4'/?/« Deutsche Reichsschatzanweisungen.

5V« Deutsche Reichsanleihe, »»kündbar bis 1924.

(Vierte Kriegsanleihe.)

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden 4'/-°/° Reichsschatzanweifungen und 5°/-. Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung ausgelegt.

Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zins­satz nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) Verfügen.

Bedingungen.

1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden

von Sonnabend, den 4. März, au bis Mittwoch, den 22. März, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheck­konto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichs­bank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preu­ßischen Central-Genossenschastskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschast und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen.

Zeichnungen auf die 8°/- Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 18. April geleistet werden. Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziff. 9, Schlußsatz.

2. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingeteilt und ausgesertigt in Stücken zu: 20000, 10000, 3000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; es empfiehlt sich deshalb für die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Reichs­anleihe zu erklären.

Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem aus die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgelosten Stücke können statt der Barzahlung viereinhalbprozentige bis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern.

3. Die Reichsanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt.

4. Der Zeichnungspreis beträgt:

für die 4'/,°/» Reichsschatzanweisungen SS Mark,

30/0 Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden, S8,50 Mark, 3°/o wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch

mit Sperre bis 15. April 1917 beantragt wird, S8,30 Mark

für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9).

5. Die zugeteilten Stücke werden aus Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 voll­ständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit auch vor Ablauf dieser Frist zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wert­papiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst bestehen.

Berlin, im Februar 1916.

6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffent­lichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs­scheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben.

7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt, lieber die Höhe der Zuteilung entscheidet die Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.

8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an jederzeit voll bezahlen.

Sie sind verpflichtet:

30 » 0 des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. I.,

20»/° 24. Mai d. I.,

25°/° 23. Juni d. I.,

25°/° 20. Juli d. I.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1000 Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von 300: -4L 100 am 24, Mai, -4L 100 am 23. Juni,4L 100 am 20. Juli: die Zeichner von -4L 200:4L 100 am 24, Mai,4L 100 am 20. Juli; die Zeichner von -4L 100: -4L 100 am 20. Juli.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die am 1. Mai d. I. zur Rückzahlung fälligen 80000000 Mark 4°/° Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie II werden ohne Zinsschein bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reiches werden unter Abzug von 5°/° Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.

9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5°/°, für Schatzanweisungen 40-°/° Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum 30. Juni 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen siehe unten.

Beispiel: Von dem in Ziffer 4 genanmen Kaufpreis gehen demnach ab:

I. bei Begleichung von Reichsanleihe

s) bis zum 31. März

b) am

18. April

c) am

24. Mai

5 Proz. Stückzinsen für

90 Tage

72 Tage

36 Tage

1,25 Proz.

1, Proz,

Ö,50 Proz.

Tatsächlich zu zahlen-- ... I Stücke

97,25 Proz.

97,50 Proz.

98. - Proz.

°<I°-u°'"ff

97,05 Proz.

97,30 Proz.

97,80 Proz.

II. bei Begleichung v. Reichsschatzauw.

ä> bis zum 31. März

e) am

18. April

k> am

24. Mai

4i/r Proz. Stückzinsen für

90 Tage

72 Tage

36 Tage

1,12» Proz,

0,90 Proz,

0,45 Proz.

Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur

Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um jede 4 Tage um 5 Pfennig für je 100

93,87° Proz.

zahlende B 25 Pfennig Rennwert.

94,10 Proz.

etrag für jed bei den Sck

94,55 Proz.

e 18 Tage, um die >atzanwehungen sür

Bei Postzeichnungen (siehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden aus bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel In), auf alle andern Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet.

10. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen auf Antrag vom Reichsbank- Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgiltige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraus­sichtlich im August d. I. ausgegeben werden.

Reichsbank-Direttorium

Havenstein. v. Grimm.

Druck und Verlogner C.^Me eh'schen Buchdruckcrei des Enztälers. Verantwortlicher Redakteur C. Me eh in Neuenbürg.