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Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. Nov. 1915 (Reichsgesetzbl. S. 723) wird auf Grund von 8 15 in Verbindung mit § 12 der Bundesratsverordnun t über die Er­richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 728), sowie von 8 5 der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchver­wendung vom 2. September 1915 (Reichsgesetzbl. S. 545), Nach­stehendes verfügt:

§1-

(1) Kommunaloerbände im Sinne der Bundesratsver­ordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 sind die Amtskörperschaften. Vorstand des Kommunalverbands ist der Oberamtsvorxand.

(2) Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die selb­ständigen Gemeinden Vorstand der Gemeinde ist der Gemeinde­rat.

8 2.

(1) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern haben die Festsetzung von Höchstpreisen für Milch im Klein­handel (§ 1 der Verordnung vom 4. d. M.) alsbald einzuleiten.

(2) Die Oberamtsvorstände haben überall da, wo hie u Anlaß vorliegt, Milchhöchstpreise für alle oder für einzelne Ge­meinden ihres Bezirks festzusetzen.

(3) Die Erteilung der Zustimmung zur Festsetzung von Milchhöchstpreisen durch die Stadtgemeinde Stuttgart erfolgt durtr das Ministerium: im übrigen wird sie der Landespreis­stelle übertragen.

§3.

(1) Es ist verboten:

1. Milch in größeren Umfang zu milchwirtschastlichen Er­zeugnissen zu verarbeiten, als es am 1. November 1915 der Fall war;

2. Sahne oder Milch bei der Herstellung von Backwaren oder von Kuchen aller Art zu verwenden, auch wenn diese kein Mehl enthalten;

3. Backwaren oder Kuchen aller Art, bei deren Herstellung Milch oder Sahne verwendet worden ist, auszubacken;

4. Schlagsahne herzustellen und zwar auch im Haushalt;

5. Sahne (Rahm) in den Verkehr zu bringen;

6. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu ver­wenden;

7. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu verwenden.

(2) Als Milch im Sinne dieser Vorschriften gilt auch ein­gedickte Milch und Trockenmilch; als Sahne gilt jede mit Fett­gehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form.

8 4.

(1) Wer in seinem Betrieb Milch erzeugt und als Ver­brauchsmilch absetzt, darf die Milch unmittelbar oder mittelbar nur nach solchen Verbrauchsorten absetzen, in die aus seinem Betrieb am I.Nov. 1915 Milch geliefert worden ist.

(2) Für die Milchmenge, welche in die einzelnen Ver­brauchsorte zu liefern ist, ist der Stand vom 1. Nov. 1915 maßgebend. Soweit nach diesem Tage ein Rückgang in der Produktion eintritt, ist die Lieferung in die einzelne Verbrauchs- orte im Verhältnis der am 1. Nov. 1915 in diese gelieferten Milchmengen zu kürzen (vergl. auch § 5).

(3) Die entsprechenden Verpflichtungen (Absatz 1 und 2) bestehen für die Leiter von Sammelstellen und Genossenschaften, sowie für Händler und Gewerbetreibende, die Verbrauchsmilch absetzen.

8 5.

(1) Die Landesversorgungsstelle (Stuttgart, Landesgewerbe­museum) hat darüber zu wachen, daß die württembergischen Verbrauchsorte nach Maßgabe der Erzeugungsmengen hinreichend mit Frischmilch versorgt werden.

(2) Zu diesem Zweck hat sie insbesondere die Einhaltung der in Z 1 festgesetzten Absatzverhältnisse zu überwachen, nötigen­falls Aenderungen in der Milchverteilung zu verfügen und beim Ministerium weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Milchversorgung der Bevölkerung anzuregen.

(3) Von den Vorschriften in 8 3 und 4 kann sie auf An­suchen in besonders dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Die Gewährung von Ausnahmen ist nur statthaft, wenn die Versorgung des bisherigen Verbrauchsorts mit Milch hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

.§6.

(1) Die Landesversorgungsstelle ist befugt, allgemein oder für bestimmte Orte oder Gebiete vorzuschreiben, daß Milch zur Post- oder Eisenbahnbeförderung nur mit einem Versandschein aufgegeben oder von einem Ort zum andern nur auf Grund eines Versandscheines verbracht werden darf, der in letzterem Fall vom Beförderer der Ware während der Beförderung mit­zuführen ist.

(2) Nach nichtwürttembergischen Orten darf Milch nur mit einem Versandschein zur Post- oder Eisenbahnbeförderung aufgegeben werden.

(3) Die Ausstellung des Versandscheins liegt der Landes- ^ versorgungsstelle oder dem von ihr ersuchten Oberamt ob. Die näheren Vorschriften über die Ausstellung und die Behandlung der Versandscheine er läßt die Landesversorgungstelle.

8 7. j

Wer Milch erzeugt und absetzt, vertreibt oder verarbeitet, hat den Beamten oder Beauftragten der Landesversorgungsstelle und der Polizeibehörden jede verlangte Auskunft über seine Betriebsoerhältnisse zu erteilen, ihnen den Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen Milch erzeugt, verarbeitet oder aufbewahrt wird und auf Verlangen Einblick in seine Geschäfts­aufzeichnungen zu gewähren. ,

8 8.

(1) Wie die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern der ihnen durch 8 2 der Bundesratsverordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. d. M. aufer­legten Verpflichtung, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillenden Mütter und Kranken bei der örtlichen Ver­teilung der vorhandenen Milchmengen sicher zu stellen, genügen wollen, bleibt zunächst ihrer Beschlußfassung überlassen.

(2) Wenn und sowett die Festsetzung von Höchstpreisen für Milch nicht ausreicht, um die Milchversorgung der minder­bemittelten Bevölkerung zu Preisen, die ihren Einkommensver­hältnissen entsprechen, sicherzustellen, haben die Gemeinden nötigenfalls unter Aufwendung öffentlicher Mittel dafür Sorge zu tragen, daß die zur Deckung des notwendigen Bedarfs er­forderliche Milchmenge zu angemessenem Preise zur Verfügung gestellt wird.

(3) Zwei Abdrücke der von den Gemeinde- und Kom­munalverbänden getroffenen Anordnungen zur Regelung des örtlichen Milchverbrauchs sind der Landesversorgungsstelle vor­zulegen.

8 9.

(1) Diese Verfügung tritt am 10. November 1915 in

Kraft.

(2) Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der Straf­vorschriften der eingangs erwähnten Bundesratsverordnungen bestraft.

Stuttgart, den 8. November 1915.

Fleischhauer.

Die Herren Ortsvorsteher

wollen die Beteiligten, insbesonders die Milcherzeuger und Händler, sowie Bäcker namentlich auf 88 3 und 4 der vor­stehenden Verfügung hinzuweisen.

Neuenbürg, den 11. November 1915.

K. Oberamt:

Amtmann Häfele, A.V.

K. Aöeramt Neuenbürg.

Mißbräuchliche Maßerstarrung.

Infolge eingelaufmer Klagen über mißbräuchliche Wasser- stauung durch Werksvesitzer wiro auf Artikel 40 des Waffer- gesetzes vom 1. Dezember 1900 hingewiesen. nach welchem jede für Dritte nachteilige Aufftanuug des Wassers sowie jede un­nötige Störung der Gleichmäßigkeit des Wafserablaufs ver­boten ist.

Insbesondere ist zu vermeiden ein Abseuken des Ober- Wasserspiegels au den Stauanlagen durch einen die zufließendr Wassermenge übersteigenden Wasserverbrauch in Verbindung mit einem demnächstigeu Aufstauen des Wassers. Es ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, daß das Oberwasser während des Betriebs möglichst gleichmäßig auf der genehmigten Stauhöhe gehalten wiro und daß das Wasser gleichmäßig abläuft. Aach muß beim Schließen der Arbeilschlle stets die Leerschußfalle ent­sprechend geöffnet werden.

Die Ortspolizeibehördeu werden angewiesen, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften überwachen zu lassen und Zuwider­handlungen anzuzeigen.

Den 9. November 1915. Amtmann Häfele.

Stellv. Generalkommando Xlll. (K. W.) A.-K. Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen im Verkauf militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke.

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, welche den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer au Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche un­zweifelhaft erkennbar sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer austreten.

Gewerbetreibenden (Militär.ffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Verbot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffentlichen Sicherheit der Geschäfts­betrieb geschlossen werden.

Stuttgart, den 8. November 1915.

Der stellv. Kommandierende General (gez.) v. Marchtaler.

Gemeinde Schwann.

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