Verfügung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Säcken.

Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesrats-Verordnung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 60, und 728) wird verfügt:

8 1-

(1) Der gewerbsmäßige Ankauf von Lacken für Brot­getreide, Mehl, Kleie, Gerste, Hafer, Mais, sonstige Futter­mittel jeder Art und Kartoffeln ist nur mit schriftlicher Er­laubnis des Oberamts gestattet, in dessen Bezirk der Ankauf erfolgen soll; im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart ist die Erlaub­nis des Stadtschultheißenamts Stuttgart erforderlich.

(3) Die Oberämter in Stuttgart das Stadtschultheißen­amt - können die Vorschrift des Abs. 1 auf Säcke für andere Gegenstände ausdehnen.

8 2.

Die Vorschrift des 8 1 gilt nicht für die Ankäufe durch Personen, die won einer zur 'Regelung der Versorgung mit Bedarfsgegenständen berufenen Landesstelle, einem württem- bergischen Kommunalverband (Amtskörperschaft, Stadtgemeinde Stuttgart) oder der Kaufstelle des Verbands landwirtschaftlicher Genossenschaften in Württemberg mit dem Ankauf von Säcken beauftragt und mit entsprechendem Ausweis versehen sind.

8 3.

Wer der Vorschrift in 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Stuttgart, den 2. Mai 1916.

Fleis chhauer.

K. Oberamt Neuenbürg.

Knkkhr mit Seist, Seiftnpulvkr und andem sktthultigkn WasihMkln.

Nach der Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 307), den Aussührungsbestimmungen vom 18. April 1916 (Reichsgesetzbl. S. 308) und der Min.Vers, vom 29. April 1916 (Staatsanzeiger Nr. 100) gilt folgendes:

1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und anderen fett­haltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folg­enden Grundsätzen erfolgen:

1. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Gramm Feinseife (Toiletteseife und Rasierseise) einschließlich der Fabrikpackung, sowie 500 Gramm andere Seife oder Seifenpulver oder andere fetthaltige Waschmittel nicht übersteigen. Als Ueberschreiten der Höchst­menge :st es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120 Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einen: Monat unter der zu- gelaffenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchst­menge des nächsten Monats nicht zu.

II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweis­abschnitts der Monatsfleischkarte erfolgen.

Für ortsansässige Personen, die nicht zum Bezüge von Fleischkarten berechtigt sind, haben die Kartenabgabestellen auf Antrag Seisenbezugscheine für je einen Monat auszustellen. Auf Wunsch des Haushaltungsvorstands oder seines Beauftragten kann einem Haushaltungsvorstand für sämtliche Mitglieder seiner Haushaltung nur ein Bezugschein ausgestellt werden, lieber die ausgestellten Bezugscheine ist ein Verzeichnis zu führen, das die Bezeichnung des Haushaltungsvorstands und die Zahl der Familienmitglieder enthält.

Für die Bezugsscheine sind Vordrucke zu benützen, die von den Ortsvorstehern nach Bedarf vom Oberamt zu beziehen sind.

Die Abgabe von Seife usw. ist von dem Veräußerer auf dem Ausweisabschnitt der Fleischkarte oder aus dem Bezugschein unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.

2. Die Ortsvorsteher sind befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern auf Antrag einen Ausweis zu erteilen, dem zufolge an den Inhaber in einen: Monat über die auf Grund der Ziffer I erhältlichen Waschmittel hinaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der in Ziffer I vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweises erfolgen; sie ist in der in Ziffer I vorgeschriebenen Weise zu ver­merken.

Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern ist die lleberlaffung des Ausweises an andere Personen zum Bezug von Seife verboten.

3. An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seisenpulver und andere fetthaltige Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden hat. Die in einem Kalenderviertel­jahr abgegebene Menge darf 30 vom Hundert der im gleichen Kalendervierteljahr des Jahres 1915 an denselben Wiederver­käufer abgegebenen Menge nicht übersteigen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zu­stimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zulässig.

^ 4. Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrecht­

erhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Rasierseise erfolgt durch Vermittelung des Bundes Deutscher Barbier-, Friseur- und Perrückenmacherinnungen.

5. An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, abgegeben werden.

Für Wäschereien, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann das Oberamt auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs er­forderliche Menge an Waschmittel:: abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Ver­äußerer hat die Abgabe auf den: Ausweis in der in Ziffer I vorgeschriebenen Weise zu vermerken.

Den Inhabern der Wäschereien ist die lleberlaffung des Ausweises an andere Personen zum Bezüge von Waschmitteln verboten.

6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.

7. Die Verfügung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Seife vom 19. April 1916 (Enztäler Nr. 94) ist außer Wirkung getreten.

Neuenbürg, den 6. Mai 1916.

Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Fleisch- und Brotkarten.

Es sind bei einzelnen Kartenausgabe-, bezw. Fleisch­anweisungsstellen Versuche gemacht worden, an Stelle von Fleischkarten, die nicht benötigt werden, Brotkarten zu verlangen.

Die Abgabestellen werden darauf hingewiesen, daß ein Umtausch von Fleischkarten gegen Brotkarten und umgekehrt unzulässig ist, wie aus den: Zweck, der mit jeder der beiden Karten verfolgt wird, klar hervorgeht. Derartigen Umtausch­versuchen ist daher entgegenzutreten; auch muß in solchen Fällen geprüft werden, ob überhaupt ein Anlaß zur weiteren Abgabe von Fleischkarten im bisherigen Umfang besteht, da diese nach 8 10 Abs. 3 der Min. Vers. v. 6. 4. 1916 (Beil. z. Enztäler Nr. 87) nur im Bedarfsfall abtzugeben sind.

Den 6. Mai 1916. Oberamtmann Ziegele.

Bezirksgetrride stelle Neuenbürg.

Angebot in Eier.

Wir haben eine größere Partie Auslands-Eier abzugel en. Der Preis für eine Kiste ä 1440 Stück stellt sich auf 286 ^ 50 I ab Neuenbürg.

Die Bedarfsgemeinden werden ersucht, ihre Bestellungen längstens bis 12. Mai 1916 hierher einzureichen.

Den 8. Mai 1916.

Oberamtspsleger Kübler.

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1921 Stück (Normal und Ausschuß) Langholz mit 316 Fm. I. Kl., 171 II. A 261 III. Kl., 163 IV. Kl/ 122 V. Kl., 115 VI. Kft 103 Stück (Normal u. Aus­schuß) Säg Holz mit 41 Fm. I. Kl., 34 II. KI., 8 III. Kl.; 1 Stück Eiche 0,31 V. Kl.; 20 Stück Buchen 2 III 3 IV., 2 V. Kl.

Das Ausschußholz ist zum vollen Taxpreis berechnet. Die be­dingungslosen Angebote auf die einzelnen Lose, ausgedrückt in ganzen und Zehntelsprozenten der Taxpreise, wollen unter­schrieben und verschlossen mit der AufschriftAngebot aus Stammholz" bis spätestens Donnerstag den 18.Maid.J., vormittags 9 Uhr, beim Forstamt Herreiralb ein­gereicht werden, um welche Zeit die Eröffnung der Angebote auf dep: Rathaus in Herrenall stattfindet, der die Bietenden anwohnen können. Losverzeich­nisse und Angebotsformulare vom Forstamt erhältlich.

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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.