Bekanntmachung des steüv. Generalkommandos XIII.
(K. W.) Armeekorps.
Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) wird Nachstehendes verfügt:
Das Mitsühren von Waffen, insbesondere von Schußwaffen und von im Griff feststehenden oder mittels einer Vorrichtung feststellbaren Stichwaffen ist verboten:
1. Personen unter achtzehn Jahren, sowie geisteskranken Personen:
2. Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen;
3. Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, wenn in dem Urteil auf die Einziehung einer von ihnen zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens gebrauchten oder bestimmten Waffe erkannt! worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren;
4. Landstreichern und allen nach Zigeunerart umherziehenden Personen.
Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 tritt das Verbot mit derl Rechtskraft des Urteils ein; die Zeit von fünf Jahren wird bei Freiheitsstrafen von dem Tage an berechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Personen, die wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei oder Trunksucht übel berüchtigt sind, kann durch Verfügung des Oberamts des Wohn- oder Aufenthaltsorts das Mitführen von Waffen für die Dauer des Kriegszustands überhaupt oder unter Beschränkung auf bestimmte Arten von Waffen verboten werden.
Soweit die in Abs. 1 genannten Personen vermöge öffentlichen Berufs zum Waffentragen berechtigt oder durch Verfügung des Oberamts ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts hiezu ermächtigt sind, greift das Verbot nicht Platz.
Wer dem Verbot zuwider Waffen mit sich führt oderl Personen, die seiner Gewalt und Aufsicht unterworfen sind, von dem verbotenen Mitsühren von Waffen abzuhalten, unterläßt, wird, soweit nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -N bestraft.
Stuttgart, den 28. Oktober 1916.
Der stellv. kommandierende General: v. Schaefer.
Bezirksgetreidestelle Neuenbürg.
Bekanntmachung, betr. die Beanstandung eines Kraftfuttermittels.
, Bei der letzten Futtermittel-Ausgabe wurde unter der Bezeichnung „Schweinemischfutter" ein Futtermittel ausgegeben, das vielfach unrichtig angewendet wurde und deshalb nicht den gewünschten Nutzen brachte. Es handelt sich hier um ein sog. „Knochenkraftfutter", das für sich allein angewendet trotz seiner guten Eigenschaften zur Schweinemast und -Zucht ungeeignet ist.
Infolge der eingegangenen Beanstandungen haben wir das Futtermittel bei der K. landw. Versuchsstation Hohenheim untersuchen lassen und darüber folgendes Gutachten erhalten:
„Das Knochenkraftfutter enthielt 2,3 °/v Fett, 40,1°/,. Protein, 9,5 °/o kohlensauren Kalk und 30,1 °/o phosphor- sauren Kalk.
Die Probe besteht hauptsächlich aus feinem Knochenschrot mit kohlensaurem Kalk. Wegen, der mineralischen Bestandteile kann dasselbe nur in ganz beschränktem Maße als Beifutter für Schweine und Geflügel dienen. Es dürfen also nur kleine Mengen dem Futter beigemischt werden.
Indem wir dieses Gutachten bekanntgeben, bitten wir die Herren Ortsvorsteher, alle diejenigen Personen, die das Futtermittel bezogen haben, auf das Gutachten besonders Hinweisen zu wollen, damit eine richtige "Nutzanwendung erfolgen kann.
Den 4, Nov. 1916.
Frisch einaetrossen:
Bezirksgetreidestelle.
Kübler.
K. Oberamt Neuenbürg.
Kartoffelanfnahme.
Gemäß 8 12 und 8 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept. und 4. Nov. 1915 ergehen folgende Anordnungen:
1.
In
2.
4.
5.
den nächsten Tagen werden im Oberamtsbezirk Neuenbürg die Kartoffelvorräte von Erzeugern und Verbrauchern durch vorn Oberamt bestellte, nicht Gemeindeangehörige Vertrauensmänner unter Mitwirkung des Ortsvorstehers ausgenommen. Der Beginn der Aufnahme in einer Gemeinde wird jedesmal zuvor ortsüblich bekannt geinacht.
Jeder Kartoffelbesitzer ist verpflichtet, der Aufnahmekommission die Größe seiner diesjährigen Kartoffelernte und seiner abgegebenen Vorräte, ferner die Größe seiner augenblicklichen Kartoffelvorräte und endlich seinen Bedarf bis 15. April 1917 unter Mitteilung der Zahl und Beschäftigung der von ihm zu verpflegenden Personen und seiner künftigen Anbaufläche wahrheitsgetreu anzugeben und der Kommission Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen zu gestatten, auch ihr alle zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Handlungen zu ermöglichen.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500^ bestraft.
Vorräte, die bei der Aufnahme absichtlich verschwiegen oder verheimlicht werden, verfallen zu Gunsten der Amtskörperschaft und können von ihr ohne Bezahlung eingezogen werden.
Vom Zeitpunkt der Aufnahme an sind freihändige Kartoffelverkäufe und -Käufe gegen Bezugsschein nicht mehr zugelaffen.
Die (Stadt-)Schultheißenämter rperden beauftragt. Vorstehendes sofort ortsüblich bekannt zu machen.
Den 4. November 1916. Oberamtmann Ziegels.
K. Oberamt Neuenbürg.
Pferde Grsatzfntter.
Nach Mitteilung der Landesfuttermittelstelle können den gewerblichen Pferdehaltungen als Zulage zu den Haferrationcn Sonderzuweisungen an ausländischem Mais nicht mehr, wie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, zur Verfügung gestellt werden. Auch ist es durch die Futterverhältnisse und die Lage der Lebensmittelversorgung dringend geboten, alle Kleie zunächst an Milchviehhaltungen und Schweinehaltungen (für Schweineinastverträge), außerdem an Geflügelhaltungen und für Ziegenhalter abzugeben. Den Pferdehaltern ist der Bezug von Eiweiß- Strohkraftfutter zu empfehlen, das nach Mitteilung der Landesfuttermittelstelle einen genügenden Ersatz für Körnerfutter dar- I stellt. Außerdem wäre auf die Verfütterung zuckerhaltiger^ Futters, insbesondere von Zuckerschnitzeln, seitens der Pferde- halter Bedacht zu nehmen.
Näheres Angebot wird die Bezirksgetreidestelle so bald wie möglich machen.
Den 4. Nov. 1916. Oberamtmann Ziegele.
Bttknelsel-MBk.
Am Dienstag den 7. und Mittwoch den 8. November!
nehme ich die getrockneten, in vorschriftsmäßigen Zustande befindlichen Brennesseln am Lagerhaus des Landw. Bezirksverein in Neuenbürg ab.
Aus entfernteren Gemeinden können dieselben mir auch gut verpackt nach Station Neuenbürg zugesandt werden.
Otteuhauseu. Erich Weiß.
Neuenbürg, 6. November 1916.
^ o ä s s - LS s 1Z s.
Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten geben wir die traurige Nachricht, daß meine liebe Frau, unsere gute Mutter
K. Forstamt Meistern.
öteiiMW-WO.
Mittwoch, den 8. -s. Mts.,
vormittags 9 Uhr,
wird auf der Forstamtskanzlei die Beifuhr von Kalksteinschotter auf das Kleinenztalsträßchennnd
den unteren Teil des Kleinenz- hangwegs und von Sandsteinen auf den oberen Teil des letzteren und auf den Meisternebeneweg, sowie das Kleinschlagen der Sandsteine verakkordiert.
Neuenbürg-Wilhelmshöhe.
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Frau Georg Bacher.
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im Alter von 64 Jahren nach nur zweitägiger Krankheit heute früh sanft entschlafen ist.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:
Christian Schumacher, Schreiner
mit seinen Kindern.
Beerdigung am Mittwoch, 8. Nov., nachm. L-4 Uhr.
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(offen und in Dosen)
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