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K. Olnramt Neuenbürg.
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Nach der Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 307), den Ausführungsbestimmungen vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 308) und der Min.Verf. vom 29. April 1916 (Staatsanzeiger Nr. 100) gilt folgendes:
1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Feinseife (Toiletteseife und Rafierseife) einschließlich der Fabrikpackung, sowie 500 Gramm andere Seife oder Seifenpulver oder andere fetthaltige Waschmittel nicht übersteigen. Als Ueberschreiten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120 Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbctrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.
ll. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweisabschnitts der Monatsfleischkarte erfolgen.
Für ortsansässige Personen, die nicht zum Bezüge von Fleischkarten berechtigt sind, haben die Kartenabgabestellen aus Antrag Seifenbezugscheine für je einen Monat auszustellen. Auf Wunsch des Haushaltungsvorstands oder seines Beauftragten kann einein Haushaltungsvorstand für sämtliche Mitglieder seiner Haushaltung nur ein Bezugschein ausgestellt werden. Ueber die ausgestellten Bezugscheine ist ein Verzeichnis zu führen, das die Bezeichnung des Haushaltungsvorstands und die Zahl der Familienmitglieder enthält.
Für die Bezugsscheine sind Vordrucke zu benützen, die von den Ortsvorstehern nach Bedarf vom Oberamt zu beziehen sind.
Die Abgabe von Seife usw. ist von dem Veräußerer auf dem Ausweisabschnitt der Fleischkarte oder auf dem Bezugschein unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
2. Die Ortsvorsteher sind befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern auf Antrag einen Ausweis zu erteilen, dein zufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der Ziffer I erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der in Ziffer I vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen; sie ist in der in Ziffer l vorgeschriebenen Weise zu vermerken.
Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern ist die Neberlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezug von Seife verboten.
3. An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden hat. Die in einen: Kalendervierteljahr abgegebene Menge darf 30 vom Hundert der im gleichen Kalendervierteljahr des Jahres 1915 an denselben Wiederverkäufer abgegebenen Menge nicht übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig.
4. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseise erfolgt durch Vermittelung des Bundes Deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacherinnungen.
5. An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seisenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, abgegeben werden.
Für Wäschereien, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann das Oberamt auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der in Ziffer I vorgeschriebenen Weise zu vermerken.
Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueberlasstmg des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Waschmitteln verboten.
6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
7. Die Verfügung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Seife vom 19. April 1916 (Enztäler Nr. 94) ist außer Wirkung getreten.
Neuenbürg, den 6. Mai 1916.
Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
Mit Zustimmung des Bezirksrats ist auf Grund des 8 6 der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 (R.Ges.Bl. S. 261) der Höchstpreis für Würfelzucker auf 32 Pfg. und für alle übrigen Sorten Zucker auf 30 Pfg. für das Pfund vorläufig festgesetzt worden.
Den 8. Mai 1916. Oberamtmann Ziegele.
Krzirkssetrsidrstelle Neuenbürg.
Angebot in Eier.
Wir haben eine größere Partie Auslands-Eier abzugeben. Der Preis für eine Kiste ü 1440 Stück stellt sich auf 286 50 L ab Neuenbürg.
Die Bedarfsgemeinden werden ersucht, ihre Bestellungen längstens bis 12. Mai 1916 hierher einzureichen.
Den 8. Mai 1916.
Oberamtspfleger Kübler.
Bezirksgrtrcidestelle Neuenbürg.
Futtermittel-Angebot.
Es werden angeboten:
1. Roggen und Weizenkleie, Preis ca. 9
2. Häckselmelasse, „ „ 8
3. Torfmelasse,
4. getrocknete Biertreber,
5. Zuckerschnitzel, getrocknet, „
6. Zuckerrübschnitzel, getrocknet,
7. Rübsenkuchen (Reps)
8. vergällter Rohzucker, (nur für Pferde), „
9. Sayaschrot, gemahlen und mit 15°/a Gerstcnschrot gemischt, (für Pferde,
Rindvieh und Schweine geeignet), „ „28-/6 70
per Ztr. 50 „
6 -/E 80 „ „
14 „ „
13^50 „ „
13^50 „ „
14 ^"/O „ „
14^70 „
Bestellungen auf diese Futtermittel können nur bei den Ortsvorstehern gemacht werden. Anspruch auf Futtermittel haben nur die Selbstverbraucher. Wiederverkäufer sind ausgeschlossen.
Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, das Angebot bekannt machen zu lassen, die Bestellungen entgegenzunehmen und einzeln zu verzeichnen unter Angabe der Pferdezahl bei Pferdebesitzern. Die Bestellerverzeichnisse sind längstens bis 14. Mai 1916 hierher einzureichen. Später einlaufende Bestellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Den 9. Mai 1916.
Bezirksgetreidestelle
K üble r.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Bestellungen aus
Gier
in größeren Mengen (über 30 Stück) sind am Donnerstag den 11. ds. Mts., vorm. 11—12 Uhr, hier aufzugeben.
Den 10. Mai 1916.
Geschäftsstelle für Kriegsmaßnahmen.
Knödel.
Holzverfteigerung.
Die Gemeinde Langenalb versteigert am
Montag den 15. Mai, vormittags 10 Uhr beginnend,
auf dem Rathaus daselbst
733 Ster Scheit- nrr- Prügelholz
und zwar 122 Ster tannenes und eichenes Scheitholz und 631 Ster tannenes und buchenes Prügelholz, wozu Liebhaber eingeladen werden.
Langenalb, 8. Mai 1916.
Gemeinderat.
Dreßler, Bürgermstr.
Kraft, Ratschr.
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Bnchdruckerei des Enztcilers. — Verantwortlicher Redakteur C. Me eh in Neuenbürg.