H. Hberamt Hleuevöürg. auf Antrag durch die Mehlverteilungsstelle durchgeführt werden.
R«»t,«»ll»ua d-a Äerkkoucha Kleinhändler und Verarbeiter sind in diesem Falle zur tausch-
UtHtlUnA bkb UklvlnUlho ^ weisen Abgabe nach näherer Anweisung der Mehlverteilungsstelle
anMehlMdUotdmch-ieNttsoMugsbettWgieu. ^^^ 1 . , ^
Gemäß W 47 bis 49 der Bundesratsverordnung über den! 4 Auf die Führung der Mehlallweisuugskarte ist beson-
Verkehr mit Brotgetr-lde und Mehl aus dem Ernte;ahr 1915 ^ Sorgfalt zu verwenden. Die Karlenabgabestellen haben ^ 28-.JUM ds Js und gemäß Abs.2 der m der Bnlage zur! ^ Ablauf eines Monats bis zum 5 . des nächsten Monats an Nr. 155 des Enztalers ab^druckten Mmstermlversugung über die Mehlverteilungsstelle Bericht zu erstatten über die Zahl der ^e Regelung des ^ Brot durch dre ^ ^en Personen, über die Zahl der ausgegebenen Mehl-,
Versorgungsberechtrgten vom 15 September ds. Js, auf welche und Gastmarken, über die angewiesenen Mehlmengen, sowie verwiesen wird, werden die Bestimmungen dieser Mm.-Vers, mit r«..
Zustimmung des Bezirksrats und nach Anhörung des nach 8 51 der Bundesratsverordnung gebildeten Ausschusses als Anord» nuuge« des Kommuualverbauds Reuenbürg erlassen.
Dabei wird im einzelnen bestimmt:
Zu Ziffer 6 der Min.-Verf.
1 . Bezugsberechtigte mit einem jährlichen Arbeitseinkommen bis zu 2500 einschließlich der körperlich schwer Arbeitenden, erhalten auf Antrag für sich und ihre Haushaltungsmitglieder eine tägliche Zulage von 25 § Mehl nach Maßgabe von Ziffer 6 der Min.-Verf. Schwerarbeiter erhalten die Zulage auch dann, wenn ihr jährliches Arbeitseinkommen 2500 ^ übersteigt. Die Zulage wird gewährt durch Zulagemarken über je 375 § Brotmehl oder 550 Z Hausbrot. Es hat hienach jede zulageberechtigte Person im Halbmoual Anspruch auf eine solche Marke (bei der Ausgabe abtrennen!).
Zu Ziffer 7 der Min.-Verf.
2 . Sämtliche Brot- und Mehlkarten, sowie Zulage- und Gastmarken sind unter der Verantwortung der örtlichen Kartenabgabestellen bis zur Ausgabe unter Verschluß zu halten.
Die nicht ausgegebenen Karten sind, unbeschadet der Vorschrift in Ziffer 8 der Min.-Verf., jeweils nach Ablauf eines Monats an die Mehlverteilungsficlle (Oberamtspflege) einzusenden.
Zu Ziffer 20 Abs. 2 der Min.-Verf.
3. Eine vorschußweise Lieferung von Gastmarkeu an Wirte durch die Kartenabgabestellen kann mit Genehmigung des Korn- munalverband stattfinden.
4. Vorstehende Anordnungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1815 an die Stelle derjenigen vom 6 . März und 13. April ds. Js. (Enzt. Nr. 39 und 60 nebst Beilagen). In Kraft bleiben aber bis auf weiteres die Vorschriften in Ziffer 2 bis 13 der Verfügung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 26. Februar/3. April 1915 (siehe am angeführten Ort und Kriegsbeilege I zum Amtsblatt des Minist, des Innern S. 31) mit der Maßgabe, daß Hausbrot nur in Stücken von 550 § oder einem Vielfachen hievon (1100, 1650), bei der Abgabe gewogen, hergestellt und abgegeben werden darf.
5. Bemerkt wird, daß die Backverorduung vom 31. März 1915 (RGBl. S. 204) fortdauernd in Geltung steht. Darnach darf u. a. bei. der BrotbereitWg Auszugsmehl nicht und Weizenmehl nur in vorschriftsmäßiger Mischung verwendet werden;
Roggenbrot muß den vorschriftsmäßigen Kartoffelzusatz erhalten.
Den 25. Sept. 1915. Oberamtmann Ziegele.
K. Höerawt Yeuenbürg.
Mehlverteilung des Kommunalverbands Neuenbürg.
Gemäß 88 47 bis 49 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetre.de und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni ds. Js. und gemäß Ziffer 3 der in der Beilage zur Nr. 155 des Enztälers abgedruckten Ministerialverfügung über die Mehlverteilung der Kommunalvcrbände usw. vom 15. Sept. d. I., auf welche verwiesen wird, werden die Bestimmungen dieser Minist.-Verf. mit Zustimmung des Bezirksrats und nach Anhörung des nach 8 51 der Bundesratsverordnung gebildeten Ausschusses als Anordnungen des Kommnnalverbands Neuenbürg erlassen
Dabei wird im einzelnen bestimmt:
Zu Ziffer 1 und 2 der Min.-Verf.
1. Der Kommunalverband gibt das Mehl, das er in Ermangelung der Voraussetzungen der Selbstwirtschaft von der Reichsgetreidcitelle durch Vermittlung der Landcsgetreidestelle bezieht, durch seine Mehlvertrilnvgsstelle (Oberamtspflege) un mittelbar an die Kleinhändler und Verarbeiter ab, soweit nicht einzelne Gemeinden auf Antrag als Großhändler zugelassen werden.
Zu Ziffer 5 der Min.-Verf.
2. Die von den Kleinverkäufern und Verarbeitern abz« liefernde« Marken sind von ihnen nach den verschiedenen Arten zu ordnen und in Bündeln von je 100 Stück zusammenzufassen oder auf Bögen aufzukleben. Nach Prüfung der Marken und Ergänzung der Mehlanweisungskarte senden die Kartcuabgabe stellen die abgelieferten Marken jeweils nach Ablauf eines Monats an die Mehlvertcilungsstelle ein.
Zu Ziffer 6 Abs. 2 der Min.-Verf.
3. Verbraucher, die nur Roggenmehlvorräte besitzen, können entsprechende Mengen Weizenmehl bei Selbstversorgern aus den diesen zum Selbstverbrauch zustehenden Vorräten gegen Abgabe entsprechender Roggenmehlmengen eiutanschen. Soweit die Vor. rate des Kommunalverbands reichen, kann der Umtausch auch
nesungsheimeu, oder an Kriegsgefangene und ihre Begleitmannschaft ausgegebenen Mehl- und Brotkarten. Zu den Berichten sind Vordrucke zu verwenden, die von der Mchlverteilungsstelle ausgegeben werden. Eine Prüfung der Geschäftsführung der Kartenabgrbestellen durch Beamte des Kommunalverbands an Ort und Stelle bleibt Vorbehalten.
Zu Ziffer 30 ff. der Min.- Vers.
5. Die Abgabe des Mehls geschieht gegen Barzahlung. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Mehlkausprcise und die Abführung der Gelder an die Mehlverteilungsstelle. Für die Eindringlichkeit der nicht bar bezahlten Kaufpreise hasten die Gemeinden.
6 . Der Mehlverkanfspreis des Kommnnalverbands beträgt bis aus weiteres
für Weizenauszugmehl 46 ^
„ Weizenbrotmchl 41 „
„ Roggenmehl 38 „
iür je 100 KZ. Hiebei sind die Kosten der Zufuhr zu den Ver- sorgungsstcllen inbegriffen
Aenderungen der Preise werden durch den Unterausschuß für Mehlversorgung mit nachträglicher Zustimmung des Bezirksrats festg-setzt. In gleicher Weise erfolgt die Bestimmung der von den Gemeinden als Großhändler an den Kommunalverband zu bezahlenden Preise.
7. Für den Verkauf von Mehl und Mehlerzeugnisscn be- tehen folgende Kleinhandelspreise als Höchstpreise:
56 Pfennig für 1 IcZ Weizenauszugsmehl,
47 „ „ „ Weizenbrotmehl,
44 „ „ „ Roggenmehl.
8 „ „ 100 Z Weizenkleinbrot,
(siehe Bekanntm. vom 30. Juli 1915, Enztäler Nr. 122 ).
Ferner werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
22 Pfennig für 550 § Hausbrot,
43 .. 1100 ..
64 „ „ 1650 „
Zuwiderhandlungen gegen die Höchstpreisfestsetzungen können, abgesehen von der Anwendung der Enteignungs-, Zwangs- Verkaufs- und Strafvorschriftcn des Höchstprcisgcsetzes, Schließung des Betriebs nach sich ziehen.
Zu Ziffer 42 der Min.-Verf.
8 . Vorstehende Anordnungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1915 an die Stelle derjenigen vom 6 . März/13. April und vom 25. März 1915 (Enzt. Nr. 39, 60 und 49 nebst Beilagen).
Den 25. Sept. 1915. Oberamtmann Ziegele.
Gräferrhausen.
Herbst-Anzeige.
Die Weinlese beginnt hier am Mittwoch de« 29. ds. Mts.
Die Trauben sind vollständig ausgereift, so daßs ein vorzügliches Erzeugnis zu erwarten ist.
Gräseuhause», den 25. September 1915.
Schultheitzeuamt.
Kircher.
Neuenbürg.
Kekanntmachnng.
Für das Winterhalbjahr 1915/16 sind ff. Borträge im Ev. Gemeindehaus hier in Aussicht genommen:
3. Oktober 1915: „Hmdeuburg, der Befreier Ostpreußens (Lazarettvikar Rewppis-Wildbad.)
31. Oktober 1915: „Die Türken und wir*. (Prälat v.Frohu- mayer-Stuttgart.)
21. November 1915: „Das Geheimnis des Deutschtums".
(Dekan Uhl-hier.)
12. Dezember 1915. „Peter Rosegger, der Dichter der Steiermark". (Pfarrer GouserCalmbach.)
9. Jauuar 1916: „Unsere Jugend «ud der Krieg". (Bezirksschulinspektor Baumauu, hier.)
23. Januar 1816: „Polen in Vergaugeuheit und Gegenwart". (Stadlvikar Frauk hier.)
6. Februar 1916: „Unsere Flotte". (Lazarcttvikar Newppis- Wildbad.
Die Vorträge werden je abends 8 Uhr beginnen, soweit Plan statthaft. Der Besuch ist frei, doch sind Spenden für die Opferbüchse zwecks Kriegshilfe willkommen.
Den 25. September 1915. Dekan Uhl.
— Bitte ausschneident —
Mädchen
im Alter von 16—17 Jahren. Zu erfragen in der Geschäftsstelle dieses Blattes.
Tüchtiges, fleißiges
Mädchen
in kleine schwäbische Familie (2 Personen) nach Straßburg auf sofort gesucht.
Zu erfragen in der Geschäftsstelle ds. Blattes.
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Stempelfarbe
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wie vorgeschrieben: violet—giftfrei, zu haben in der
C. Meeh'schen Buchdr.
Bestellungen für
FeldpofftadutiPN des „EnMlers"
nimmt entgegen
die Geschäftsstelle d.Bl.
Druckend Brrluz der V. Meeh'schru Buchdrucker« de» Enztäler».;- VerastwortttLer Redakteur L. Mreb tu ReueubLw.'