K. Oberamt Neuenbürg.

Reisebrotmarkru.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Oberamts über die Einführung von Reichsreisebrotmarken vom 13. Oktober 1916 (Enztäler Nr. 243 von 1916) wird auf Grund des H 47 und ff. der Brotgetreideverordnung und gemäß Vorschrift des Direktoriums der Reichsgetreidestelle und der Landesgetreidestelle folgendes 'bestimmt:

1) Von Ende März an werden neue Reisebrotmarken ausgegeben, die mit Rücksicht auf die Gefahr der Fälschung der Marken mit einem Wertpapierunterdruck (ein im grauen Felde stehender weißer Reichsadler) versehen sind. Die bisherigen Reisebrotmarken dürfen nur noch bis 15. April verwendet werden. Vom Beginn des 16. April ds. Js. ab haben Reise­brotmarken ohne Unterdrück keine Gültigkeit mehr. Alte Reise­brotmarken, die bis 15. April nicht verwendet worden sind, können nicht in neue Marken umgetauscht werden.

Die Wirte, Bäcker und Mehlverkäufer müssen sämtliche von ihnen eingenommenen (eingelösten) Reisebrotmarken alter Form spätestens bis zum 20. April an die Kartenabgabestellen bezw. Mehlanweisungsstellen abliefern.

Nach dem 20. April dürfen diese Stellen alte Reisebrot­marken zum Umtausch in Kommunalverbandsbrotmarken oder zur Erteilung von Mehlanweisungen nicht mehr annehmen.

Die Wirte, welche zur Umwechslung von Kommunal­oerbandsmarken in Reisebrotmarken ermächtigt sind, müssen ihren Vorrat ungebrauchter Marken ebenfalls spätestens bis 20. April ds. Js. der Kartenabgabestelle zurückgeben. Es werden nur ganze Heftchen und Bogen ungebrauchter Marken zurückgenommen.

2) Um einen Mißbrauch von Reisebrotmarken, auf die bereits Brot oder Mehl bezogen worden ist, unmöglich zu machen, müssen die neuen Marken bei der Einlösung entwertet «erden. Zu diesem Zweck sind sie auf der rechten Seite in senkrechter Richtung etwa 1 cm vom Rande entfernt durchlocht. Bei der Verabfolgung von Brot oder Mehl haben die Bäcker, Händler oder Wirte sofort nach der Empfangnahme der Marken den rechts von der Durchlochung befindlichen Teil derselben ab­zutrennen. In den Wirtschaften hat die Abtrennung nicht durch die Bedienung, sondern durch die Person zu erfolgen, die das Brot an die Bedienung ausgibt. Der kleine abgetrennte Teil der Marken braucht selbstverständlich nicht aufbewahrt zu werden.

3) Nach Ziffer 4 der eingangs genannten Bekanntmachung des Oberamts dürfen Brotkartenabmeldescheine nur bei Aende- rung des Wohnsitzes ausgestellt werden. Die Ausstellung von Abmeldescheinen ist künftig auch zulässig, wenn sich jemand auf Reisen für unbestimmte Zeit polizeilich abmeldet, d. h. wenn er ohne eigentlichen Wechsel des Wohnsitzes aus Monate hinaus oder für noch längere Zeit mit polizeilicher Abmeldung verreist, ohne daß der Endtermin der Reise auch nur annähernd von vornherein bestimmt werden kann. Im übrigen hat auch bei Reisen für längere Zeit die Erteilung eines Abmeldescheins zu unterbleiben. Bei der Verlegung des Wohnsitzes nach einem Orte außerhalb Württembergs sind dem Wegziehenden zur Ver­meidung von Schwierigkeiten im Uebergang in die Brotversor­gung des neuen Kommunalverbands auf Antrag Reisebrotmarken in beschränkter Anzahl an Stelle der nur innerhalb Württem­bergs gültigen Kommunalverbandsbrotmarken auszuhändigen. Die Markenabgabe ist auf dem Abmeldeschein zu vermerken.

4) Die Brotkartenabgabestellen haben sämtliche unver- wendet gebliebenen Reisebrotmarken (Heftchen und Bogen) alter Form abgezählt und gebündelt spätestens bis zum 30. April an das Oberamt einzusenden. Die vollständige Rückgabe der un­gebrauchten Marken ist notwendig, weil sonst der Kommunal­verband mit dem Mehlwert derselben belastet bleibt.

5) Im übrigen bleiben die bisherigen Vorschriften unverändert.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, diese Vorschriften

alsbald in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen, und die Brotkartenabgabestellen und die Wirte, Bäcker und Händler be­sonders darauf hinzuweisen.

Den 23. März 1917. Oberamtmann Ziegele.

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Bekanntmachung

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Hundeabyabr.

Die Hundebesitzer werden auf ihre Pflicht zur An- und Abmeldung ihrer Hunde in der Zeit

vom 1. bis 18. April 1917

aufmerksam gemacht.

Steuerpflichtig für das ganze Jahr ist derjenige, welcher den Hund am 1. April hält.

Wer nach dem 1. April einen steuerbaren Hund zu halten beginnt, hat vom nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des Jahres zu entrichten, ausgenomrnen, wenn der Hund nur an die Stelle eines von demselben Pflichtigen bereits ver­steuerten Hundes tritt. ,

Das gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten abgabepflichtigen Alters am 1. April unversteuert geblieben ist, in dieses Alter eintritt.

Die Hundesteuer beträgt für das ganze Jahr 16 Mark.

Wer bis zum 15. April die Abmeldung eines bis dahin versteuerten Hundes unterläßt, hat die Abgabe für das neue Jahr fortzuentrichten.

Wer nach dem 1. April einen steuenbaren Hund zu halten beginnt, hat hievon binnen 2 Wochen der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Dieselbe Anzeigepflicht hat derjenige, der den Hund hält, sobald sein bisher steuerfreier Hund in das ab­gabepflichtige Alter eingetreten ist.

Neuenbürg, 23. März 1917. Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Stadt Neuenbürg.

Stammholz-Verkauf

im schriftlichen Aufstreich.

Aus dem Stadtwald Abteilung li Mittlere Happep Abt. 5 Oberes Cisenriß kommen zum Verkauf:

3 Stück Rotbuchen mit 2,23 Festm.;

Normal- u. Ausschußholz: 200 Stück mit 57,64 Festm. l., 99,911!., 66,31 III., 15,681V., 4,65 V., 4,50 VI. Kl.

Das Ausschußholz ist zum vollen Taxpreis berechnet. Die bedingungslosen Angebote, in Prozenten des Taxpreises ausgedrückt, wollen unterschrieben, verschlossen und mit der AufschriftAngebot aus Stammholz" bis spätestens Dienstag, den 27. Mürz d. 3., vormittags Ile Uhr, hier eingereicht werden. Losverzeichnisse wollen bei Waldmeister Ruff bestellt werden.

Den 20. März 1917. Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Arnbach.

Stammholz-Verkauf

im schriftlichen Aufstreich

aus dem Gemeindewald Abt. 7, 8, 11, 14, 18 und 19:

774 Stück Tannen, 40 Stück Forchen, 33 Stück Lärchen mit 42,91 Festm. II., 161,99 III., 104,65 IV., 60,72 V. und 43,42 VI. Kl. .

Abschnitte: 16,83 Festm. I.III. Kl.;

2 Buchen IV. Kl. 1,73 Festm.:

7 Eichen VI. 1,48

Die bedingungslosen Angebote in Prozenten des Taxpreises ausgedrückt, müssen unterschrieben und verschlossen, mit der AufschriftAngebot auf Stammholz" versehen,

spätestens Montag, den 2. April 1S17, nachm. 2 Uhr

hier eingereicht werden.

Losverzeichnisse sind bei Waldmeister König erhältlich. Am gleichen Tag auf dem Rathaus von nachmittags S Uhr an im ösfentl. Aufstreich:

30 Stück Baustangen I.III. Kl.,

2 Hagstangen II.

20 eichene Derbstangen l. u. II.

1240 Rebstecken I. u. II.

326 Bohnenstecken.

Den 24. März 1917.

Gemeindevorstand Höll.

Pforzheimer Gewerbebank

e. G. m. u. H.

Die Hauptversammlung vom 23. März 1917 hat die

Dividende für das 3ahr 1918 auf

67 «

festgesetzt Die Auszahlung bezw. Gutschrift derselben erfolgt von heute ab.

Ebenso kommen die Geschüstsguthaben der ans­scheidenden Mitglieder zur Rückzahlung.

Pforzheim, den 24. März 1917.

Der Vorstand.

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