 1917.

Der stellv. kommandierende General v. Schaefer.

K. Oberamt Neuenbürg.

Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von Destillations-Apparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen.

1) Nach Bekanntmachung des stv. Generalkommandos vom 15. Mai 1917 mH beschlagnahmt:

sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupfer­legierungen bestehenden Destillations-, Rektifizier- und Ex­traktionsapparate, insbesondere:

a) Blasenapparate, bestehend aus: Blase, Helm, Kondensator und Dephlegmator:

b) kontinuierliche Apparate, bestehend aus: Kolonne (bei zeitweiligen Apparaten Maischekolonne und Butterkolonne), Dephlegmator, Kondensator und Schlemperegulator, alles einschließlich der daran befindlichen Teile aus Kupfer und Kupferlegierungen.

Ausgenommen sind diejenigen Apparate oder Teile der selben, bei welchen nur kleinere Teile aus Kupfer oder Kupfer legierung gefertigt sind; ferner die zu einem Apparat gehörende Sauermaischpumpe, der Spirituskühler, die Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammelbassin führende Branntweinrohrleitung.

2) Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten für alle Brennereien, Likör- und Hefefabriken, Betriebe der Spiritüosen- industrie, Fruchtsast- und Limonadefabriken.

3) Mit Durchführung der Bekanntmachung ist das Metall­amt Neuenbürg (Herr Verwaltungsaktuar Trostel) betraut.

4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind bis I.Juli ds.Js. bei dem Metallamt Neuenbürg zu melden, das die hiezu er­forderlichen Vordrucke auf Ansuchen zur Verfügung stellen wird. Hiebei werden unterschieden:

g) Betriebe der Grnppe ^ (aufrechtzuerhaltende Betriebe); das sind solche, die dauernd arbeiten öder als Kampagne­betriebe nach zeitweiliger Betriebsunterbrechung bestimmt im Herbst 1917 wieder arbeiten müssen.

b) Betriebe der Gruppe 8 (stillgelegte Betriebe); das sind solche, die nickt unter Gruppe ^ fallen.

Die Meldung der Betriebe der Gruppe ^ ist in doppelter Fertigung, die der Gruppe 8 in einfacher Fertigung zu erstatten.

5) Die Betriebe der Gruppe ä haben sich sofort um die Ersatzbeschaffung zu bemühen und alsbald nach Sicherstellung derselben die Apparate zu einem Zeitpunkt abzuliefern, der von Fall zu Fall von der Metall - Mobilmachungsstelle angegeben werden wird.

Die Betriebe der Gruppe 6 haben die Apparate ohne Rücksicht auf die Ersatzbeschaffung zu der in der Enteignungs­anordnung angegebenen Zeit an die in dieser Anordnung be­zeichnte Sammelstelle abzuliefern.

Den 9. Juni 1917. O.N.A. «tiser

betreffend die Abgabe von Aetznatron und Aetzkali.

Nach einer dem Ministerium von beteiligter Seite zuge­gangenen Mitteilung sollen auch die Seifensieder sehr häufig Aetznatron an Privathaushaltungen abgeben. Soweit dies zu­trifft, sind auch die Seifensiedereien als Gisthandlungen anzu­sehen und deshalb auf die Verfügung des Ministeriums des Innern vöm 30. April ds. Js., betreffend die Abgabe von Aetznatron und Aetzkali (Staatsanzeiger Nr. 101), hinzuweisen Stuttgart, den 6. Juni 1917. Fleischhaue r.

K. Oberamt Neuenbürg.

Karlosfelgaftmarke«.

Die (Stadt-)Schultheißenämter werden unter Hinweis auf Ziffer VIII der oberamtl. Bekanntmachung über Kartoffel­gastmarken vom 31. März 1917 (Enztäler Nr. 79) beauftragt, für unverzügliche und vorschriftsmäßige Vorlage der bis zum 10. Juni d. I. abgelieferten oder abzuliefernden Kartoffel­gastmarken und Reisemarken Sorge zu tragen.

Den 9. Juni 1917. Oberamtmann Ziegele.

Neuenbürg.

Holzhauer- Gesuch.

Die hiesige Stadtgemeinde sucht mehrere Holzhauer für alsbaldige Vornahme von Fällungs- und Aufbereitungs-Arbeiten. Es handelt sich um ein Quantum von etwa 1000 Festmeter Nadelholz, lieber die Belohnungssätze erteilt Waldmeister Ruffs Auskunft.

Den 10. Juni 1917. Gemeinderat.

Vorstand Stirn.

Neuenbürg.

Mittwoch, den 13. Juni, von morgens 7 Uhr ab, in der Reihenfolge der Bestellungen

Futtermittel-Abgabe

Kleine Posten nur gegen Barzahlung. Säcke

nn Rathaus, mitbringen.

Stadt. Lebensmittelstelle.

I. A. Gemeinderat Meisel.

Richtpreise für Obst

vom 9.IS. Turn 1917

nach den Stuttgarter Richtpreisen

im Großhandel im Kleinhandel

1 Pfd. 29-37 L 3542 L

1 3462 4070

1 115 130

1 18 22

Kirschen (Höchstpreise) . . Gartenerdbeeren (Höchstpr.) Monatserdbeeren Stachelbeeren, unreife . .

Dobel, den 10. Juni 1917.

OaQkSSANQs.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem schmerzlichen Verluste unseres lieben, guten und unvergeßlichen Kindes

Nsrie llummel

sprechen wir allen unseren herzlichen Dank Besonderen Dank dem Hrn. Oberlehrer Fingerle für den erhebenden Gesang und für die zahlreichen Blumenspenden.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Die Eltern: Ernst Hummel, zur Zeit im Feld, und Frau Marie, geb. Müller, mit Kindern.

K. Forstamt Langeubrand.

Beigholz-Verkauj

am Montag, 18. Juni 1917 .

nachmittags 2 Uhr,

in Höfen (Ochsen") aus Staatswald GrößelbergAbt. Oberer Sauberg und Heusteig; Hundstal Abt. Hirschkops und

Straubenhardt; Hengstberg Abt. Schleifweg, Vord. Wtz- buckel, Klguß, Vord. und Hmt, Hörnlesberg; Eulenloch Abt. Hint. und Vord. Bahnmiß und Scheidholz:

Rm.: 88 buchene Scheiter, 10 Nadelholz-Prügel, 218 übriger Laubholz-, 165 Nadel­holz-Anbruch.

Losverzeichnisse unentgeltlich von der Geschäftsstelle für Hvlz- verkauf der K. Forstdirektion in Stuttgart.

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