Sonderabdruck aus dem
Amtliches.
Verfügungen der Behörden.
(Fortsetzung aus der 1 . Beilage.)
Zu !l. Enteignuug.
8 -4-
Zu § 10 Abs. 3.
Die Ortsvorsteher haben die ihnen anierlegte Neber- wachunßsMickt, nitiienfaTs unter Anwendung polizeilichen Zwanges. anfs gewissenhafteste zu erfüllen.
8 5.
Zu L 12 .
(1) Wegen der Festsetzung des Uebernahmepreises wird auf tzie errtsprHtzende Anwendung findenden Vorschriften in Ziffer H, 2 Abs. 4 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1915, betreffend Höchstpreise (Kriegßtzeilage I zum Amtsbl. des Min. d. I. S. 152, Staatsanzeiger Nr. 20) verwiesen.
(2) Das Gutachten der Sachverständigen ist schriftlich zu erstatten oder in seinen wesentlichen Teilen in eine amtliche Niederschrift aufzunehmen. Falls über die Festsetzung infolge der Einsprache eines Beteiligten gemäß § 1 Ziffer 5 der Auäführungsbestimmungen die Landesfuttermittelstelle zu entsch»Gen ist, ist die Aeußerung der Sachverständigen dieser stelle vorzulegen. Ihr bleibt es überlassen, nochmals Sachverständige zu hören oder sich mit der Aeußerung der oberamtlichen Sachverständigen zu begnügen.
8 6 .
Zu Z 13.
(1) Z 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen findet entsprechende Anwendung.
(2) Als „angemessene Vergütung" wird, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen, der Betrag von 3 ^ für den Monat und die Tone gleichmäßig festzusetzen sein; für kürzere Zeiträume ergeben sich hiernach 10 Pfennig für den Tag und die Tonne.
Zu LLI. Verbrauchsregelung.
8 7.
Zu 8 16.
Die Bewirkung des Ausgleichs ist tunlichst zu beschleunigen.
8 8 .
Zu 8 17.
Unter „zur Verfügung stellen" im Sinne des 8 17 Abs. 1 der Verordnung ist der kommissionsweise Aufkauf auf Rechnung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu verstehen. Es empfiehlt sich, den Aufkauf von Hafer mit dem von Brotgetreide und Gerste zu verbinden, lieber die Art der Abrechnung mit den Besitzern der Vorräte und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung wird seitens der Landesgetreidestelle nähere Anleitung ergehen.
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Zu 8 17 Abs. 2 Ziffer 2.
Die Anträge wegen der Zuschußbeträge für den Kommunalverband sind unter Beifügung der erforderlichen Nachmeise möglichst bald bei der Landesfuttermittelstelle einzureichen, welche sich wegen ihrer Weiterbehandlung mit der Reichsfuttermittelstelle ins Benehmen setzen wird.
8 10 .
Zu 8 21 wird nähere Anweisung des Statistischen Landesamts ergehen.
8 11 -
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Hafer, vom 23. Februar 1915 (Kriegsbeilage I zum Amtsbl. des Ministeriums des Innern, G. 143; Staatsanzeiger Nr. 47) ist außer Kraft getreten.
Die K. Oberämter und das Stadtschnlt- heißensmt Stuttgart werden beauftragt, die Wichtigsten Vorschriften der Bundesratsver- srdnung und der Ausführungsbestimmungen hiezu alsbald bekannt zu geben und für die Durchführung der in ihnen erteilten Vorschriften Sorge zu tragen.
Sonderabdrücke können bei der Geschäftsstelle des Staatsanzeigers bezogen werden.
Stuttgart, den 5. August 1915.
Fleischhauer.
Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr mit Krastfuttermittel«.
Vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 de« Gesetze? Eber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaffen:
8 1 .
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende Futtermittel und Hilfsstoffe sowie die daraus hergesteüten Mischfutter:
Kärnerfutter
Mais,
Zodannisbrot (auch geschroten),
Ackerbohnen,
Sojabohnen,
Lupinen,
Wicken,
Gemenge von Hülsenfrüchten (ohne Getreides.
2. Beilage
Staats-Anzeiger für Württemberg"
k. Abfälle der Müllerei.
Erdnußschalen und -teie,
Haferspelzen (Haferhülsen),
Hirseschalen,
ReisTeie und -spelzen,
Haferkleie,
Reisfuttermehl,
Haserfuttermehl,
Erbsenschalen und -kleie,
Graupenfutter,
Gerstenkleie,
Maisabfälle (Homco, Homini, Maizena usw.).
6. Abfälle d« SÄMHMSM,« und der Gärunzsgewerbe.
Kartoffelpülpe, getrocknet,
Getreidetreber, getrocknet,
Noggenschlempe, getrocknet,
Biertreber, getrocknet,
Malzkeime, getrocknet,
Maisschlempe, getrocknet,
Hefe, getrocknet (als Viehfutter).
l>. Oelkuchc«.
Ravisonkuchen,
Hederichkuchen,
Rübsenkuchen,
Leindotterkncken,
Rapskuchen,
Hanfkuchen.
Nigerkuchen,
Sonnenblumenkuchen,
Mohnkuchen,
Palmkernkuchen,
Sesamkuchen.
Sesamkuchen, in Deutschland geschlagen, Sojabobnenkuchen,
Leinkuchen,
Kokoskuchen,
Maisknchen,
Maiskeimkuchen,
Baumwollsaatkuchen,
Erdnußkuchen,
Mehle aus Oelkuchen.
k. Oetmehle (durch Extraktion gewonnen).
Palmkernmehl und -schrot,
Raps- und Rübsenmehl,
Leinmehl und -schrot,
Kokosmehl und -schrot,
Sojamehl und -schrot.
II Tierische Produkte und Abfälle.
Tierkörpermehl, Kadavermehl.
Heringsmchl,
Walfischmehl,
Fischiuttermehl, Dorschmehl, fettreich,
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm,
Fleischkuchen,
Fleischkuchen, gemahlen,
Blutmehl,
Fettgrieben,
Fleischfuttermehl.
6. Hilfsstoffe.
Torfstreu,
Torfmull,
Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer, fertig präpariert.
8 2 .
Gegenstände der i« 8 1 genannten Art dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. «. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dies gilt nicht:
1 . für Gegenstände, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen;
2 . für Gegenstände, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen (H 10) von der Bezugsveremigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben;
3. für Gegenstände, die Händler von de» Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bestimmten Stellen (8 11) zum Zwecke des Absatzes erhalten haben.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
8 3.
Wer Gegenstände der im 8 1 genannten Art bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in Gewahrsam Hai. hat die bet Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arte» und Eigentümer« unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat snzuzeigen, welche Mengen er in de« laufeirden Kalendervierteljahre voraussichtlich Herstellen wird. Die Anzeigen find jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erstmalig zum 5. Juli 1915, zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des 8 2 Abs. 2 sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht.
Die Bezugsveremigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
184 vom 9. August 1915.
8 4 .
Die Eigentümer von Gegenständen der im 8 1 genannten Art haben sie der Bezugsvereinigung aus Verlangen käuflich zu überlaffen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.
Dies gilt nicht für die im 8 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers erforderlich sind.
Etw« bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
8 5.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab- satzpflicht nach 8 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung Vorbehalten sind, muffen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsveremigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme auftubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
L 6.
Die Bezugsvereinigung bat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Vundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mrt dem von der Bezugsveremigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständiae höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gcsahrübcrgangs (Z 5 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Ncbernabmepreises zu liefern, die Bezugsveremigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassung nickt freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Bezugsveremigung durch Anordnung der zuständigen Behörde aus sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnte Perlon übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht.
8 8.
Beim Verkaufe der im 8 1 genannten Gegenstände an den Verbraucher ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von den nach 8 6 zu zahlenden Preisen zuzüglich der Transportkosten und anderer barer Auslagen zulässig. Von dem Ausschlag entfallen aus die Bezugsveremigung ^ 7 , auf den Weiterverkäufe!:
8 9.
Die Bezugsveremigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Dermittluugsvergütung zurückbchalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verwenden, lieber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
8 10.
Die Bezugsvereinigung darf die Gegenstände der im 8 1 genannten Art nur an Kommunaivevbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stelleil nach den Wei junger der Reichsfuttermittelstelle abgeben.
8 11.
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschrerben.
8 12 .
Die Vorschriften dieser, Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral- Einkaufs-Gesellschast m. b. H.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gegenstände der im 8 1 bezeichnten Art, die selbst oder deren Rohstoffe nach dem 31. März 1915 aus dem Ausland eingeführt worden sind.
8 13 -
Die Landeszentralbehörden erlaffen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sic bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.