Amtlich« Bekanntmachungen unS Privat-Anzeigen.
K. Oberamt Neuenbürg.
Oeffenlliche Belobung.
Der 12 jährige Viktor Müller-Schober aus Stuttgart hat am 31. Juli d. I. ein Kind von 1^4 Jahren in Calmbach vom Tode des Ertrinkens gerettet.
Diese wackere Tat wird hiemit öffentlich belobt.
Den 5. Sept. 1916. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
Höchstpreise für Schlachtschweine.
Es ist Veranlassung gegeben, auf die z. Zt. geltenden Höchstpreise für Schlachtschweine wiederholt hinzuweisen:
I. Nach 8 1 der B.V.O. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichsgcsetzbl. S. 99), darf beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Lebendgewicht nicht übersteigen:
1. Für Schweine
im
Gewicht
von
60 Ii§ und darunter
78.—
über 60—70
83.—
„ 70-80 ,.
„
88.—
„
„ 80-90 „
„
98.—
„ 90—100 „
-t,
108.—
„
„ 100—110 „
118,8
„ 110-120 „
„
124,2
„ 120-140 „
„
129,6
„
„
„
u 140 KZ
135.—
2. Für fette (früher zur Zucht benützte) Sauen und Eber im Gewicht von 120 und darunter 93.—
„ „ „ über 120—150 „113.—
„ „ „ „ 150 KZ „ 118 —
Diese Preise gelten für nüchtern gewogenes Vieh. Als „nüchtern gewogen" gelten Schweine, die 12 Stunden vor ihrer Verwägung zum Verkauf nicht gefüttert worden sind. Bei Schweinen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert abzuziehen. Bei Schweinen, welche nach der Schlachtung trächtig befunden werden, darf außerdem der Tragsack mit Inhalt in Abzug gebracht werden.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgend welcher Art zur Umgehung des Höchstpreises ist verboten, insbesondere besonders hohes Trinkgeld, hoher Fuhrlohn, angenommene Gewichtserhöhung,, nicht nüchterne Ablieferung usw.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Tie Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst, sind in dem Höchstpreis inbegriffen. Nur wenn die Verladestelle weiter als 2 km vorn Standort des Tieres entfernt ist, kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für jede angefangenen 50 1.— nicht überschreiten darf.
II. Die Preise beim Verkauf durch den Händler unmittelbar an den Verbraucher oder Verarbeiter forme für den Verkauf durch den Viehhalter auf öffentlichen Schlachtviehmärkten und in öffentlichen Schlachthäusern dürfen die in Ziff. I angegebenen Preise um folgende Beträge nicht übersteigen:
a) wenn das Tier irr Stuttgart abzuliefern ist, um 10 vorn Hundert,
b) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die bis zu 25 llm (nach Land- oder Schienenweg gemessen) vorr Stuttgart entfernt gelegen ist, um 8 vom Hundert,
c) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die mehr als 25 km von Stuttgart entfernt gelegen .ist, um 6 vom Hundert.
Hiebei ist das Lebendgewicht maßgebend, welches das Tier am Ablieferungsort nüchtern gewogen (siehe oben) aufweift.
Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 .v/t bedroht und werden unnachsichtlich verfolgt werden.
Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt. Vorstehendes in seinem ganzen Umfang ortsüblich bekannt zu machen und bei jeder Gelegenheit die Landwirte und Schweinehalter über die bestehenden Höchstpreisbestimmungen zu belehren, auch darüber zu wachen, daß Ueberschreitungen nicht Vorkommen.
Die Landjägermannschaft wird angewiesen, Höchstpreisüberschreitungen unnachsichtlich zur Airzeige zu bringen.
Den 20. Mai 1916.
Oberamtmann Ziegele.
Kgl. Bezirksschulamt Neuenbürg.
Unter Hinweis auf die oberamtt. Bekanntmachung in Nr. 202 im Enztäler betr. das Sammeln der Früchte des Weißdorns (Niehlbeeren) zwecks Verwertung als Kaffee-Ersatz- mittel werden sämtl. Lehrer des Bezirks ersucht, in vaterländischem Interesse auch dieser Kriegsmaßnahme mit Hilfe der Schüler nach Kräften zu dienen.
Einem Bericht über das Ergebnis wird entgegengesehen. Den 5. Sept. 1916.
Bez.-Sch.-Jnsp. Baumann.
Nutzholzverkauf des Gr. Forstamts Kaltenbronn in Gernsbach im Wege schriftlichen Angebots aus den Domänenwaldabteilungen 4, 25, 35, 54, 56, 71, 82: 236 Forlenstämme II.—IV. Kl., 1640 Nadelholzstämme I. — VI. Kl., 131 Nadelholzabschnitte I. — III. Kl., zusammen 2080 Fm. Ziel 6 Monate, bezw. Vs"/» monatlicher Rabatt. Losweise Auszüge und Angebotsformulare unentgeltlich durch das Forstamt und die Forstwarte. Nähere Bedingungen und die Anschläge liegen beim Forstamt auf. Die Einreichung eines Angebots gilt als Annahme der Verkaufsbedingungen. Die Angebote müssen verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zur Submissionstagfahrt am Freitag, den 22. September 1916, vormittags 10 Uhr, beim Forstamt Kaltenbronn in Gernsbach eingereicht sein. Das Holz wird vorgezeigt von den Forstwarten Lauer-Dürrepch, Rheinschmidt-Brotenau und Schultheiß-Rombach.
^ Neuenbürg, 5. Sept. 1916. ^
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E Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, »D HA welche wir au dein so schweren Verluste, unseres M
W lieben, unvergeßlichen Sohnes und Bruders . W
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MH von nah und fern erfahren durften, für die zahlreiche ^ Ml Beteiligung an der Trauerfeier, insbesondere dem M M Militärverein, und für den erhebenden Gesang des ^ M Kirchenchors, sprechen wir auf diesem Wege unfern W VI herzlichsten Dank aus. W
^ Die trauernden Hinterbliebenen: ^
D Familie Andreas Calmbacher, Neuenbürg. M
W Familie Buntrock z. Zt. Neuenbürg. M
M Tie Braut: Luise Metzler mit Eltern ^
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Um Bestellungen aus die neuen vorschriftsmäßig ausgeführten Formulare:
Mahl-Scheine Wahlschein-Verzeichnisse Unternehmerbagen
bittet angelegentlichst unter Zusicherung raschester Bedienung
-ie Kuchdrrrckerei des „EttztiLLers".
Me« mMmdeilk Aushänge für §lh«h- geMste und Slhuhmlhereirn
Bekanntmachung vom 21. Juni 1916 über untaugliches Schuhwert nebst den Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni (R.G.Bl. S. 541).
Nach § 5 der Bekanntmachung in allen Betriebsräumen anzubringen, wo Schuhwerk hergestellt, gelagert, verpackt, aufbewahrt oder feilgehalten wird!
Dieselben sind zu haben in
der Buchhandlung des „Enztälers".
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Die Sache klingtsehr einfach und ist doch schwer. Der Erfolg einerJnsertion hängt von vielen Umständen ab, in erster Linie z. B. von der richtigen Wahl der Zeitung. Dann aber auch von der Größe, Abfassung und Ausstattung der Anzeige, der Häufigkeit ihres Erscheinensusw. Die Wahl der Zeitung ist unbedingr gut, wenn sie auf den » „Enztäler" fällt, der -
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg