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Paris, 1. März. (WTB.) Im Gegensatz zu der übrigen Presse, die erklärt, Rumänien werde unter dem Drucke der Beschießung der Dardanellen und der militärischen Operationen in Galizien dem­nächst intervenieren, läßt sich dasJournal" von seinem Bukarests: Sonderberichterstatter melden, die Haltung der rumänischen Regierung lasse keine Schlüsse über ihre Politik zu. Die rumänische Oeffentlichkeit mit Ausnahme einiger francophiler Politiker bezweifle täglich mehr, daß Rumänien an der Seite des Dreiverbandes intervenieren werde.

Petersburg, 2. März. (WTB.) Die liberale russische ZeitungDjeni" schreibt, Deutschland habe den Krieg gegen Rußland nicht gewollt, es kämpfe nur gegen England und das mit ihm eng verbundene Frankreich. Es könne auch nur von diesen beiden wirtschaftliche Vorteile und Kolonien erobern. Das russische Volk irre sich durchaus, falls es Deutschland als seinen Todfeind betrachte. DieNowoje Wremja" bezeichnet diesen Artikel als von Deutsch

land inspiriert, da er darauf hinziele, Rußland zu einem Sonderfrieden mit Deutschland zu veranlassen.

Petersburg. 1. März. (WTB.) General Pau ist hier angekommen und wurde am Bahnhof vcn einem zahlreichen Publikum begeistert begrüßt.

Den 2. März, mittags.

Berlin. (Privattel.) Nach den aus Oftgalizien eingelaufenen Nachrichten nimmt die Schlacht im Raum von Stanislau noch immer an Heftigkeit zu. Die Russen kämpfen mit verzweifelter Energie, da sie wissen, was ein weiterer Rückzug in dieser Gegend für ihre Karpalhenarmee zu bedeuten hätte. In den Karpathen selbst steht der Kampf; nur westlich des Uzoker Passes sind bedeutsame Fortschritte der Ver­bündeten zu verzeichnen.

Frankfurt a. M. (Pr.-T.) Nach einem Be­richt derFrankfurter Zeitung" dauert die Schlacht am Dnjestr unverändert stark an. Die Russen haben

neuerdings Verstärkungen herangezogen; doch wurden alle ihre Angriffe abgewiesen.

Budapest. (Privattel.) In der Gegend des Uzoker Passes auf galizischem Boden haben die Russin vorgestern wieder unsere Truppen angegriffen. Sie wurden jedoch unter großen Verlusten zurück« geworfen. Die Lage unserer Truppen ist sehr günstig.

Berlin. (Pr.-T.) Nach einer Meldung der Daily Chronicle aus Washington habe England auf Wilsons Vorschlag wegen der Lebensmittelversorgung Deutschlands geantwortet, daß es sich infolge der Seekriegsgebietserklärung Deutschlands die Freiheit Vorbehalte, nach eigenem Ermessen zu handeln.

Berlin. (Priv.-Tel.) Zu der Antwort der deutschen Regierung auf die zweite amerikanische Note erfährt derLokalanzeiger", sie dürfte in dem gleichen verbindlichen Ton gehalten sein, der im Verkehr zwischen beiden Regierungen üblich sei, den deutschen Standpunkt natürlich aber voll wahren.

London. (Privattel.) Auf den Clyol-Werften sind jetzt bereits 10 000 Mann am Ausftand betei­ligt. Die Werften sind völlig ftillgelegt.

Amtliche Mekanntrnachungen.

K. Göerami Zlerrenöürg

-ll.

Die Maul» «uv Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöfte des Fanenhalters Jakob Fauth ju«. in Feldrennach.

Auf Grund des Viehsiuchengesetzes und der 182192 der Min.Verfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (R.Bl. S. 317 ff ) ergehen folgende Anordnungen:

Sperrbezirk: Ort Feldrennach.

L. Beobachtnugsgebiet: Teilgemeiudr Pfinzweiler.

6. In den Umkreis von 15 km um den Seuchenort werden einbezogen sämtliche Gemeinden des Oberamlsbezirks mit Aus­nahme von Beinberg und Enzklösterle und folgende Gemeinden des Nachbaroberamts Calw: Unterreichenbach und Dennjächt.

I. Besondere Matzregel« für de« Sperrbezirk.

1. In dem verseuchten Gehöft ist über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenoieh steht, die Sperre verhängt, die abgesperrten Tiere dürfen nur mit oberamtlicher Erlaubnis aus dem Stall (Standort) entfernt werden. Weitere Vorschriften sind erlassen über die Verwendung der Pferde außerhalb des Gehöfts, die Verwahrung des Grflügels, die Fernhaltung fremden Klauenviehs von dem Gehöft, das Weggeben von Milch, die Abfuhr von Dünger und Jauche, die Ausfuhr von Futter, Streu und Wolle, das jedesmalige Herausbringen von Fahrzeugen und Gerätschaften, namentlich Milchtransportgefäßen, die Entfernung von Kadavern u. a. Der Besitzer, sein Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wart und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzte müssen sich beim Verlassen eines gesperrten Stalles reinigen und desinfizieren. Anderen Personen ist das Betreten der gesperrten Ställe verboten. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

2. Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe. Ziegen, Schweine) nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stalle und darf nur mit oberamtlicher Erlaubnis zur so­fortigen Schlachtung entfernt werden.

3. Sämtliche Hunde sind festzulegrn.

4. Schlächtern. Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Hausier- Händlern ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenoieh im Sperrbezirk« und der Eintritt in die Seuchen­gehöfte verboten.

5. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerät­schaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.

6. Die Einfuhr von Klauenoieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen durch den Bezirk ist verboten. Ausnahmen für die Einfuhr kann das Oberamt zulassen.

II. Besondere Matzregel« für das Beobacht«« gsgebiet.

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgrbiet nicht entfernt werden. Das Oberami kann die Ausfuhr in der Regel nur zu sofortiger Schlachtung zulassen.

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ist verboten.

III Gemeinsame Matzregel« für Sperrbezirk,

Beobachtnugsgebiet u«d IS Lu».Umkreis,

soweit sie in den Oberamtsbezirk fallen.

Verboten find:

1. Die Abhaltung von Märkten und marktähnlichen Ver­anstaltungen mit Klauenvich, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärk e.

2. De: Handel mit Klauenoieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des G meind bezirks der gewerb­lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Hemdel gilt auch das Aussuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mltführen von Tieren und das Aufkäufen pon Tieren durch Händler.

3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.

4. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

5. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolllrenn an landwutschanliche Betriebe, in innen Klauenv eh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Entfernung der zur An­lieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzufehen

a) Eihitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Auskochen;

b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 85";

e) Erhitzung im Wasserbad. und zwar

entweder auf 85" für die Dauer einer Minute oder, unter der Voraussetzung, daß durch geeignete Vorrichtungen eine gleichmäßige Erwärmung der ge­samten Milchmenge oder Milchrückstände gewährleistet ist, auf 70" für die Dauer einer halben Stunde.

Die Desinfektion der Milchgefäße kann mit strömendem Wasserdampf oder durch Auskochen in Wasser oder Zprozentiger Soda- oder Seifenlösung oder auf eine der folgenden Arten geschehen:

durch Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind;

oder durch gründliches Abbürsten der Außen- und Innen« fläche der Gefäße nebst Griffen. Deckeln und anderen Verschluß- Vorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krank- heitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend ungeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen des H 328 St.G.B. und der §8 7477 des Viehseuchengesetzrs und ziehen den Verlust des Entschädigungs­anspruchs für Rindvieh nach sich.

! Die Orlspolizeibehördeu werden ersucht, die für ihre Ge­meindebezirke zutreffenden Maßregeln sofort in ortsüblicher Weise bekannt machen und die Einhaltung streng überwachen zu lassen. >An den Haupteingängen des Sperrbezirks und des Beobachtungs- l gebiets sind Tafeln mit der durch § 185 Abs. 2 bezw. Z 189 i Abs. 2 vorgeschriebenen Aufschrift leicht sichtbar anzubringen.

Neuenbürg, den 27. Februar 1915.

_Oberamtmann Kindel, A.V.

K Oöeramt Hleuenbürg.

Bekanntmachung.

In den Gemeinden Brette«, Rinkltnge«, Sickiuge« und Zaiseuhause«, Bezirksamts Bretlen, ist die Maul, «ud Klauenseuche erloschen.

Den 1. März 1915.

Oberamtmann Kindel, AB.

Druck und Verlag der E. Meeh'scheu BuLdruckerri deL EuztiilerS. Beroutwortltcher Redakteur T. Meeh tu Neueubürg.