Beba»utm«ch«»g, betreffe«» veschI<WuO»e b« boAtsch« Schafschur.

Nachstehende Anordnungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit de« Be- merken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allge- meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 6 der Bundesrats-Verordmmg über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird*). Auch kann der Militärbefehls­haber die Schließung der Betriebe anordnen.

8 i.

Jnkrefttrete».

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung trete» mit Beginn d«S IS. September ISIS in -rast.

8 2.

Ro» der Bekanntmachung ietroffen« Gegenstände.

der Bekanntmachung betroffen sind: r. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien sim nachstehenden kurzWollertrag 1914/15" genannt, soweit er noch nicht in das Eigentum von Fabrikanten von Heeres- oder Ma­rinebedarf übergegangen ist.

-. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel ob er sich bei den Schafhaltern, an sonstigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien lim nachstehend,-» kurz Wollertrag 1915/16 genannt).

Beschlagnahme.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) find beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Bornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- gcschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erfolgen.

8 4.

Waschen der beschlagnahmten Wolle.

Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres- oder Marinebedarf verkauften Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahmten Wollertrages 1915/16 wird wie folgt geregelt:

Die Wolle muß spätestens 12 Woche« nach dem Scheren oder Fallen in eine der nachstehend aufgeführten Wäschereien zum Waschen eingeliefert werden:

Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G.

vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Hagenau i. Elf.,

Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover,

H. Satz Sohn, Cassel,

Mosbacher <4 Co., Cassel,

Emil Rubensohn ^ Co., Cassel-Bettenhause«,

Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover, Hannover- Döhren,

Voigtländische Carbonisier-Anstalt A.-G., Grün, b. Lengen- feld i. B.,

Kirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H.. Sirchhain R. 8., Ostpreußische Dampfwollwäscherei A.-G., Königsberg i. Ostpreußen,

Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,

Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen,

G. A. Weller. Leutersbach b. Kirchberg i. Sa.,

Mylauer Wollkämmerei Georqi ^ Co., T. «. b. H., Mylau i. «.,

Wollwäscherei und Carbonisier- Anstalt Reuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte b. Lengenfeld i. B.,

Deutsch« Wollentfettung A.-G., OberheinSdorf b. Reichen­bach i. B.,

Rothenburger Wollwäscherei Carl Hein«, Rochenburg a. d. Oder,

* Mt Gefängnis bi» ,» einem Jahr oder mit Geldstrafe bi» z» zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeine« Strafgesetzen höher« Strafe» verwirkt find, bestraft:

1. »er »nbefnat «ine« beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt »»er zerstört, verwendet, »erkauft oder kauft oder ein andere» Veräußerung»- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

R. wer der Verpflichtung, di« beschlagnahmte» Gegenstände zu ver­wahren und pfleglich'zu behändem, zuwiderhandelt;

S. «er den nach ß 5 erlassene» AuSfichrungsbestimmungen znwider- handelt.

«»UWi ff ch e r ei «M karbonisier anstatt Fe. M. Schreite««,

llnterheinSdorf bei Reichenbach i. B-,

F. H. Schroch, Wurzen,

Hamburger Wollkämmerei, WilhelmSburg,

R. Dietrich u. Co., Lengenfeld i. V.,

Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wolle binnen acht Wochen nach Einlieferung fettfrei, d. h. mit einem bei der Analyse festgestellte» Fettgehalt von höchsten» A vom Hundert, zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgrad von 17 vom Hundert konditioniert festzi, stellen. Sie sind ferner verpflichtet worden, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen, d. h. 0.25 für 1 icx auf gewaschenes Gewicht gerechnet, einschließlich Sortier­ung bis zu 20 vom Hundert Unter- und Nebensorte», und 0,05 für 1 Icx Zuschlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung über 20 vom Hundert Unter- und Nebeusorten gerechnet, bei sofortiger Bar­zahlung ohne jeden Abzug /Verpackung zu Lasten des Käufers) zu bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Mlieferung der fertiggewascheneu Wolle von oem Verkäufer der Wolle zu erstatten.

Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums in Berlin.

8 S.

Berkämmeu der beschlagnahmten Wolle.

Das Verkämmen des Wollertrages 1914/15 und des Wollertrages 1915/16 ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- steriums in Berlin hierzu Erlaubnis erteilt worden ist.

8 6 .

Veräußerung der beschlagnahmte» Wolle.

Die Wolle darf nur veräußert werden:

») an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin 81V 48, Verl. Hedemannstraße 3,

d) an Personen, Firmen oder Gesellschaften, welche die Wolle un­mittelbar oder mittelbar an die Kriegswollbedarf Aktiengesell­schaft, Berlin 8IV 48, Verl. Hedemannstraße 3, verkaufen.

Der Schafhalter hat die Wolle, wenn er an einen Händler ver­äußert, frei nächste Bahnstation, wenn er an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin veräußert, frei Wäscherei zu liefern; der Händler hat die Wolle stets frei Wäscherei zu liefern.

Die geschorene Wolle oder das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien muß spätestens zehn Wochen nach der Einlieferung in eine der zugelassenen Wäschereien (ß 4) in das Eigentum der Kriegswoll­bedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein.

Die Mengen einer Partie, welche ein Schafhalter an die Kriegs­wollbedarf Aktiengesellschaft Berlin verkauft, müssen mindestens 1000 Kilogramm Rohwolle, die Mengen einer Partie, welche Nichtschaf­halter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin verkaufen, mindestens 7000 Kilogramm Rohwolle betragen.

Bis zum 31. Dezember 1915 müssen sämtliche Bestände des Woll­ertrages 1914/15 in das Eigentum der Kriegswollbedarf Aktien­gesellschaft Berlin übergegangen sein.

Zu diesem Zwecke ist es gestattet, im Monat Dezember auch kleinere Mengen, als die im vorstehenden genannten Mindestmengen au die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin zu verkaufen.

8 7 -

Uebernahmepreise.

Für das nach § 4 festgestellte Verlaufsgewicht reingewaschener Wolle hat die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin dem Ver­käufer,

»> soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekannt­machung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren festgesetzte» Höchstpreise für gewaschene Wollen festgestellten Uebernahmepreis,

d) soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Uebernahmepreis zuzüglich einer Vermittlungsgebühr von 2 vom Hundert zu zahlen.

Ueber den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen-Kommission, deren Zusammen­setzung sie Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung von Sach­verständigen aus den Kreisen der Tuchfabrikanten, der Wollhändler und der Schafzüchter bzw. Gerber-Sachverständigen vornimmt.

8 8 .

Verteilung der beschlagnahmte» Wolle.

Die Verteilung der beschlagnahmten Wolle erfolgt durch die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin 81V 48, Verl. Hedemann­strabe S. Diese Gesellschaft verteilt die von ihr erworbene Wolle unter Genehmigung oer Kriegs-Rohstoff-Abteilung d«S Kgl. Preußi­schen Kriegsministeriums in Berlin an solch« inländischen Verarbeiter, welche die Wolle nachweislich zur Ausführung »on Aufträgen der deutschen HeereS- oder Marineverwaltung brauchen.

Die im ß 4 genannten zugelassene« Wäschereien sind durch di« Heeresverwaltung verpflichtet worden, für die Ueberwachung der end­gültige» Ablieferung der von ihnen gewaschenen Wolle an nur solche Verarbeiter z« sorgen, die ihnen von der KriegSwollbedarf-Aktien- gesellschaft als Empfänger ausgegeben «erde».

8 s.

Ausnahme».

Soweit der i« ß 2 genannte W-llertra» 1214/15 bi» zum »b-

kmf da» »1. August 1»1S bereit« in die in den ^AussühruuaSbSti». »ungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1014/15" slv. t. 2501/r. 15 K. R. Ä.) genannte« Wäschereien eingeliefert worden ist, darf er »och nach Maßgabe dieser Ausführungsbestunmungen gewaschen uud soweit er bis zum 31. August 1915 bereits au solche inländischen Verarbeiter verkauft ist, die die Wolle zu Heeres- oder MarinelHe- rungen verarbeiten an diese abgeliefert werden.

8 io.

Freigabe.

Anträge von Schashaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchstgewichte von 5 Kilogramm Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen Haushalt des Schaf- Halters versponnen und verwendet werden dürfen, können mit der KopfschriftWollbcschlagnahme" au die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, Sektion IV. 1., Berlin 81V 48, Berl. Hedemannstraße 11, gerichtet werde«.

Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der ab­gelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegs- mimsteriums, Sektion IV. I., Berlin 81V 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Ver­wendung dieser Wollen oder gibt sie frei.

8

Verbot der vorzeitige» Schur.,

Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit ist verboten.

8 12 .

j Anfragen uud Anträge.

All« auf di« vorstehende Bekanntmachung bezüglichen Anfrage» und Anträge sind mit oer KopfschriftWollbeschlagnahme" an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Sektion 1V.I., Berlin 81V 48, Verl. Hedemannstraße 11, zu richten.

Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu veranlassen.

Stuttgart, den 17. September 1915.

Der stellt), kommandierende General: v. Marchtaler.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide Hülsenfrüchten, Niehl und Futtermitteln.

Vom 11. September 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetze» über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1 -

Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrücht«^ Roggen- und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- und Gersten­kleie, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeug­nissen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung au» dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-Ein- kaufSgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.

Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschast gelte« die vom Reichskanzler festzusetzenden Bedingungen.

8 2 .

Al» Ausland im Sinne der vorstehende« Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet:

Z 3.

Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungs­bestimmungen; er kann Ausnahmen zulasten. Der Reichs­kanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen dies« Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.

8 4.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bi» zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer der Lieferungspflicht nach 8 1 nicht nachkommt oder de« von dem Reichskanzler erlassenen AuSführungSbesttmmungen zu- rvtderhandelt.

8 S.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt de« Zeitpunkt de» Außerkrafttretens.

Berlin» den 11. September 1915.

Der Stellvertreter de» Reichskanzler».

Delbrück.

Druck der Stuttgarter Buchdruckereigesellschaft (früher Ehr. Fr. Cotta'S Heben).