Za HI Enteignung.

8 5.

Zu 8 14. Die Anordnung des Eigentumsübergang« erfolgt bis auf weiteres auf Antrag der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung.

Zu 8 14 Absatz >4. Die Ortsvorsteher haben die ihnen auferlegte Ucberwachungsvflicht bei der grossen vater­ländischen Bedeutung der Fürsorge für die nächstjährige Ernte, nötigenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwangs, aufs gewissenhafteste zu erfüllen und Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8 20 der Verordnung unnach- sichtlich zur Anzeige zu bringen.

8 6 .

Zu 8 16. Wegen der Festsetzung des Uebernahme- preises wird auf Ziffer II 2 der Bekanntmachung des Mini­steriums des Innern vom 25. Januar 1915. betreffend Höchstpreise (Staatsanzeiger Rr. 201 verwiesen.

Das Gutachten der Sachverständigen ist schriftlich zu erstatten oder in seinen wesentlichen Teilen in eine amtliche Niederschrift aufzunehmen. Falls über die Festsetzung in­folge der Einsprache eines Beteiligten gemäß 8 t Absatz 6 der Ausführungsbcftimmungen eine der beiden Zentral­stellen zu entkleiden hat, ist die Aeußerung der Sachver­ständigen dieser Stelle oorzulegen. Dieser bleibt es über­lasten, nochmals Sachverständige zu hören oder sich mit der Aeußerung der oberamtlichen Sachverständigen zu begnügen.

8 7.

Zu 8 17- 8 2 der Ausführungsbestimmungen findet entsprechende Anwendung.

Alsangemessene Vergütung" wird, wenn nicht ganz besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen, ein Betrag in Höhe der früheren Reports, d. i. 3 für den Monat und die Tonne, gleichmäßig sestzusetzen sein; für kürzere Zeiträume ergeben sich hiernach 10 Pf. für den Tag und die Tonne.

Zu V. Verteilung.

Zu ß 28. Die Erlassung näherer Vorschriften über die Verteilung der den Kommunalverbänden überwiesenen Vorräte an Gerste bleibt für den Bedarfsfall Vorbehalten.

Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauftragt. Vorstehendes alsbald bekanntzugeben und für Einhaltung der in der Bundesratsverordnung und in den Ausführungsbestimmungen gegebene» Vorschrif­ten nachdrücklichst Sorge zu tragen.

Die Staats- und Gemeindebehörden werden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuche» der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSver- Pflegung jeweils schleunigst zu entsprechen.

Stuttgart, den 15. März 1915.

Fleischhauer.

Verfügung des K. Statistische« Laudesamts, Betreffend die Erhebung der Vorräte an Gerste, sowie an Mengkor» von Gerste und Haber.

Zur Durchführung der in 88 8. 9, 12 und 13 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Ver­kehr« mit Gerste vom 3. März 1915 (Reichsgesetzbl. S. 139) ««geordneten Erhebung der Vorräte an Gerste sowie an Mengkorn von Gerste und Haber wird mit Zustimmung des K. Ministeriums des Innern folgendes verfügt:

8 1 .

Die Erhebung der Vorräte erstreckt sich auf Gerste, gleichviel ob gedroschen oder ««gedroschen, sowie auf Meng­kor» aus Gerste und Haber. Al« Gerste gilt auch ge-

schrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. Bereits gemälzte Gerste unterliegt der Erhebung nicht.

8 2 .

Alle diejenigen, welche mit Beginn des 12. März 1915 mehr als zwanzig Zentner Gerste (im Sinn von 8 1 der Verfügung) oder mehr als zwei Zentner Mengkorn aus Gerste und Haber in Gewahrsam gehabt haben, ins­besondere also die Vorstände von landwirtschaftlichen, gewerb­lichen, Handelsbetrieben oder ihre Vertreter (Ehefrauen, Betriebsleiter usw.), die Vorstände oder Betriebsleiter von Lagerhäusern und ähnlichen Lagerräumen, von Schrannen und dergl.. von öffentlichen und privaten Anstalten (Proviant­ämtern. Gefangenen-, Heilanstalten, Zoll- und Eisenbahn­stellen, Gestüten usw.) sind verpflichtet, der Gemeindebehörde spätestens bis zum 25. März 1915 die vorhandenen Vorräte anzuzeigen.

(2) Anzuzeigen find die im eigenen Gewahrsam befindlichen Vorräte, auch wenn sie anderen Eigentümern gehören. Im letzteren Fall ist der Name, Stand und Wohn­ort des Eigentümers sowie die Menge der ihm gehörenden Vorräte anzugeben.

(3) Die Vorräte sind in derjenigen Gemeinde anzu­melden, in welcher sie lagern. Gehören einem und dem­selben Bctriebsvorstand oder Betriebsleiter auch noch Vor­räte in einer anderen Gemeinde, so find diese in der anderen Gemeinde anzumelden, und zwar von demjenigen, der sie dort in Gewahrsam hat.

(4) Die Anzeige über Vorräte, welche sich am 12. März 1915 auf dem Transport befanden, ist der Gemeinde­behörde des Empsangsortes vom Empfänger unmittelbar nach dem Empfang zu erstatten.

(5) Die vorhandenen Vorräte sind vollständig an­zugeben. Es ist unzulässig, irgend welche Abzüge für den Bedarf des Haushalts, des gewerblichen oder landwirt­schaftlichen Betriebs zu machen. Dagegen sind besonders anzugeben:

für Gerste:

u) die Vorräte, welche Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Landwirte zum Füttern ihres Viehbestandes in der eigenen Wirtschaft gebrauchen.

d) die Vorräte, welche Landwirte als Saatgut zur heurigen Frühjahrsbestellung gebrauchen, und zwar sowohl das in eigener Landwirtschaft gewonnene als das etwa zugekaufte Saatgut,

v) Saatgerste, welche nachweislich aus landwirtschaft­lichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben,

ä) Vorräte, welche Landwirte oder Gewerbetreibende zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ins­besondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Her­stellung von Gersten- und Malzkaffee, von Bier oder von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preß- hesesabrikation gebrauchen; bei Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforderlich find, um die nach der Bekanntmachung des Bundesrats, be­treffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichsgesetz- Blatt S. 97) für sie bis zum 30. September 1915 festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzu- stellen;

für Mengkorn aus Gerste und Haber:

») die Vorräte, welche Landwirte als Saatgut zur heurigen Frühjahrsbestellung gebrauchen, und zwar sowohl das in eigener Landwirtschaft gewonnene als das etwa zugekaufte Saatgut.

(6) Me Angaben haben in Zentner» zu erfolge». Andere Gewichtsangaben find nicht statthast. Nngedroschene Frucht ist nach dem zu schätzenden Körnerertrag mit der gedroscherwn in einer Summe zusammen anzugebe«.

uv»

(7) Eine besondere Umfrage seitens der Ge­meindehörden bei den anzeigepflichtigen Be­triebs- und Anstaltsvorständen über ihre Vor­räte erfolgt nicht. Wer die Anzeige nicht in der ge­setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, unterliegt den in der Bundes­ratsverordnung festgesetzten St ra fcn. Unabhängig von der Bestrafung tritt gemäß 8 16 Abs. 3 der Vundesratsverordnung die Fortnahme der bei der Anzeige nicht angegebenen Vorräte zugun­sten des Kommunalverbands ein. ohne Entschä­digung für den bisherigen Eigentümer.

(8) Ein Anzeigepflichtiger, der bei der Dorratsaus- nahme am 1. Dezember 1914 Vorräte verschwiegen hat bleibt straffrei, wenn er sie jetzt richtig angibt.

8 3.

Der Ortsvorsteher hat, soweit möglich, die eingekom­menen Anzeigen der Anzeigepflichtigen auf Vollzähligkeit sowie jede einzelne Anzeige aus Vollständigkeit und Richtig­keit zu prüfen und sodann die Angaben in die Orts- liste, wozu die Vordrucke den Orisvorstehern von der Neichsdruckerei in Berlin durch Vermittlung der Oberämter zugehen, unter Beachtung der dieser Liste ausgedruckten Anweisung einzutragen. Zu beachten ist namentlich, daß die Eintragung der Vorräte getrennt nach Gerste und nach' Mengkorn aus Gerste und Haber zu geschehen hat. Auch ist darauf zu sehen, daß die besonderen Angaben der An­zeigepflichtigen nach § 2 Abs. 5 Buckst, us oben in die Ortslsste eingetragen werden und daß die besondere Auf­führung der Vorräte des Staates (z. B. von staatlichen Heilanstalten, Gefangenenanstalten, Gestüten usw.). der Heeresverwaltung (Proviantämter) sowie der Zentrai-Ein- kaufsgesellschast m. b. H. in den hiesür vorgesehenen Spal­ten nicht vergessen wird.

Nach Abschluß der Aufnahme hat der Ortsvorsteher die Angaben in den Spalten der Ortsliste zusammenzu­rechnen und zu bescheinigen, daß nach bestem Wissen und Gewissen alle Anzeigepflichtigen in die Liste ausgenommen sind, worauf er vie Ortslifte spätestens bis zum 28. März 1915 dem Oberamt einzureichen hat. Eine Abschrift der Ortsliste verbleibt bei dem Ortsvorsteher.

8 4 -

Das Oberamt hat die Ortslisten soweit möglich aus ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die End­summen der einzelnen Ortslisten in eine Obcranttslisie, wozu ein entsprechend abzuändernder Vordruck der Ortslifte zu verwenden ist, zu übertragen und die Gemeindeergeb­nisse in der Oberamtsliste zu einer Schlußsumme zusammen­zurechnen. Nachdem der etwaige Vorrat des (Bezirks-) Kommunalverbands selbst an Gerste sowie an Mengkorn aus Gerste und Haber in den hiesür vorgesehenen Spalten eingetragen worden ist, ist die Oberamtsliste abzuschließen, und hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu be­urkunden.

Die Oberamtsliste ist in drei Fertigungen auszusteik.,, je eine Fertigung ist bis zum 3. April 1915 dem Statistischen Landesamt und der Zentralstelle

zurBeschaffungderHeeresverpflegunginBerli«

zu übersenden, die dritte Fertigung verbleibt bei dem Oberamt.

Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämtcr werden beauftragt. Vorstehendes alsbald bekannt zu geben und für die Einhal­tung der in dieser Verfügung gegebenen Vor­schriften Sorge zu tragen.

Stuttgart, den 15. März 1915.

In Vertretung: Losch-

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