Beilage.

Sonderabdruck aus demStaats-Anzeiger für Württemberg" Nr. 63 vom 16. März 1915.

Hmülches. VtksiiWW Kr Behörde».

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Gerste.

Vom 9. März 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlaßen:

1. Beschlagnahme.

8 1

Mt dem Beginne des 12. März 1915 sind die im gleiche vor­handenen Vorräte an Gerst- für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung in Berlin, be­schlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch ge- schrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.

8 2

Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen:

aj Vorräte, die im Eigen tume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militär­fiskus oder der Marineverwaltung, oder im Eigentum« des Kommunalvcrbandes stehen, in dessen Bezirke fie sich befinden;

b) Vorräte, die i« Eigentum« der Zentral-Einkaufs-Gesellschast m. b. H. in Berlin stehen;

o) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen.

8 2

An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechlsgcschäftliche Verfügungen über sie smd nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 etwas anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschästtichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

84

Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marine­verwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres­verpslegung sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen.

Trotz der Beschlagnahme dürfen

») Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmer land­wirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eigenen Wirtschaft verwenden;

d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden:

cs Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke Saatgerste liefern, welche nachweislich aus land­wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saalgcrste befaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden;

4s Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl. Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee und von Bier sowie zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhcfefabrikation verarbeiten: im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig; Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich aus ihren Vor­räten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwcndung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 97s für sie festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzustcllen.

8 5

Dm Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung

der mit den nach ß 4 zuqelasfenen Veräußerungen oder Ver­wendungen.

8 6

lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

8?

Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verarbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerunqs- oder Erwcrbsgeschäft über sie abschließt. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte er­forderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer alS Saat­gerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet.

II. Anzeigepflicht.

8 8

Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke di« Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten.

Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut ober Saatgerste oder zur Verarbeitung 4 Abs. 3 u bis äs beansprucht werden, sind je besonders anzugeben.

8 s

Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 25. März 1915 zu erstatten und von ihr bis zum 28. März 1915 dem Kom- Munalverbande weiterzugeben

8 io.

Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis d«S 84 Abs. 3 6 Gebrauch machen, haben bis zum Fünften jeden MonatS über die im abgelaufenen Monat einqetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung An­zeige zu erstatten.

8 11

Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der An- gaben die Vorrats- und Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.

8 12

Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausend- fünfhundert Mark bestraft.

Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1914 ver­schwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei.

8 13

Jeder Kommnnalverband hat bis zum 3 April 1915 der LandeS- zentralbchörde und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- Verpflegung je eine Nachwcisung, getrennt für Gerste und für Meng­korn aus Gerste und Hafer, einzureichen über:

»> die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn des 12. März 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren; kj di« Vorräte die hiervon im Eiqenlume des Reiches, eines Bundesstaats oder Elsaß-Loihringens, insbesondere im Eigen­tum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung, oder der Zeutral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H-, standen;

<r) die Vorräte, die hiervon in seinem Eigentum« standen und fich in seinem Bezirke befanden;

6) die Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden; v> die Vorräte, die in seinem Bezirk als Saatgut beansprucht werden;

I) die Saatgerste, die nach 8 14 Abs. 2 o von der Enteignung aus- zunehmcn ist;

8) die Vorräte, die nach ß 14 Abs. 2 6 von der Enteignung aus­zunehmen find;

ds die Vorräte, die für die Enteignung übrig bleiben.

III. Enteignung.

8 14

Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vor­behaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpslegung, über. Beantragt die Zentralstelle die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.

Von der Enteignung sind auszunehmen:

»I bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft erforderlichen Vorräte; l»> bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Früh­jahrsbestellung erforderliche Saatgut; o) Saotgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben;

6) bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malz- kaffe«, von Bier oder von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Prcßhefefabrikation bestimmten Vorräte, bei Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforderlich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malz­verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 97f für sie bis zum 30. September 1915 festqesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzustcllen.

Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird.

8 16

Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirks oder eines Teiles des Be­zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ab­lauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.

8 16

Der llebernabmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchst­preises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der Höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.

Weist der Besitzer nach, daß er zulässiperweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt deS Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen.

Soweit anzeiaepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Ver­waltungsbehörde Ausnahmen zulassen.

8 17

Der Besitzer der enteiqneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu ver­wahren nnd pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu aewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.

8 18

Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor dem 12. März 1915 zu­gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

8 19

lieber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.

8 20

Wer die ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassene Gerste ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung deS 8 17, enteignet« Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bik zu zehntausend Mark bestraft.

IV. Sondervorschriften für unausgedroschene Gerste.

8 21

Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch auf den Halm.

Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist.

8 22

Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen.

8 3S

Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß die Gerste von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedrvschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde dos Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vor­nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt­schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

8 24

Der Uebernahmepreis ist gemäß 8 16 festzusetzen, nachdem di« Gerste auSgedroschen ist.

8 25

Heber Streitigkeit«, die sich auS der Anwendung der 88 21 bis 24 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.

V. Verteilung.

8 26

Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung hat die Aufgabe, für die Verteilung der verfügbaren Gerstenvorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung ihreS Beirats zu sorgen.

8 27

Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung darf Gerste nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kom­munalverbände oder an die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.

8 28

Die Kommunalverbände verteilen die ihnen überwiesenen Vor­räte in ihren Bezirken unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver­hältnisse.

Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung erlassen.

8 29

Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Be­dingungen und Preise verschreiben.

8 36

Heber die Streitigkeiten, die bei der Verteilung (88 28- 29) ent­stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endg ü lt i g.

Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach 8 2A auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

VI. Ausländische Gerste.

8 32

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach dem 12. Mär? 1915 aus dem Ausland ««geführt wird.

VII. Ausführungsbestimmungen.

8 33

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aus­führungsbestimmungen.

8 34

Wer den von den Landcszentralbehörden erlassenen Ausführungs­bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sech- Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8 35

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Gemeinde- Vorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

VIII. Schlußbestimmungeu.

§ 36

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens

Berlin, den 9. März 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Gerste.

Zu der in Nr. 34 des Reichsgesetzblatts veröffent­lichten Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März ds. Js. werden folgende Ausführungsbestimmungen erlaffen:

8 1-

Kommunalverbände im Sinne der Bundesrats« Verordnung sind die Stadtgemeinde Stuttgart und die Amtskörperschaften.

Gemeinden im Sinne der Bundesratsverordnung sind die selbständigen Gemeinden; Gemeindevorstand im Sinne des ß 14 Absatz 3 der Verordnung ist der Ortsvorsteher.

Zuständige Behörden sind

g.) im Sinne der H 4 Absatz 3 Buchstabe o, 88 14, 20 und 23 der Verordnung die Stadtdirektion Stuttgart und die Obcrämtcr,

li) im Sinne der 88 8 und 9 der Ortsvorsteher,

o) im Sinne des ß 11 die Ortspolizeibehörden und die Oberämter.

Oertlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Be­zirk sich die Vorräte befinden.

Höhere Verwaltungsbehörden find

u) die Zentralstelle für Gewerbe und Handel in de» Fällen des Z 19, soweit es sich um gewerbliche Betriebe handelt,

k) die Zentralstelle für die Landwirtschaft in den Fällen des H 19, soweit es sich um landwirtschaft­liche Betriebe handelt, ferner in den Fällen der §8 25 und 30,

v) die Stadtdirektion Stuttgart und die Obcrämter in den Fällen der ß 16, Absatz 3 und 8 17-

Jn den Fällen deS 8 6 und des 8 16, Absatz 1 der Bundesratsverordnung hat zunächst die Stadtdirektion Stuttgart oder das Oberamt Verfügung zu treffen. Diese ist endgültig, wenn nicht binnen einer Woche nach der Er­öffnung bei der Stadtdirettion oder dem Oberamt von einem der Beteiligten Einsprache erhoben wird. Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so entscheidet, wenn es sich um gewerbliche Betriebe handelt, die Zentralstelle für Ge­werbe und Handel, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, die Zentralstelle für die Landwirtschaft endgültig.

In den Fällen des 8 30 erfolgt die Entscheidung der Zentralstelle für die Landwirtschaft, soweit die Verwendung der Gerste als menschliches Nahrungsmittel in Frage kommt, im Benehmen mit der Zentralstelle für Gewerbe und Handel.

Zu I. Beschlagnahme.

8 2 .

Zu 8 3, 8 4 Absatz 1 und Absatz 3, Buchstabe d, v und ä, 8 7.

Die Oberämter und die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Die Be­sitzer von Vorräten sind verpflichtet, den Beauftragten der genannten Behörden den Zutritt zu ihren Vorrats- und Betriebsräumen wie überhaupt zu allen Örtlichkeiten, an denen sich Vorräte befinden können, zu gewähren, ihnen die zur Duchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Hand- lungcn zu ermöglichen, namentlich auf Verlangen die Ge- schäftsbücher und Geschäftspapiere jederzeit vorzulegcn.

8 3-

Zu 8 4 Absatz 2. Die in 81 bezeichneten Gersten­vorräte sind zu Gunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin beschlagnahmt. Es ist daraus hinzuwirken, daß die Besitzer den Verkauf an die vorgenannte Zentralstelle freihändig vornehmen.

Zu 84 Absatz 3 Buchstabe o. Der Nachweis,daß die Saatgerste aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten 2 Jahren mit dem Verkauf von Saatgerste befaßt haben, ist erforderlichenfalls durch Vor­lage des Frachtbriefes, der Rechnung, eines Zeugnisses der Saatzuchtanstalt Hohenheim, einer Landwirtschastskammer oder ähnlicher Beweismittel zu erbringen.

Zu II Anzeigepflicht.

8 4.

Zu 88 8 ff. Ueber die Durchführung der Erhebungen ergeht besondere Verfügung des K. Statist. Landesamts. Die in ihr gegebenen Anweisungen sind zu beachten.