Meldescheins 6 Gastmarken für den Tag ausfolgen, wenn die Miste sich nicht länger als drei Tage an dem Ltte aufhalten. Die Ausfolge der Gastrnarken an fie ist zulässig, sobald ihnen ein Zimmer zugewiesen worden ist und fie in das gemäß Z 4 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Meldewesen, vom 20. Dezember 1913 (Reg.Bl. S. 358) zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
In allen diesen Fällen dürfen die Gastmarken nur Atzen Empfangsbescheinigung des Fremden abgegeben »erden. Die Empfangsbescheinigung hat etwa zu lauten: Hotel Post, Freudenstadt. Am .......8 Gastmarken ereilten zu haben bescheint (Unterschrift).
Die Empfangsbescheinigungen find aufzubewahren emd gleichzeitig mit den eingenommenen Gastmarken (Ziffer 22) an die Kartenabgabestellen abzuliefern.
22. Die Wirte können die von ihnen eingenommenen Gastmarken bei der vom Ortsvorsteher bestimmten Karten- sbgabestelle zu den von ihm nach dem Bedürfnis festgesetzten Dienststunden gegen Mehl- und Brotmarken Umtauschen.
Sie erhalten Mehl- und Brotmarken nur für soviel abgelieferte Gastmarken als deren Zahl die Zahl der ihnen vorschußweise gelieferten Gastmarken abzüglich der nach den Empfangsbescheinigungen nachweislich an Fremde abgegebenen Marken übersteigt. (Beispiel: Zurückgegeben 206 Gastmarken, Vorschuß 120, laut 4 Empfangsbescheinigungen an Fremde abgegeben 24, sonach berechtigen zum Umtausch in Brotmarken 110 Gastmarken, für die der Wirt vier 1100-A-Brotmarken bekommen kann.)
Die Wirte können die Gastmarken auch zum unmittelbaren Einkauf von Brot verwenden. In diesem Falle haben die Brotverkäufer die Gastmarken mit den von ihnen eingenommenen Brotmarken an die Kartenabgabestelle abzu- kiefern und erhalten die ihnen entsprechende Mehlmenge (für eine Gastmarke 27 § Mehl) gutgeschrieben.
Dasselbe gilt für die bayerischen und badischen Landesbrotmarken.
23. Für die Ausgabe und den Umtausch der Gastrnarken machen die Abgabestellen Aufschriebe nach Anweisung der Landesgetreidestelle.
24. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verfügung erlassenen Anordnungen werden gemäß § 57 der BVO. vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
25. Die auf Grund dieser Verfügung zu erlassenden Anordnungen find spätestens auf 1. Oktober d. I. in Kraft -u setzen.
26. Die Kommunalverbände und die Gemeinden können
») diejenigen Punkte, worauf sich die vorstehenden Vorschriften nicht erstrecken, selbständig regeln;
d) die nach den Verhältnissen erforderlichen Ausführungsanordnungen erlassen;
v) bestimmen, daß die Mehl- und Brotkarten und Zulagemarken in allen oder einzelnen Gemeinden des Bezirks für einen ganzen Monat ausgegeben werden.
27. Anordnungen, welche die Kommunalverbände oder Gemeinden außer den in Ziffer 26 genannten Fällen abweichend von den Vorschriften dieser Verfügung erlassen »ollen, bedürfen der Genehmigung der Landesgetreidestelle.
28. Von den auf Grund dieser Verfügung ergehenden Anordnungen find je drei Abdrücke der Landesgetreidestelle einzusenden.
29. Die Vorschriften dieser Verfügungen treten an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Verfügung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, betreffend die Regelung des Verbrauchs von Mehl und Brot, vom 26. Februar/3. April 1915 (Kriegsbeilage I zum Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 31 und Staatsanzeiger Nr. 50 S. 475 und Nr. 84 Seite 803, vergl. insbesondere
iffer 14—30 dieser Verfügung). Die Vorschriften der iffern 2—13 der Verfügung der K. Zentralstelle bleiben bis auf weiteres in Kraft. In Abweichung von Ziffer 4 «rd 5 ist jedoch anzuordnen, daß das Hausbrot nur in Stücken von 550 x oder einem Vielfachen hievon (1100, 1650 x. bei der Abgabe gewogen,) hergestellt und abgegeben werden darf.
Stuttgart, den 15. September 1915.
Fleischhauer.
Verfügung des Ministeriums des Innern Wer die Mehlverteilung der Kommunalverband« und di« Verrechnung zwischen ihnen.
I. Mehkverteilung.
1. Die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände lassen das für den Verbrauch erforderliche Mehl Albst herstell«l. Das jeweils zu ihrer Verfügung stehende Mehl darf den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht über- Teigen (ß 39 der BVO. w>m 28. Juni 1915).
Die nicht selbstwirtschaftenden Kommunal- »erbände erhalten ihren Bedarf an Mehl von der Reichs- -etreidestelle durch Vermittlung der Landesgetreidestelle »sch den von dieser zu treffenden nähere» Bestimmungen,
2, Di e Komm unalverbä nde führen das Mehl km Verbrauch Lurch Vermittlung des Handels »ach Maßgabe der hslgenden BestimmrmHe» m der Weise zu, daß der K«n- «Malverüand das MÄ den i» Bezirk zugelaffenen ÄksG- härcklern zumeist (Kff. IS— SS) «nd diese ss an die Ale«. Verkäufer und Verarbeiter von Mehl «Hetze« (Ztff. 4—llch
S. Me Somvumatderbakde habe» skr Ke Mehl, verteilsng «lsdald Lnordmmtz«» Z 47 und 48 der
DLL), vom W. Amt ISIS Zs «ckDen mL daher die »es Lorsch rtüen Zu Lesben. Für die Gemeinden, d«NS die Regelung des Verbrauchs für den Gerneindebe-irk über- fassen ist. kommt die ErwArrH «Kner AnsrdrrrM^n Wer die Mehlvcrteilung mrr dchnvest in Betracht, sts fie selbst Eigentümer von Mehl find.
ä. MehlaHgabe ««Kleinverkäufer und Verarbeiter.
4. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mchl dörstn Mehl nur von den vom Kommnnalverband zur
Mehlabgabe im großen zugelassenen Stellen (Ziffer 12 ff.) gegen Anweisungen (Ziffer 5) in der angewiesenen Menge beziehen. Die zur Mehlabgabe im großen zugelassenen Stellen dürfen Mehl an Kleinverkäufer und Verarbeiter »ur gegen Anweisung abgeben.
5. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter erhalten Mehlanweisungen nur in Höhe derjenigen Mehlmengen, die fie nach den von ihnen abgelieserten Mehl-, Brot- und Gastmarken ordnungsmäßig verbraucht haben. Sie haben die von ihnen eingenommenen Marken jeweils zu sammeln und am 6. und 20. jeden Monats an die in jeder Gemeinde bezeichneten Stellen abzuliefern. Diese Stelle berechnet auf Grund der Marken die Gesamtmenge des von dem einzelnen Kleinverkäufer usw. verbrauchten Mehles der verschiedenen Arten und schreibt fie ihm auf der Mehlanweisungskarte (Ziffer 10) gut. Bis zur Höhe der ihm gutge- schrieöenen Mehlmengen der verschiedenen Arten stellt sie dem Kleinverkäufer usw. auf Antrag eine Anweisung zum Bezug von Mehl aus.
6. Die Anweisungen oder Mehl dürfen nicht an andere Kleinverkäufer oder Verarbeiter gegen Entgelt abgegeben werden.
Aushilfs- oder tauschweise Abgabe von Mehl an andere Kleinverkäufer usw., sowie an Verbraucher gegen Wiedererstattung der gleichen Menge durch den Empfänger ist zulässig.
7. Die Anweisungen verlieren ihre Giltigkeit nach Ab- lsuf des auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.
8. Zu den Anweisungen sind Vordrucke zu benützen. Muster hiezu gehen den Kommunalverbänden von der Landesgetreidestelle zu.
9. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter haben die Anweisung beim Bezug von Mehl dem Großverkäufer abzugeben.
Auf Grund der Anweisung kann der Kleinverkäufer usw. vorbehaltlich jederzeitiger Aenderung der Bezugsmenge gegen Barzahlung von jedem für seinen Gemeindebezirk ausgestellten Großverkäufer die Abgabe der entsprechenden Menge Mehl verlangen, soweit die Vorräte des Großverkäufers reichen.
10. Die Anweisungsstellen (Ziffer 5) führen für jeden Kleinverkäufer und Verarbeiter eine besondere Mehlanweisungskarte. In ihr find zu vermerken der Name des Kleinverkäufers usw., der Tag der Ablieferung von Mehl-, Brot- und Gastrnarken durch ihn, die Zahl dieser Marken und die ihnen entsprechenden Mehlmenge, der Tag der Abgabe von Mehlanweisungen und die angewiesenen Mengen.
Zu den Mehlanweisungskarten find Vordrucke zu benützen. Muster hiezu gehen den Kommunalverbänden von der Landesgetreidestelle zu.
11. Soweit sich ergeben sollte, daß ein Kleinverkäufer usw. auf Grund der Anweisung infolge besonderer Umstände unverhältnismäßig viel, ein anderer unverhältnismäßig wenig Mehl erhalten würde, kann die Anweisungsstelle dies dadurch ausgleichen, daß fie dem einen bei der nächsten Anweisung weniger und dem andern entsprechend mehr anweist, als den abgelieferten Marken entsprechen würde. Solche besondere Umstände können z. B. dann eintreten, wenn die Lieferung von Backwaren für bestimmte Anstalten und dergl. den Bäckern im Wechsel übertragen ist.
L. Mehlabgabe im großen.
12. Der Kommunalverband gibt das Mehl an Klein- derkäufer und Verarbeiter durch Vermittlung der von ihm Wgekafsenen Mehlgroßhändler oder unmittelbar durch seine Mehkverteilungsstelle ab.
13. Zur Beteiligung an der Mehlverteilung im großen sollen diejenigen Personen, die im Bezirk des Kommunal- derbands ansässig find und in ihm vor dem 1. August 1914 den Mehlgroßhandel selbständig betrieben haben in dem Umfang zugelassen werden, als es im Interesse einer geregelten Mehlversorgung des Bezirks angemessen erscheint.
Als Großhandel gilt die Abgabe von Mehl an Kleinverkäufer und Verarbeiter.
Als Großhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Müller, Genossenschaften und dergl. und zwar Genossenschaften auch dann, wenn sie nur Mehl im Kleinverkauf an die unmittelbaren Verbraucher abgeben. Agenten auswärtiger Firmen sind nicht als selbständige Mehkgroß- händler anzusehen.
Den Großhändlern stehen die Gemeinden und die von ihnen bezeichneten Wohlfahrtseinrichtungen gleich, die selbst Mehl an Kleinverkäufer, Verarbeiter, oder unmittelbare Verbraucher weiter veräußern wollen, auch wenn sie nicht schon vor dem 1. August 1914 den Mehlgroßhandel betrieben haben.
Nicht im Bezirk ansässige Großhändler können im Falle des Bedürfnisses zur Mehlverteilung zugelassen werden.
14. Die Großhändler, die sich an der Mehlvcrteilung beteiligen wollen, haben sich beim Kommunalverband zu Melden. Mit der Meldung haben sie eine Erklärung darüber zu verbinden, daß fie von den Bestimmungen für die Beteiligung an der Mehlverteilung des Kommunalverbandes Kenntnis genommen haben und sich ihnen wie auch etwaigen Aenderungen in allen Teilen unterwerfen, s»wie sine Bescheinigung des Ortsvorstehers ihres Wohnorts vvrKklsgen, daß sie nn Bezirk des Kvmmunalveröands emssWg find und vor dem 1. August 1914 bereits in ihm kn Mehlsroßhandrl selbständig betrieben haben.
Die Namen der vom Kommunalverband zugelassenen Großhändler find zu veröffentlichen.
15. Me zugelassenen Großhändler haben zm Sicher- PMrmg etwaiger Ansprüche des Kommunalverbandes gegen sie «se Sicherheit zu irrsten, deren Höhe in der Regel auf mindestens 100 Mar? fefizusches ist. Großhändler, die ein Mchllsgrr halten. HWes eine weitere Sicherheit z« beffke». deren Hohe im nrmefähren Betrag von 20 vom Hmchrrt KS Werts eines Monatsumsatzes festzusetzen ist.
FLr die Art der Sicherheitsleistung gilt Z 232 Ab- fHr 1 BM.
Die Sicherheit ist spätestens 3 Monate nach Aufhebung der Mehlverteilung im Msßen oder einem etwaigen
frühere» Ausscheiden des Großhändlers diesem infoweik zurück zu erstatten, ak sie nicht zur Befriedigung von Ansprüchen- des Kommunalverbands erforderlich ist.
16. Bei späterem Anschluß an die Mehlverreilung gelten die Ziffern 14 und 15 entsprechend.
17. Ein einmal beteiligter Großhändler kann nur mit Zustimmung des Kommunalverbands seine Beteiligung wieder aufgeben. Die Zustimmung ist stets zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
18. Die Großhändler haben auf Verlangen des Kam, munalverbands und nach seiner näheren Angabe ein Lag« zu halten.
19. Die Großhändler dürfen Mehl nur an Käufer desjenigen Bezirks, in dem fie zugelassen sind, abgeben. Ist ein Großhändler ausnahmsweise für mehrere Kommunalverbände zugelassen, so darf er in dem Bezirk jedes Kommunalverbandes nur das Mehl ab setzen, das ihm vom Kommunalverband des Bezirks zugewiesen worden ist. Die Entfernung von Mehl aus dem Bezirk des zuweisenden Kommunalverbandes ist unzulässig.
Zu anderen Zwecken als zum Verkauf nach Absatz 1 dürfen die 'Händler ihre Vorräte nicht verwenden.
20. Die für einen Bezirk zugelassenen Großhändler dürfen Mehl nur gegen giltige Anweisungen (Ziffer 5 ff), die von einer der Anweisungsstellen des Bezirks ausgestellt sind, sowie in der angegebenen Menge abgeben.
Die Großhändler find in jedem Fall zur Mehlabgabe auf Grund solcher Anweisungen verpflichtet, wenn Barzahlung erfolgt und soweit ihre Vorräte reichen.
Der Kommunalverband kann gestatten, daß Großhändler zugleich auch als Kleinverkäufer nach den für diese maßgebenden Bestimmungen Mehl abgeben.
21. Dem Komunalverband ist von sämtlichen bisher für feinen Bezirk zugelassenen Großhändlern binnen einer Woche nach Inkrafttreten der auf Grund dieser Verfügung erlassenen Anordnungen anzuzeigen, welche aus seinem Bedarfsanteil ihnen zugewiesenen Mehlvorrüte sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnungen besitzen und wo die Vorräte gelagert find. Von den Großhändlern, die nach den auf Grund dieser Verfügung erlassenen Anordnungen für den Bezirk nicht mehr zugelassen werden, übernimmt der Kommunalverband die bei ihnen aus seinem Bedarfsanteil vorhandenen Mehlvorräte zu den von ihnen bezahlten Einkaufspreisen unter Ersatz der den Händlern etwa weiter entstandenen Mehrauslagen.
22. Großhändlern, die bei Beginn ihrer Tätigkeit kein Mehl besitzen, weist der Kommunalverband vorschußweise Mehl zu.
23. Die Großhändler haben die Anweisungen (Ziff.20) zu sammeln und so frühzeitig, daß sie rechtzeitig wieder in den Besitz von Mehl gelangen können, spätestens aber binnen 6 Wochen nach Schluß des Monats, in dem die Anweisungen ausgestellt worden sind, an den Kommunalverband einzusenden.
24. Der Kommunalverband berechnet auf Grund der Anweisungen, welche Mehlmengen der verschiedenen Art der einzelne Großhändler abgegeben hat und weist ihm entsprechende Mengen zu, soweit seine Vorräte reichen.
25. Die Großhändler, die Zuweisung von Mehl nach Ziffer 22—24 beantragen, haben den Kaufpreis entweder im voraus bei Einsendung der Anweisungen oder auf Aufforderung des Kommunalverbandes einzuzahlen. Erst nach Einzahlung weist der Kommunalverband das Mehl zu.
26. Etwaige Beanstandungen des gelieferten Mehls find alsbald beim Kommunalverband nach den von der Reichsgetreidestelle für den Verkauf von Mehl aufgestellten Grundsätzen geltend zu machen.
27. Hat ein Großhändler unverhältnismäßig große Vorräte an Mehl oder setzt er unverhältnismäßig wenig Mehl ab, so kann der Kommunalverband dieses Mehl einem anderen Großhändler zuweisen. Der abgebende Großhändler kann Rückzahlung des von ihm bezahlten Kauf- Preises beanspruchen.
28. Die Großhändler sind zu sachgemäßer und sorg
fältiger Behandlung des Mehls, besonders im Frühjahr, verpflichtet. ^ ^
Läßt ein Großhändler Mehl, das ihm der Kommunal- verband zugewiesen hat, vorsätzlich oder fahrlässig zugrunde gehen oder erheblichen Schaden leiden, oder kann er seinen Verbleib nicht Nachweisen, so hat er, unbeschadet der etwa verwirkten Strafe, dem Kommunalverband für jeden ausfallenden oder minderwertig gewordenen Doppelzentner Mehl eine Entschädigung in Höhe des Kaufpreises zu leisten.
29. Auf. die Gemeinden und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich an der Mehlverteilung gemäß Ziffer 13 Absatz 4 beteiligen, finden von Abschnitt L. nur die Vorschriften der Ziffer'14 Absatz 1 Satz 1, Ziffer 14 Absatz 2, Ziffer 17, Ziffern 20 bis 28 Anwendung. Die geschenkweise Abgabe von Mehl an Minderbemittelte und dergl. ist ihnen nicht verwehrt, bedarf aber der Zustimmung des Kommunalverbandes. Soweit sie hienach Mehl nicht gegen Anweisung -abgeben, beantragen sie unter Nachweis des Verbrauchs die
Zuweisung einer entsprechenden Mehlmenge.
6. Mehl- und Brotpreise.
30. Der Kommunalverband setzt nach 8 52 der BVO. den Preis fest, den die Großhändler für das ihnen zuge- wiesene Mehl zu bezahlen haben. Ebenso setzt er den Preis fest, den die Großhändler beim Weiterverkauf für dieses Mehl fordern dürfen.
Bei der Festsetzung des Preises, den die Großhändler zu bezahlen haben, ist zu berücksichtigen der Einstandspreis d. h. bei Vorräten, die der Kommunalverband selbst hat mahlen lassen, der Getreideerwerbspreis zuzüglich des Mahttohns und abzüglich des Kleievreises. bei Vorräten, die von der ReiKsgetreidestelle bezogen werden, der an diese zu bezahlende Kaufpreis. Hiezu kommen die etwa weiter dem Komunalverband erwachsenden Kosten, insbesondere die Kosten der Geldbeschaffung, der Lagerung, und Pflege der Vorräte, die Versandtkosten, soweit sie zu Lasten ^ des Kommunalverband es gehen, und ähnliches. Mitberücksichtigt werden können etwaige Verluste und die daraus entstehenden Kosten.