K. Oberamt Neuenbürg.
Erlimbiils M Kaskaif min Kikh.
Nach der Verfügung des K. Ministeriums des Innern betreffend den Verkehr mit Vieh, Wild und Fleisch, vom 4.ds.Mts (Staatsanzeiger Nr. 29) dürfen vom 2. März 1916 ab nur noch solche Personen gewerbsmäßig Vieh zur Weiterveräußerung für sich oder einen anderen erwerben, Angebote von Vieh zur Weiterveräußerung auffuchen oder den Erwerb von Vieh ver Mitteln, welche sich im Besitz eines Erlaubnisscheins (Aufkauf scheins) befinden und ihn bei der Ausübung des Gewerbes mitführen. Dasselbe gilt für den Erwerb und das Aufsuchen von Angeboten von Vieh beim Landwirt oder Mäster zum Zweck der Schlachtung, auch wenn eine Weiterveräußerung nicht statt findet, also für den Aufkauf von Vieh durch einen Metzger oder Wirt zur Schlachtung für das eigene Geschäft.
Die Gesuche um Erteilung des Aufkaufscheins müssen mit den nachstehend aufgeführten Belegen bis spätestens 20. Februar 1916 beim Oberamt des Orts der gewerblichen Niederlassung eingekommen sein, widrigenfalls sie nicht mehr auf Berücksichtigung rechnen können. Sie sind bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, sie müssen daher, wenn sie bis 20. Februar beim Oberamt einkommen sollen, sofort gefielt werden. Die Gesuche sind auf Vordrucken zu stellen, die vom Oberamt oder soweit vorrätig von der Ortspolizeibehörde zu beziehen sind.
I. Wer gewerbsmäßig Viehhandelsgeschäfte jeder Art einschließlich kommissionsweisen Aufkauf für Metzger, Wirte oder Privatpersonen vornehmen will, insbesondere also die Viehhändler, Kommissionäre, Unteraufkäufer, Agenten, Schmuser und dergl. haben in dem Gesuch um Erteilung des Aufkaufscheins anzugeben,
für wen die Erteilung der Erlaubnis beantragt wird, au welche Viehgattung und welche Aufkaufsgebiete (Gemeinden, Oberämter, Landesteile) sie sich erstrecken soll,
in welchem Gebiet bisher der Zulassende regelmäßig aufgekauft hat,
wieviele Tiere der verschiedenen Gattungen in den Jahren 1. August 1913 bis 31. Juli 1914, 1. August 1914 bis 31. Juli 1915 und in den folgenden Monaten (bis einschließlich Januar 1916) der Zuzulassende aufgekaust oder vermittelt hat.
Dem Gesuch sind für jede Person, für welche die Erteilung der Erlaubnis beantragt wird, folgende Belege beizulegen:
1. Ein Geburts- und Leumundszeugnis.
2. die Militärpapiere, sofern der Gesuchsteller das 45. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat,
3. eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde seines Wohn fitzes, daß der Gesuchsteller schon vor dem 1. August 1914 den Viehhandel gewerbsmäßig betrieben hat und mindestens seit dem 1. Oktober 1915 seinem Wohnsitz und seine gewerbliche Niederlassung in Württemberg hat,
4. eine Bescheinigung des Bezirkssteueramtes seines Wohnsitzes über das in den letzten 2 Jahren veranlagte Gewerbe- steuerkäpital,
5. eine deutliche Photographie zum Aufkleben in der ungefähren Größe der sog. Paßbilder.
II. Wer gewerbsmäßig Vieh beim Landwirt oder Mäster zum Zweck der Schlachtung erwerben oder Angebote von Vieh zu diesem Zweck aufsuchen will, ohne daß eine Weiterveräußerung stattfindet, insbesondere also Wirte und Landmetzger, welche die für ihr Geschäft erforderlichen Tiere selbst aufkaufen, bedürfen ebenfalls eines Aufkaufsscheins. Dieser wird vom Oberamt ausgestellt.
In dem Gesuch ist anzugeben:
Für wen die Erteilung der Erlaubnis beantragt wird, wie alt er ist und wann er den Gewerbebetrieb am gegenwärtigen Niederlassungsort begonnen hat,
auf welche Viehgattungen sich die Erlaubnis erstrecken soll, ob, seit wann und in welchem Bezirk der Antragsteller bisher regelmäßig das Vieh für seinen Gewerbebetrieb aufgekaust hat und für welches Aufkaufsgebiet der Antrag gestellt wird.
Als Beleg genügt eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Richtigkeit der Angaben des Gesuchs und eine Aeußerung derselben über die Zulassung des Nachsuchenden.
III. Für die Uebergangszeit ist bestimmt, daß nur solche Personen, die den Viehhandel in Württemberg schon vor dem 1. August 1914 betrieben und dafür Steuer entrichtet haben und mindestens seit dem 1. Oktober 1915 den Wohnsitz und eine gewerbliche Niederlassung innerhalb des Landes besitzen, bis zum 1. Mär; 1916 auch ohne den Besitz eines Aufkaufscheins gewerbsmäßig Vieh zur Weiterveräußerung für sich oder einen anderen erwerben, Angebote von Vieh zur Weiterveräußerung aufsuchen und den Erwerb von Vieh vermitteln dürfen. Dasselbe gilt für den Erwerb und das Aufsuchen von Angeboten von Vieh beini Landwirt oder Mäster zum Zweck der Schlachtung, auch wenn eine Weiterveräußerung nicht stattfindet.
Andere Personen sind hienach vom Viehhandel in Württemberg mit sofortiger Wirkung grundsätzlich ausgeschlossen.
Den Ortspolizeibehörden wird wegen Weiterbehandlung der bei ihnen einkommenden Gesuche noch besondere Weisung zugehen. Den 8. Febr. 1916. Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
Der aus Mittwoch den 16. Februar fällige
Vieh- M Umint-Mikl si»Lkt nicht statt.
Den 11. Februar 1916.
Stadtschultheißenamt.
Stv. Knödel.
Neuenbürg.
Mehl- und Brotkarteu-Abgabe
morgen Dienstag den 15. Februar ds. Js., vormittags zwischen 8 und 12 Uhr.
VeUbWVnBtmMtn.
Für die Herstellung einer Fußwegunterführung " und für die Verlängerung der Bahnsteige aus Bahnhof Bad Liebenzell sind die nachbezeichneten Arbeiten auf Grund der im Gewerbeblatt aus Württemberg, Jahrgang 1912, Seite 113, bekannt gemachten „Bestimmungen über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen" nach dem Preislistenverfahren zu vergeben:
Aushub 800 «bin, Betonierarbeit 209 qm, Maurerarbeit 13 ebm, Glattstrich verschied. Art 270 qm, Vorlage (Handarbeit) 400 cbm, Steinbeigung (Handarbeit) 60 <9>m usw.
Die Verdingungsunterlagen können bei der K. Württ. Eisenbahnbauinspektion Pforzheim, Luisenstraße 2, Zimmer 4, eingesehen werden.
Auszüge werden zum Preise von 1 ^ 70 L abgegeben. Die Verhandlung über die Eröffnung der Angebote, die mit entsprechender Aufschrift versehen bei Unterzeichneter Stelle einzureichen sind, wird am
Samstag den 26. Februar 1916, vormittags 11 Uhr,
stattfinden.
Für den Zuschlag wird eine Frist von 4 Wochen Vorbehalten.
Pforzheim, den 11. Februar 1916.
K. Württ. Eisenbahnbamnspektiou.
Stangenverfteigermg
des Forstamts Mittelberg in Ettlingen am Montag den 21. Februar 1916, lim 10 Uhr, in der Marxzeller Mühle aus dem Domänenwald Abt. 61, 72, 75, 76, 96, 120:
1800 Baustangen, 500 Hagstangen, 2000 Hopfenstangen . und II. Klasse, 2400 Hopfenstangen III. und IV. Klasse, 1500 Rebstecken und Baumpfähle.
Die Stangen lagern an der Klostersteige oberhalb Frauenalb, an der Landstraße Marxzell—Frauenalb, an der Straße von Frauenalb nach Schielberg und im Distrikt Maisenbach.
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unter Einschluß der Kriegsgefahr, auch von im Felde stehenden Personen, mit sofortiger voller Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall zu mäßigen festen Prämien schließt noch ab und sind zu Auskünften und kostenloser Offerte bereit die
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zugekommen: Calmbach 400 Dennach-Rotenbach 51,50 ./E, Feldrennach 64 ^ (ff- 3 ^M), Schömberg 105 wofür Gebenden und Sammelnden herzlich gedankt wird.
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.