Eine Anzahl g dirsrr Mütter- e in einem be- !N zu Hause auf. ir. mit Rat und inche verborgene rauche Sorge zrr- n lakivollen, teil- :icht ist. als daß Heimat gehören örtlich und durch als bisher mit- h das eine schöne fruchl! — Wie West, so wollen nie bilden gegen In mancher Ge- Ir unsre einsamen rfgenommenZsein er wo in Städten eiche Kräfte, die assen, in irgend n Winterabenden der Kriegerfrauen
Karl Bodin und stglöckle" hier mit r F W Reiner, din stieß Reiner >ch einigen Tagen 10 Monate Ge- vurdrn ebenfalls Schweizer. Rei- k bedauerte die kämmt schon noch möglich halten.) schland günstigen : er als gefälscht. Der Schießbuden- jctzt in Stuttgart, r „feinere Leute", en. hätten wir es ahlen und hätten ätzer erhielt vier wegen.
ÄtzMÄMd'
„Lloyds" meldet: zard Awdry" ist
)as „Hamburger ." folgende eigene Auf Grund ein« ;r hat sich Eng- sifchen Regierung tegischen Gründen siehe.
ienische Presse be- durch die Zensur Zoll auf den Zug
:n im Buch- :rscheinenden
«stv.
lt sich die
mlde-
lhkMWM
theihenämter
fiehlt die
ri des Enztälers.
!
Nrrsiizmig des Wim-erims )cs Imiek«, betr. dk« Verkehr mit Nklbraochmillli (jrischmilG.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. Nov. 1915 (Reichsgesetzbl. S. 723) wird auf Grund von 8 15 in Verbindung mit § 12 der Bundesratsverordnun t über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 728), sowie von 8 5 der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 545), Nachstehendes verfügt:
§1-
(1) Kommunaloerbände im Sinne der Bundesratsverordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 sind die Amtskörperschaften. Vorstand des Kommunalverbands ist der Oberamtsvorxand.
(2) Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die selbständigen Gemeinden Vorstand der Gemeinde ist der Gemeinderat.
8 2.
(1) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern haben die Festsetzung von Höchstpreisen für Milch im Kleinhandel (§ 1 der Verordnung vom 4. d. M.) alsbald einzuleiten.
(2) Die Oberamtsvorstände haben überall da, wo hie u Anlaß vorliegt, Milchhöchstpreise für alle oder für einzelne Gemeinden ihres Bezirks festzusetzen.
(3) Die Erteilung der Zustimmung zur Festsetzung von Milchhöchstpreisen durch die Stadtgemeinde Stuttgart erfolgt durtr das Ministerium: im übrigen wird sie der Landespreisstelle übertragen.
§3.
(1) Es ist verboten:
1. Milch in größeren Umfang zu milchwirtschastlichen Erzeugnissen zu verarbeiten, als es am 1. November 1915 der Fall war;
2. Sahne oder Milch bei der Herstellung von Backwaren oder von Kuchen aller Art zu verwenden, auch wenn diese kein Mehl enthalten;
3. Backwaren oder Kuchen aller Art, bei deren Herstellung Milch oder Sahne verwendet worden ist, auszubacken;
4. Schlagsahne herzustellen und zwar auch im Haushalt;
5. Sahne (Rahm) in den Verkehr zu bringen;
6. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu verwenden;
7. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu verwenden.
(2) Als Milch im Sinne dieser Vorschriften gilt auch eingedickte Milch und Trockenmilch; als Sahne gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form.
8 4.
(1) Wer in seinem Betrieb Milch erzeugt und als Verbrauchsmilch absetzt, darf die Milch unmittelbar oder mittelbar nur nach solchen Verbrauchsorten absetzen, in die aus seinem Betrieb am I.Nov. 1915 Milch geliefert worden ist.
(2) Für die Milchmenge, welche in die einzelnen Verbrauchsorte zu liefern ist, ist der Stand vom 1. Nov. 1915 maßgebend. Soweit nach diesem Tage ein Rückgang in der Produktion eintritt, ist die Lieferung in die einzelne Verbrauchs- orte im Verhältnis der am 1. Nov. 1915 in diese gelieferten Milchmengen zu kürzen (vergl. auch § 5).
(3) Die entsprechenden Verpflichtungen (Absatz 1 und 2) bestehen für die Leiter von Sammelstellen und Genossenschaften, sowie für Händler und Gewerbetreibende, die Verbrauchsmilch absetzen.
8 5.
(1) Die Landesversorgungsstelle (Stuttgart, Landesgewerbemuseum) hat darüber zu wachen, daß die württembergischen Verbrauchsorte nach Maßgabe der Erzeugungsmengen hinreichend mit Frischmilch versorgt werden.
(2) Zu diesem Zweck hat sie insbesondere die Einhaltung der in Z 1 festgesetzten Absatzverhältnisse zu überwachen, nötigenfalls Aenderungen in der Milchverteilung zu verfügen und beim Ministerium weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Milchversorgung der Bevölkerung anzuregen.
(3) Von den Vorschriften in 8 3 und 4 kann sie auf Ansuchen in besonders dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Die Gewährung von Ausnahmen ist nur statthaft, wenn die Versorgung des bisherigen Verbrauchsorts mit Milch hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
.§6.
(1) Die Landesversorgungsstelle ist befugt, allgemein oder für bestimmte Orte oder Gebiete vorzuschreiben, daß Milch zur Post- oder Eisenbahnbeförderung nur mit einem Versandschein aufgegeben oder von einem Ort zum andern nur auf Grund eines Versandscheines verbracht werden darf, der in letzterem Fall vom Beförderer der Ware während der Beförderung mitzuführen ist.
(2) Nach nichtwürttembergischen Orten darf Milch nur mit einem Versandschein zur Post- oder Eisenbahnbeförderung aufgegeben werden.
(3) Die Ausstellung des Versandscheins liegt der Landes- ^ versorgungsstelle oder dem von ihr ersuchten Oberamt ob. Die näheren Vorschriften über die Ausstellung und die Behandlung der Versandscheine er läßt die Landesversorgungstelle.
8 7. j
Wer Milch erzeugt und absetzt, vertreibt oder verarbeitet, hat den Beamten oder Beauftragten der Landesversorgungsstelle und der Polizeibehörden jede verlangte Auskunft über seine Betriebsoerhältnisse zu erteilen, ihnen den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen Milch erzeugt, verarbeitet oder aufbewahrt wird und auf Verlangen Einblick in seine Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. ,
8 8.
(1) Wie die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern der ihnen durch 8 2 der Bundesratsverordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. d. M. auferlegten Verpflichtung, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillenden Mütter und Kranken bei der örtlichen Verteilung der vorhandenen Milchmengen sicher zu stellen, genügen wollen, bleibt zunächst ihrer Beschlußfassung überlassen.
(2) Wenn und sowett die Festsetzung von Höchstpreisen für Milch nicht ausreicht, um die Milchversorgung der minderbemittelten Bevölkerung zu Preisen, die ihren Einkommensverhältnissen entsprechen, sicherzustellen, haben die Gemeinden nötigenfalls unter Aufwendung öffentlicher Mittel dafür Sorge zu tragen, daß die zur Deckung des notwendigen Bedarfs erforderliche Milchmenge zu angemessenem Preise zur Verfügung gestellt wird.
(3) Zwei Abdrücke der von den Gemeinde- und Kommunalverbänden getroffenen Anordnungen zur Regelung des örtlichen Milchverbrauchs sind der Landesversorgungsstelle vorzulegen.
8 9.
(1) Diese Verfügung tritt am 10. November 1915 in
Kraft.
(2) Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der Strafvorschriften der eingangs erwähnten Bundesratsverordnungen bestraft.
Stuttgart, den 8. November 1915.
Fleischhauer.
Die Herren Ortsvorsteher
wollen die Beteiligten, insbesonders die Milcherzeuger und Händler, sowie Bäcker namentlich auf 88 3 und 4 der vorstehenden Verfügung hinzuweisen.
Neuenbürg, den 11. November 1915.
K. Oberamt:
Amtmann Häfele, A.V.
K. Aöeramt Neuenbürg.
Mißbräuchliche Maßerstarrung.
Infolge eingelaufmer Klagen über mißbräuchliche Wasser- stauung durch Werksvesitzer wiro auf Artikel 40 des Waffer- gesetzes vom 1. Dezember 1900 hingewiesen. nach welchem jede für Dritte nachteilige Aufftanuug des Wassers sowie jede unnötige Störung der Gleichmäßigkeit des Wafserablaufs verboten ist.
Insbesondere ist zu vermeiden ein Abseuken des Ober- Wasserspiegels au den Stauanlagen durch einen die zufließendr Wassermenge übersteigenden Wasserverbrauch in Verbindung mit einem demnächstigeu Aufstauen des Wassers. Es ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, daß das Oberwasser während des Betriebs möglichst gleichmäßig auf der genehmigten Stauhöhe gehalten wiro und daß das Wasser gleichmäßig abläuft. Aach muß beim Schließen der Arbeilschlle stets die Leerschußfalle entsprechend geöffnet werden.
Die Ortspolizeibehördeu werden angewiesen, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften überwachen zu lassen und Zuwiderhandlungen anzuzeigen.
Den 9. November 1915. Amtmann Häfele.
Stellv. Generalkommando Xlll. (K. W.) A.-K. Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen im Verkauf militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke.
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, welche den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer au Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer austreten.
Gewerbetreibenden (Militär.ffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Verbot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffentlichen Sicherheit der Geschäftsbetrieb geschlossen werden.
Stuttgart, den 8. November 1915.
Der stellv. Kommandierende General (gez.) v. Marchtaler.
Gemeinde Schwann.
Langholzverkaus
im schriftlichen Aufstreich.
Die sch if,liehen Angebote auf die in Abt. Real (Nievelsbacher Straße) ange'allcnen Forche«
— 124 St. mit zu!'. 118,27 Fm.
— sind bis spätestens
Freitag den 19. Nov. 1915, abends 7 Uhr,
verschlossen u mit entsprechender Anschrift versehen, beim Schult- heißcnamt cinzareichen.
Die Offerte sind je auf das ganze Quaarum eiuzureichen.
Rötenbach. OA. Calw.
Ein gutes
Zugpferd
12—13jährig, hat zu verkaufen
Hirschwirt Reutschler
Telephon-Amt.
OölLVLks, prima Qualität
liefert bis aus Weiieres noch für 60 Mark pro Zentner Versand gegen Nachnahme :: :: oder vorh. Kaffe :: ::
Hohenstaufenring 37.
I l-»e,ntleet 17.
Hoiinng eet 17. Uo, «WLrkkerrrv. <
> «oeonU
«l,__
KoteäLeur
8elä<Lotterie
KlLH Orckckxev. bar okae kvllc.
svooo
tisuprgevsme bar okr»e K4K.
isooo
sooa
1000
^ L«s« LU 1 kiork.
1Z 12 dL, korto »lauer? k>tz., IS-xLoskme 20 pkx. «rorrr, empüekk
I.8ckveickert, KtnttMt
oosilcisti'LSs 6-
Eiublani>-Mek
zu
Union Weltkrieg
zu haben bei
C. Meich.
pro 1916
Blurnen-Schmidt, Ueukirchener. mit Sprüchen. Kochrezepten etc.
empfie'stt die
C. Meeh'sche Buchhandlung.
NL Bestellungen auf BlockA mit Angabe der Größe wollen baldig'! gemacht wervea.
Bestellungen auf den
„Enzläler"
ins AelS
nimm! jederzeit an
die Geschäftsstelle ds.Bl.