Auordnuirgen der Landesvrrsorgungssteke über die
Sauerkrantpreise.
Auf Grund der K; 3 und 4 der Verfügung über den Verkehr mit Spitzkraut (Filderkraut) und Sauerkraut vom 8. September 1916 (Staatsanzeiger Nr. 212, Kriegsbeil, zum Min.- Hmtsbl. VIII S. 279) wird angeordnet:
1) Als ordnungsmäßig durch die Landesversorgungsstelle vermittelt gilt ohne Weiteres:
I. Der Absatz von Sauerkraut (aus Weißkraut oder Rüben «8er Art)
s) vom Hersteller an die Nahrungsmittelversorgung Stuttgart,
d) vom Hersteller an die ihm von der Nahrungsmittelversorgung Stuttgart bezeichneten Stellen oder Personen,
c) von der Nahrungsmittelversorgung Stuttgart an die Kommunalverbände,
6) von der Nahrungsmittelversorgung Stuttgart an die Stellen oder Personen, die ihr von den Kommunalverbänden bezeichnet werden,
e) von einem Kommunalverbande an einen Weiterverkäufer,
1) von einer von einem Kommunalverbande bezeichneten Stelle
oder Person an einen Weiterverkäufer, der vom Kommunalverbande bezeichnet ist.
II. Der Erwerb von Sauerkraut auf dem unter l bezeichneten Wege.
2) Beim Verkauf von Sauerkraut (aus Weißkraut oder Rüben aller Art) durch die Händler, wozu im Sinne dieser Bestimmungen gemäß 8 3 der Verfügung vom 8. September 1916 auch die Hersteller zählen, sind die folgenden Preisvorschristen einzuhalten:
la) Beim Absatz durch den württ. Hersteller frei Verladestation des Herstellers für 50 KZ ohne Verpackung.-//- 12.
b) beim Absatz in Gebinden von 50 KZ und darüber, frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 KZ .13.
ll. beim Absatz an den Kleinhandel durch die be- i
hördlichen Verteilungsstellen, frei Haus oder Lager des Empfängers, für 50 KZ . . . . --it 13.50
Ul. beim Absatz an den Verbraucher durch den Kleinhandel einschl. handelsüblicher Verpackung
für 1 KZ . . .35
„ ^ —.18
IV. Die Gebinde dürfen höchstens zu dem von der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut festgesetzten Tagespreise berechnet werden. Falls die Gebinde an den württ. Hersteller innerhalb 4 Wochen in brauchbarem Zustande zurückgegeben werden, sind sie von diesem gegen eine Vergütung zurückzunehmen, die diesem Tagespreis abzüglich-^—.25 für 50 KZ entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem liefernden Hersteller und dem Empfänger sind zulässig.
Vorbehältlich der Anrufung der Reichsstelle für Obst und Gemüse, Verwaltungsabteilung, gemäß Ziffer 3, IV der Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut vom 3. März 1917 (Staatsanzeiger Nr. 57) entscheidet im Falle von Streitigkeiten ein Ausschuß, der bei der Landesversorgungsstelle errichtet wird und unter Vorsitz eines Beamten der Landesversorgungsstelle aus einem Vertreter der Hersteller und des Kleinhandels besteht.
3) Verfehlungen gegen diese Anordnungen werden nach H 17 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 bezw. 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht die Strafen des 8 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichsgesetzblatt S. 914) Platz greifen.
Stuttgart, den 22. März 1917.Schüle.
Bestimmungen der Landesversorgungsstelle über den Verkehr mit Bruteiern
vom 12. März 1917.
Auf Grund des 8 1 Abs. 3 und des 8 21 der Verfügung des Ministeriums des Innern über Eieraufbringung vom 27. Februar 1917 (Staatsanzeiger dir. 49) wird bestimmt:
1. Die Abgabe von Brüteiern ist nur solchen Geflügelzüchtern gestattet, die sich im Besitze eines oberamtlichen Ausweises darüber befinden, daß sie die Zucht rassereinen Geflügels betreiben.
2. Der Ausweis (Ziff. 1) wird vom Oberamt des Bezirks ausgestellt, in dem die Geflügelzucht betrieben wird. Betreibt ein Züchter die Zucht in mehreren Oberamtsbezirken, so ist dasjenige Oderamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet.
Geflügelzüchter, die den Behörden persönlich nicht bekannt sind, haben zur Ausstellung dieses Ausweises die Bescheinigung des Vorstands eines Geflügelzuchtvereins oder eines amtlichen Sachverständigen beizubringen. Den Zuchtstationshaltern des Landesverbandes wird die Bescheinigung von dem Vorsitzenden des Landesverbandes erteilt.
3. Der Ausweis wird nur solchen Geflügelzüchtern ausgestellt, die bereits am 1. April 1916 die Geflügelzucht betrieben haben.
4. Von der Ausstellung des Ausweises (Ziff. 1) ist der Landesversorgungsstelle, der Gemeinde- und der Bezirkssammelstelle Mitteilung zu machen.
5. Die zur Abgabe berechtigten Geflügelzüchter dürfen Bruteier nur an andere Geflügelzüchter oder Geflügelhalter unmittelbar oder durch Vermittlung eines Geflügelzuchtvereins oder dergleichen abgeben, und zwar an Geflügelzüchter und Geflügelhalter nur, wenn diese eine Bestätigung gemäß Ziff. 7 beibringen, an die genannten Vereine nur auf Grund von Bestellschreiben, die mit dein Vereinsstempel versehen sind.
6. Die abgebenden Geflügelzüchter haben die Bestätigung (Ziff. 7) den Erwerbern der Bruteier abzunehmen und sie nebst den Bestellschreiben (Ziff. 5) jeweils bis zum 5. des auf die Abgabe folgenden Monats an die Gemeindesammelstelle einzusenden mit der Angabe auf jeder Bestätigung und jedem Bestellschreiben,-wie viel Eier tatsächlich geliefert worden sind.
7. Der Erwerb von Bruteiern ist nur solchen Geflügelzüchtern und Geflügelhaltern gestattet, die eine Bestätigung des Ortsvorstehers besitzen. Muster hiefür sind beim Oberamt erhältlich.
Diese Bestätigung ist zu jeder einzelnen Bruteierbestellung erforderlich.
8. Geflügelzuchtvereinen und dergleichen ist der Erwerb unter der Bedingung gestattet, daß sic bei der Weitergabe der Eier die für den abgebenden Geflügelzüchter bestehenden Bestimmungen selbst beachten.
9. Der Erwerb von Bruteiern ist nur bei den in Ziff. 1 bezeichneten Geflügelzüchtern, sowie bei den in Ziff. 8 bezeichneten Vereinen zulässig.
10. Züchter, die mit Brutmaschinen arbeiten, haben ein Verzeichnis über den Bezug der Bruteier, die Zahl der ausgeschlüpften und der verkauften Kücken, sowie die Namen der Käufer zu führen.
11. Zum Verbringen der Bruteier an einen Ort innerhalb Württembergs gilt der in Ziff. 1 genannte Ausweis zugleich als Ausweis bezw. Beförderungsschein im Sinne von 8 18 der Min.Verf. über Eieraufbringung vom 27. Februar 1917.
Zum Verbringen von Bruteiern nach Orten außerhalb Württembergs ist ein Beförderungsschein der Landesversorgungsstelle notwendig.
K. Oberamt Neuenbürg.
An die Gemeindebehörden.
Neuanlage der Empfangsbescheinigungen über Familienunterstützungen.
I. Für alle bisher genehmigten Unterstützungsfälle müssen zur Fortsetzung der Zahlungen ab 1. April 1917 neue Empfangsbescheinigungen angelegt und hiezu die Vordrucke des amtlichen Musters verwendet werden. Die erforderlichen Vordrucke dazu nebst Zahlungsverzeichnis für die Gemeindepflegen sind den Ortsvorstehern bereits zugegangen. Bei der Neuanlage der Empfangsbescheinigungen (der leere halbe Bogen darf nicht abgetrennt werden) ist init Sorgfalt darauf zu achten, daß die Uebertragung der Verhältnisse richtig und vollständig erfolgt. Der Ortsvorsteher ist für die Richtigkeit des übertragenen Unterstützungsbetrags persönlich verantwortlich. Bei jedem Unterstützungsfall sind die Verhältnisse genau jnachzuprüfen: insbesondere ist darauf zu achten, ob die Einberufenen inzwischen nicht zurückgekehrt sind oder ob Kinder nicht das 15. Lebensjahr überschritten und ihren Unterstützungsanspruch verloren haben. Ueber alle eintretenden Aenderungen ist dem Oberamt Vorlage zu machen.
II. Ueber die im Rechnungsjahr 1916 altsbezahlten Unterstützungen ist der Oberamtspflege längstens bis 1. Mai d. I. unter Anschluß sämtlicher Empfangsbescheinigungen eine genaue Aufstellung zu übergeben, die den Namen des Unterstützungsempfängers, den Tag des Beginns der Unterstützung, sowie Soll und Hat des Gesamtbetrags der Unterstützung enthalten muß. Der Gesamtbetrag der Unterstützungen muß mit den örtlichen Zahlungsverzeichnissen übereinstimmen. Auf den Empfangsbescheinigungen ist der Gesamtbetrag der Unterstützungen vorzu merken.
III. Die Herren Verwaltungsaktuare werden den Gemeindenbehörden ihres Bezirks bei der Erledigung der vorbe- zeichneten Geschäfte tunlichst an die Hand gehen.
IV. Neue Vordrucke für Anträge auf Genehmigung von Kriegsfamilienunterstützung nebst Fragebogen können von der Oberamtspflege nach Bedarf bezogen werden.
Den 27. März 1917. Oberamtmann Ziegele.
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buckdruckerei d-s Erntälers. Verantwortlicher Redakteur C. Mech in Neuenbürg.