Der Verkaufspreis, den die Großhändler Helm Weiter­verkauf fordern dürfen, ist in der Weise festzusetzen, daß dem Einkaufspreis des Großhändlers eine Entschädigung für seine sämtlichen Leistungen einschließlich seines Ge- schäftsaewinns hinzugeschlagen wird. Der Zuschlag soll bei Müllern, die das von ihnen selbst ermahlene Mehl als Großhändler abgeben, 50 Pfennig für den Doppelzentner, bei den übrigen Großhändlern eine Mark für den Doppel­zentner nicht übersteigen. Dieser Verkaufspreis des Groß­händlers versteht sich ab Lager oder Bahnstation.

31. Die Oberämter und die Ortsvorsteher tragen dafür Sorge, daß die Kleinverkaufspreise des Mehls und der Mehlerzeugnifse, vor allem die Brotpreise in einem angemessenen Verhältnis zu den Großverkaufspreiscn des Mehls stehen.

In der Regel setzen die Kommunalverbände die Höhe der Kleinverkaufspreise auf Grund einer Vereinbarung mit den beteiligten Gewerbetreibenden fest. Ist im Wege der Vereinbarung die Festsetzung angemessener Kleinverkaufs­preise nicht zu erzielen, so sind von den zuständigen Behörden Höchstpreise gemäß dem Höchstpreisgesetz (Neichs-Gesetzbl.

1914 S. 516 und 1915 S. 25) und den Ausführungsbe­stimmungen des Ministeriums des Innern vom 25. Januar

1915 (Kriegsbeilage Nr. I zum Amtsblatt des Mini­steriums des Innern S. 149, Staatsanzeiger für Würt­temberg Nr. 20) festzusetzen.

Bei der Festsetzung eines Höchstpreises für den Klein­verkauf voll Mehl ist darauf zu achten, daß der Höchstpreis den für den Großverkauf maßgebenden Verkaufspreis keinesfaßs um mehr als 25 vom Hundert übersteigt. Bei der Festsetzung des Höchstpreises für Brot ist darauf zu achten, daß der Preis für ein Brot nicht höher ist, als der Großverkaufspreis für ein Mehl.

Bei Einhaltung der vorstehend bezeichneten Grenzen ist die Einholung einer Aeußerung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel im einzelnen Fall nicht erforderlich.

Wenn hienach Höchstpreise festgesetzt werden, sind die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, daß Zuwider­handlungen abgesehen von der Anwendung der Enteig- nungs,- Zwangsverkaufs- und Strafvorschriften des Höchst­preisgesetzes die Schließung des Betriebes nach sich ziehen können (vergleiche Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum Höchstpreisgesetz vom 25. Januar 1915 und § 58 der BVO.).

32. Großhändler haben für diejenigen Mehlmengen, die sie als Kleinverkäuser absetzen (vergleiche Ziffer 20 Abs. L) die ihnen gemäß Ziffer 30 Abs. 2 zukommende Ent­schädigung dem Kommunalverband zurückzuvergüten. Sie haben gleichzeitig mit der Ablieferung der Marken an die Mehlanweisungsstelle (vergleiche Ziffer 5) dem Kommunal- verband schriftlich anzuzeigen, welche Mengen Mehl sie seit der letzten Anzeige im Kleinverkauf abgesetzt haben.

33. Die Landesgetreidestelle hat darauf hinzuwirken, daß die Mehl- und Brotpreise der einzelnen Kommunal- verbände tunlichst im Einklang miteinander stehen.

v. Streitigkeiten.

34. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der auf Grund vorstehender Bestimmungen erlassenen An­ordnungen ergeben, entscheidet die Landesgetreidestelle endgültig.

H. Verrechnung und Ausgleich zwischen de« Kommunalverbänden.

35. Zum Zwecke der Durchführung der Freizügigkeit der Mehl- und Brotmarken innerhalb Württembergs, sowie der württembergischen Gast- und der bayerischen und badi­schen Landcsbrotmarken innerhalb Württembergs. Bayerns «nd Badens (vergleiche Ziffer 2, 3, 18 und 19 der Ver­fügung des Ministeriums des Innern über die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot durch die Versorgungs- berechtigten vom heutigen Tage) nimmt die Landesgetreide- Kelle eine Verrechnung und einen Mehlausgleich zwischen Den Kommunalverbänden unter sich und mit Bayern und Baden nach Maßgabe der von ihr zu erlassenden näheren Bestimmungen vor.

III. Schlußbestimmungen.

36. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor­stehender Bestimmungen erlassenen Anordnungen werden Ksmäß § 57 der BVO. vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis »is zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

37. Die Groß- und Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl find verpflichtet, den Beauftragten der Kommunal­sterbände oder der Polizeibehörde oder der Landesgetreide­stelle den jederzeitigen Zutritt zu den Räumen zu gestatten, stw Mehl und Mehlerzeugnisse lagern können, ihnen alle »erlangten Auskünfte zu geben, namentlich auf Bedangen stie Geschäftsbücher und Geschäftspapiere vorzulegen und Ihnen alle zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Gandlungen zu ermöglichen.

38. Groß- «nd Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl, die sich grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur DicheMna der Brotversorgung oder gegen die Bestimmungen Wr die Beteiligung an der Mehlverteilung zu schulden Mmmen lasten, kann der Kommunalverband von der Betet- Ngung an der Mehlverteikung auSschließen. Auch kann die Geständige Behörde gemäß 8 58 Absatz 1 der BVO. das Weschäft schließen, wenn sich der Inhaber oder Betriebsleiter MA Geschäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverläM Mweist, die ihm durch die BBO. oder die dazu erlassenen UnsführungsbeftimWusgen aufeAegt find.

89. Die «mf Grund' vorstehender Vorschriften M er- Zrfienden Anordnungen sind spätestens aus 1, Oftober M. Is. w Kraft M setzen.

' 40. Die KoEMmkverbände können AeftrHM Punfte,

tzsEtf sich die vwHcherü«« Vorschriften «jM erstrecken. Leg«)» und die nach den Verhältnissen crLsrder-- AusfMrrmgsmwrdmrngen erlaßen.

ArMLnunAen, welche die Komnrunalverbände ab­weichend v«l de» Vorschriften diHer Verfügsng erlasse» wollen, helfen der Ge»eh«^«H der Larrd-r^etrridefteki«.

4L Bon de« «ck Grund dieser Verfkgvng ergehenden Anordnungen sind ftweils 8 Abdrücke der Landrsgetreide- pelle einzusenden.

42. Me AbschnM III M V der Verfllgüng dek K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, betrefferck» die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot, vom 26. Februar/3. April 1915 (Staatsanzeiger Nr. 50 E. 475 und Nr. 84 S. 306, Kriegsbeil. Nr. I S. 81) «nd die Bekannt­machung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, be­treffend die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot, vom 19. März 1915 (Staatsanzeiger Nr. 70 S. 661, Kriegsbeilage Nr. I S. 48) werden aufgehoben.

43. Die von den Händlern nach Ziffer 13 der vor- bezeichneten Bekanntmachung der K. Zentralstelle für Ge­werbe und Handel vom 19. März 1915 geleisteten Sicher- Herten zahlt die Landesgetreidestelle binnen 4 Wochen zurück, soweit sie nicht zur Befriedigung von Ansprüchen der Kom­munalverbände erforderlich sind.

44. Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten ist die Landesgetreidestelle berechtigt, bei denjenigen Kommunal­verbänden, die das Mehl durch Vermittlung der Landes­getreidestelle beziehen, einen Zuschlag auf den Einkaufspreis des Weizenauszugsmehls und von den übrigen Kommunal­verbänden einen nach der Höhe ihres Mehlumsatzes sich bemestenden Monatsbeitrag zu erheben.

Stuttgart, den 15. September 1915.

Fleischhauer.

Erlaß des Ministeriums des Innern an die K. Kreis- regrerungen, die K. Oberämter, die Amtskörperschafts- und Gemeindebehörden, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.

Um weiter aufgetauchte Zweifel über die Auslegung einiger Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1886/4. August 1914, Neichs-Gesetzbl. S. 59/332, sowie der zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen (zu vergl. Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915, Staatsanzeiger Nr. 119, auch abgedruckt in Kriegsbeilage II zum Mini- sterialamtsblatt S. 5 ff.) zu beheben und gewisse Härten in der Ausführung des Gesetzes zu beseitigen, wird unter Aufhebung des Runderlasses an die Lieferungsverbände vom 13. Juli 1915 Nr. II 6843 nachstehendes bestimmt:

1. Familienunterstützung nach den Vorschriften des Ge­setzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 erhalten, und zwar soweit erforderlich, rückwirkend vom 1. Mai 1915 an auch diejenigen unehelichen, im Inland befindlichen Kinder deutscher Mütter, deren Väter österreichisch-un­garische Staatsangehörige und in das österreichisch-ungar­ische Heer eingetreten sind.

Es steht in bestimmter Aussicht, daß den Lieferungs- Verbänden seinerzeit auch für diese Unterstützungsleistungen nach Z 12 des Gesetzes Ersatz geleistet werden wird.

2. In sinngemäßer Anwendung der Vorschrift unter Abschnitt I Buchstabe n Ziffer 7 der dem Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915 beigefügten Zusammenstellung sind vom 1. Mai d. I. ab auch die erwerbsunfähigen Eltern und Großeltern derjenigen aktiven Mannschaften zu unter­stützen. die in Friedenszeiten als deren einzige Ernährer gemäß 8 32. 2» der Wehrordnung zurückgestellt worden wären, die aber wegen des Kriegs und mit Rücksicht auf 8 99, 1 a. a. O. nicht reklamiert worden sind (zu vergl. den hiemit übereinstimmenden, aufgehobenen Ministerial- runderlaß vom 13. Juli 1915 Nr. II 6843).

Diese Voraussetzung für die Unterstützungsbewilligung muß in jedem Einzelfall von dem Zivilvorsitzenden der zu­ständigen Ersatzkommission anerkannt sein. Weitere Vor­aussetzung ist, daß die betreffenden Mannschaften ihren erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern tatsächliche Unterstützung gewährt haben.

In gleicher Weise ist unter entsprechender Anwendung der oben Absatz 1 erwähnten Vorschrift der Zusammen­stellung zum Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915 die Familienunterstützung auch den Angehörigen solcher Mann­schaften zu gewähren, die seinerzeit von erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern reklamiert worden sind und im Fall einer Entscheidung gemäß 8 32, 2 a der Wehrordnung zu­rückgestellt worden wären, die aber eine Entscheidung auf die Reklamation nicht erhalten haben, da sie schon wegen körperlicher Fehler zurückgestellt wurden.

3. Familienunterstützung erhalten in den Fällen des Abschnitts I Buchst, n Ziffer 7 der Zusammenstellung zum Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915 in Zukunft mich die noch nicht erwerbsfähigen Geschwister unter 15 Jahren und die erwerbsunfähigen Geschwister über 15 Jahre, so­fern die zur Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht ein- getretenen Mannschaften zur Zeit ihres Eintritts tatsäch­lich die einzigen Ernährer der Geschwister gewesen sind und die erwerbsunfähigen Eltern diese nicht unterhalten können.

Die Vorschrift unter Abschnitt I d B der in Absatz 1 oben erwähnten Zusammenstellung ist entsprechend ge­ändert.

4. Im Fall des Todes eines in Len Dienst Ein­getretenen ist für die aus einer früheren Ehe stammeirden und die unehelichen, in die Ehe eingebrachtcn Kinder seiner Ehefrau, die bisher Familienunterstützung bezogen haben, die Unterstützung gemäß 8 10 Ws. 5 des Gesetzes vorn 28. Februar 1888/4. August 1914, da eine Hinterbliebenen- fürsorge für solche von dem Verstorbenen nicht abstammrud« Kinder nicht eintritt, so lange weiter zu gewähren, bis die Formation, welcher der Verstorbene angehört hat. auf den FriÄiensfuß zurückgefährt oder aufgelöst ist.

5. Nach Z 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 unterbricht die Rückkehr eines in den Menst Eingetretenen die Gewährung der Familienuntcr- stützung nicht, wenn der Mann als krank oder verwundet Mitzveilig in die Heimat benrlmrbt wird.

Auch bei sonstigen vorübergehenden Beurlaubungen, besonders zur Besorgung häuslicher und beiriebswirtschast- lWüt, namentlich landwirtschaftlicher Geschäfte ist die Mmilienunterstützung, wen» es sich um einen kürzeren, die Dauer eines Monats nicht übersteigenden Urlaub handelt, für die Dauer der Veuckmstnng weiter zu zahlen.

st Dir Bestimmung unter Abschnitt I Buchst. » ZU. 8 d« Zusammenstellung zrnn Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915 bezieht sich nicht auf Kapitulanten, da für diese durch

dir NrseUKefoWMtzWmschrkft Vorsorge geftoffe« fst. Fhe^ frauen, eheliche, den ehelichen gesetzlich gleichstehende und uneheliche Kinder von Kapitulanten (s. Abschnitt I Buck­stabe d 6 der Zusammenstellung) haben demgemäß keinen Anspruch auf Familienunterstützung.

Uebrigens find Mannschaften, die zwar vor Ablaut ihrer gesetzlichen Dienstzeit eine Kapitulation abgeschlossen, die aktive Dienstzeit aber erst am 1. Oktober 1914 oder sonst während des Kriegs vollendet haben oder vollenden, nicht als Kapitulanten oder Unteroffiziere des aktiven Dienststandes anzufehen, weil sieinfolge desKriegs ausbruchs und nicht auf Grund der Kapitulations- Verpflichtung nach Ablauf der aktiven Dienstzeit noch weiterdienen. Für die Angehörigen solcher Mannschaften besteht daher ein Anspruch auf Familienunterstützung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen (zu vergl. Ab­schnitt 1 Buchst, a ZU. 6 der mehrerwähnten Zusammen- stellung).

7. Den Angehörigen Kriegsgefangener oder Vermißter kann nach Z 23, 2 der KriegsbesoldungsvorsKrift die ganze Löhnung der letzteren oder ein Teil von ihr bewilligt werden, besonders wenn ihr Unterhalt daraus bestritten werden soll. Da die Bewilligung der Löhnung zur Be- seitigung der durch die Kriegsgefangenschaft des Ernährers gesteigerten Bedürftigkeit einer Familie dient, ist die Familienunterstützung für die Regel neben der bewilligten Löhnung weiter zu zahlen. Eine Kürzung oder Entziehung der Familienunterstützung kommt nur in Fällen in Be­tracht, in denen nachweisbar über die gesteigerte Bedürftig­keit hinaus zu hohe Löhnungsbeträge bewilligt worden sind.

8. Nach dem Ministerialerlaß vom 20. Mai 1915 Ziffer I Absatz 2 und der zugehörigen Zusammenstellung Abschnitt IV Ziffer 3 find zu viel gereichte Familienunter­stützungen auf nachträglich zur Auszahlung kommende Hinterbliebenengebührnisse in gewissem Umfang anzu- rechnen. Damit die Ausbezahlung der Hinterbliebenen- bezöge sich nicht verzögert, haben die Lieferungsverbände die anzurechnenden Beträge der Familienunterstützung mit tunlichster Beschleunigung dem Kriegszahlamt mitzuteilen und Uvar bei ratenweise Rückzahlung unter Angabe der zwischen Lieferungsverband und Empfänger vereinbarten monatlichen Teilbeträge.

Me Empfänger von Familienunterstützung haben sich von der Weiterzahlung der Unterstützung schriftlich mit der Anrechnung zu viel bezahlter, nach den bestehenden Vor­schriften zur Aufrechnung zu bringender Unterstützungs- beträge auf die Hinterbliebenengebührnisse einverstanden zu erklären (zu vergl. Nckker 11 des Ministerialerlasses vom 13. November 1914, Amtsbl. S. 489). Sollten etwa Ein­sprüche gegen die Anrechnung erhoben werden, so geht die Militärverwaltung davon aus, daß diese Einsprüche von den Lieferungsverbänden erledigt werden und daß sie für etwaige zu viel angerechnete Beträge, die sie dem Empfangs- berechtigten ersetzen müßte, schadlos gehalten wird.

Stuttgart, den 16. September 1915.

Fleischhauer.

Stellv. Generalkommando XIII. (K.W.) Armeekorps.

Nachtrags-Verordnung zu der Bekauntmachuug, betreffend Bestaudserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Gutta­percha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertig­fabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe.

(V. 1.663/6.15. K. R.N.)

Beilage zum Staatsanzeiger vom 23. 7.15 Nr. 170. Nachstehende Nachtragsverordnung wird auf Grund des Gesetzes üb«: den Belagerungszustand von: 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be­merken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den all­gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 6* der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung non Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird.

Die in der genannten Verfügung Z 2b unter IV ge­nannten Gegenständ e:

Klasse

egenstand

9

12

13

16

Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche Lustschläuche, dunkel, schwimmend, Luftschläuche, rot,

Gummiabfälle, schwimmend.

gleichgültig, ob im ganzen oder zerschnitten.

find auch dann meldepflichtig, wenn die unter § 5 der ge­nannten Verfügung für diese Waren genannten Mindest­mengen nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner vorn 18. September 1915 ab nur noch an die Königliche In­spektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schriftlichen Auftrag allsgewiesene Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Die in Gummi- und Regenerierfabriken vorhandenen Bestände der vorbezeich- neten Art dürfen verarbeitet werden. Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hiermit gemäß 8 4 der Buttdesratsverordnung Mr die Sicherstellung von Kriegs­bedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.

Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis aus diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu veranlassen.

Stuttgart, den 17. September 1915.

Der stellv. Kommandierende General: sgez.) v. Marchtaler.

» tz (!. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe zu zchntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft :

1. «er unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand b-w?Uk?cb-.^t, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkamt oder kau« ... :r ein anderes Beräußerungs- oder ErwerbSgeschäkt über ids »b sch ließt;

S. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen!!«»-.?.- zu verwahren «nd pfleglich zu behandeln, zuwideryanrSr; v. wer den nach tz b erlassenen AvönihrungsL.stimmi.ng-.-.'. widerhandelt.