8 14 .

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Mit Geld­strafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft:

1. wer dem § 2 zuwider Gegenstände der im § 1 ge­nannten Art in anderer Weise als durch die Bezugs- Vereinigung der deutschen Landwirte absetzt;

2. wer die ihm nach H 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gefetzten Frist erstattet oder wer wissentlich un­vollständige oder unrichtige Angaben macht;

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleg­lichen Behandlung (8 5 Abs. 2) zuwiderhandelt;

4. wer den ihm auf Grund des 8 11 auferlegten Ver­pflichtungen nicht nachkommt;

5. wer den nach H 13 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.

8 15.

Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die ün § 1 genannten Gegenstände auszudehnen.

8 16.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über zuckerhaltige Futtermittel.

Vom 28. Juni 1915 (Reichö-Gesetzbl. S. 465).

Der Bundcsrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes Iber dis Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzdl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1 .

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nach­stehend aufgesührte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel): Melasse,

Rohzucker zu Futterzwecken,

Melassefutter,

Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zer­schnitten, ausgelaugt oder unausgelaugt.

Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.

8 2 .

Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugs­vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten Stellen (ß 16) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie so» der Bezugsver- einigung zu diesem Zwecke erhalten haben.

2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel «bsetzes. die sie von den Kommunalverbänden «der ssn den vom Reichskanzler bszeichneten Stellen G 11) M diesem Zwecke erhalten haben.

3. Zuckerrüben dürfen an Rübe« verarbeitende Zucker­fabriken zur Zuckerherstellung geliefert werden.

4. Rüben verarbeitende Zuckerfabriken dürfen 7s s-s« Hundert der Schnitzel, frisch »der getrocknet, mich mit Melasse angelrocknet, -m die Rüben liefernden Landwirte zurückliesern

8 3.

Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalsndervierteljahrs in Gewahrsam Hst, hat die bei Be­ginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandene« Menge», getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung arizuzeigen. Die Anzeige« sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalendervierteljahrs, erst­malig am 5. Oktober 1915, zu erstatten. Die Anzeige- ysiicht gilt Mcht für frische Zuckerrüben und die Fälle des z 2 Abs- 2 Rr. 1 und 2. Sie gilt ferner nicht für Land- Wirte hinsichtlich der «ach 8 2 Lbs. Z Rr. 4 chrren §«- Werten Schnitzel.

Zuckerfabriken haben bis zum 1. September 1815 «s- Meigen, welche Mengen Melasse «vd Rübenschnitzel sie im September 1915 voraussichtlich herstelle« werden. Sodann haben sie bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs «m- Mzeigen, welche Mengen sie im laufenden Vierteljahre »sr- ssssichtlich Herstellen werden. Hierbei «umgeben, Nieviel Schnitzel fls aus Grund von Z 2 Abs. 2 Nr. 4 «rr Rüden Wesernde Landwirte zurückliesern.

Die Anzeigepflichtigen habe« Zugleich imzugeLe«, M Md wie lange sie die Gegenstände ohne Wesentliche Störung Hr-m Betriebs «ach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen Msvrwahrm können.

8 4,

Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermittel« Hab«. Ze der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich M Wer­tsten und auf deren Abruf zu verladen.

, Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Rüben- schnitzet, deren käufliche Ueberlassung die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.

Von der Verpflichtung zur käuflichen Ueberlassung an Bezugsvereinigung sind ausgenommen:

1. Zuckerrüben, die an Zuckerfabriken zur Zucker­erzeugung geliefert und hierzu benutzt werden;

2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund von 8 2 Abs. 2 Nr. 3 an die Rüben bauenden Land­wirte zurückgeliefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden;

3. Zuckerrüben, die in dem Wirtschaftsbetrieb, in dem sie gewonnen werden, verfüttert oder auf Brannt­wein verarbeitet werden.

8 5.

Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigen­tümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu er­klären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie über­nehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugs- vsreinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab­satzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugs- veremigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Be­zugsvereinigung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung an- zuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen NeichS- bankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Ver­derbens oder der zufälligen Wertverminderung aus die Be­zugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die zucker­haltigen Futtermittel bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln uud in handelsüblicher Weise zu ver­sichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer. Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gesahrüberganges befinden; im Streitfälle hat er den Zustand nachzuweisen.

Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt deS Gefahr­überganges (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn dis getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

8 6 .

Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, ss setzt die zuständig- höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimntt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens M tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück­sichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (ß 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rück­sicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises pt liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für «»gemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch An- «rdnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr is dem Antrag bezeichnte Perso« übertragen. Die An­ordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.

8 ?.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungs­behörde'der Bezugsvereinigung zugeht.

8 L

Beim Verkaufe zuckerhaltiger Futtermittel an den Ver­braucher ist ein Aufschlag bis zu 7 ssm Hundert von den 8«Ä K 8 M zahlenden Preisen zuzüglich der Transport­kosten und anderer barer Auslagen zulässig. Bon dem Auf­schlag vrtfallen suf die Bezugsvereinigung V?, auf den Wetterverkäufer ff'?.

8 s.

Die Bezugsvereinigung darf »s« dem Umsatz 2 vom Lausend «ls Vermtttelüngsvergütung zurückbehalten.

Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln ES dem Ausland zu verwenden. Ueber dm etwa ver- Reibenden Rest verfügt der Reichskanzler.

s 10.

Die Bezugsvereinigung darf die zuckerhaltigen Futter- - «Mel sur »rr Kommunalvervände »der sn die vom Reichs- f kanzler bestimmten Stellen »ach dm Weisungen der Reichs- z suttermittelstelle aufzustellenden Grundsätzen abgeben.

8 11.

Dis Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiter­verkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschrerben

8 12 .

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwalttmg und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt worden sind.

8 13

Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, «er als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunal­verband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 14.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft:

1. wer dem Z 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel tu anderer Weise als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt;

2. wer die ihm nach ß 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitze! (8 4 Abs. 2) oder zur Aufbewahrung und pfleg­lichen Behandlung (8 5) zuwiderhandelt;

4) wer den ihm auf Grund des 8 11 auserlegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

5. wer den auf Grund des 8 13 erlassenen Aus­sührungsbestimmungen zuwiderhandclt.

8 15.

Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften vieler Verordnung auf andere als die im 8 1 genannten Gegenstände auszudehnen.

8 16.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft­tretens und des Außerkrafttretens dieser Verordnung. Er kann Uebergangsvorschristen erlassen.

Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit zuckerhaltigen und Kraftsuttermitteln

Zu den vorstebeud abgedruckten Vcro-^n'-^aen des Rundesrats über den Verkehr mit zuckerkaltigen Futter­mitteln vom 28. Juni 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 405.) und über den Verkehr mit Kraftsuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 399) werden folgende Aussührungsbestimmungen getroffen:

1. Kommunal Verb and im Sinne der Bundes- ratsverordnungen ist das Königreick Württem­berg.

2. Die Landesfutter mittel stelle verteilt die zur Verfügung stehenden Mengen an Futtermitteln durch Vermittlung der Kausstelle des Verbands landwirt­schaftlicher Genossenschaften e. V. in Stuttgart, Urban- straße 12 (Landesbezugsstelle) auf die Amtskörperschasten und die Stadtgemeinde Stuttgart und regelt die Abgabe der Futtermittel innerhalb des Landes.

3. Die Unterverteilung derjenigen Menge« von Futtermitteln, welche den Amtskörperschasten und der Stadtgemeinde Stuttgart zugewiescn werden, kommt de« Oberämtern und dem Stadtschultheißenamt Stuttgart zm

Die Verteilungsstellen (Absatz 1) haben sich wegen des Bezugs der Futtermittel und der Abwicklung des ge­schäftlichen Verkehrs ausschließlich an die Kaufstelle(Zifs. 1) zu wenden. Ein Verkehr zwischen ihnen und der Be- zugsvercinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. m Berlin findet nicht statt.

4. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinrr« der Verordnungen ist die Landesfuttermittelstelle.

Zuständige Behörde im Sinne von 8 6 Abs. 3 der Verordnungen ist das Stadtschultheißenamt Stuttgart oder das Oberamt. in dessen Bezirk die Futtermittel lagern.

5. Die Erlassung weiterer Nussührrmgsverordnungen kommt der Landessuttermittelstelle zu.

8. Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend zuckerhaltige Futtermittel, vom K. April 1915 (Kriegsbeilage I zum Amtsbl. des Mini­steriums des Innern Seite 165, Staatsanzeiger Nr. 80) nnd betreffend den Verkehr mit Futtermitteln vom 16. April 1915 (Kriegsbeilage I Seite 179, Staatsanzeiger Nr. 89) sind außer Wirksamkeit getreten

Stuttgart, den 4. August 1915.

Fleischhauer.

Herauigeb« «M, Rc!>akteur: Prsfeflor Hrrma»» H«»g i» Etrrttgart. Druck «r Stuttgart« BsAsra^irvei-Krsellschaft (früh« Thr. Fr. Lstta'r Erbeut,