27. WirteundähnlicheVersonen erhalten für die Mitglieder ihres Haushaltes im Sinne der Ziff. 16 Ms. I Mehl- und Brotkarten, ebenso für diejenigen Personen, deren vollständige Verpflegung im Sinne der Ziff. 16 Abs. 4 sie übernommen haben, unter der Voraussetzung, das; diese Verpflegung regelmäßig mindestens einen Monat dauert.

Im übrigen darf Wirten und ähnlichen Personen, An­stalten u. dergl. sowie Wohlfahrtseiinichtungen u. dergl. Mr Bereitung und Abgabe von Speisen und Brot an Vicht- Haushaltungsmitalieder im ganzen Vertcilungsbezirk nur eine begrenze Anzahl von Mehl- und Brotkarten ab­gegeben werden. Diese Zahl ist so zu berechnen, das; ans 30 Mehl- und Brotkarten, die gemäß Ziff. 16 abgegeben werden, höchstens eine Karte für Wirte usw. entfallen darf. Auf eine Mehl- und Brotkarte gemäß Ms. 17 Abs. 1 kann dabei eine Mehl- und Brotkarte gemäß Ziff. 17 Abs. 4 gewährt werden.

Die Amtskörperschaften können die hiernach auf den ganzen Bezirk entfallende Gesamtzahl von Mehl- und Brotkarten für Wirte usw. auf die einzelnen Gemeinden mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse in der Weise verteilen, dal; in einzelnen Gemeinden schon auf eine kleinere Zahl als auf 30 Mehl- und Brotkarten, die qemäst Ziff. 16 abgegeben werden, eine Karte für Wirte usw. ent­fällt, in den übriaen Gemeinden dagegen auf eine ent­sprechend gröbere Zahl.

Bezüglich der Abgabekarten finden die Vorschriften der Ziffer 23 entsprechende Anwendung.

Auf die Anrechnung der bei den Wirten usw. vor­handenen Vorräte finden die Bestimmungen der Ziffer 25 entsprechende Anwendung.

28. Auf Brot, das nachweislich außerhalb Württem­bergs hergestellt worden ist, finden die vorstehenden Vor­schriften keine Anwendung.

III. Regelung der Abgabe von Mehl an Kleinverkauser und Verarbeiter von Mehl.

29. Die Mehlhändler und die ihnen gleichgestellten Personen, die nach Ziffer 43 zur Mehlabgabe im großen im Bezirk eines Kommunalverbands zngelassen sind, dürfen Mehl nur gegen Anweisungen (Ziffer 32, 39 und 40) in der angewiesenen Menge abgeben.

30. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl sind verpflichtet, jedem Inhaber von Mehl- und Brotmarken die entsprechende Menge abzugebcn, falls Barzahlung erfolgt und soweit ihre Vorräte reichen.

Die Erzeuger von Backware sind verpflichtet, das ihnen jeweils gelieferte Mehl innerhalb der Frist, die ihnen von dem Oberamt oder dem Ortsvorsteher gesetzt wird, zur Bereitung von Backware auch wirklich zu verwenden.

31. Die Kleinverkäufer und Verarbeiter von Mehl mit Ausnahme der in Ziffer 39 und 40 genannten erhalten nach endgültiger Regelung der Oberausteilung an die Kom­munalverbände von der in jeder Gemeinde bezeichneten Stelle (Ausschuß, Unterausschuß usw.) eine Anweisung auf Mehl für die nächstfolgenden 20 oder 30 Tage. Für den Tag ist dabei eine Menge zugrunde zu legen, die 3 Vier­teilen des durchschnittlichen Tagesverbrauchs vom 1. bis inschließlich 15. Januar 1915 entspricht.

Soweit der Koimm'nalverband oder die Gemeinde schon bisber Mehl an die Kleinverkäufer und Verarbeiter zugetcilt hat, kann der Neuzuteilung diejenige Verbranchs­menge zugrunde gefegt werden, die bei der bisherigen Zu- teilungsregelnng als wirklicher Bedarf festaestellt worden ist.

Auf die hiernach berechnete Menge kommen die Vor­räte des Kleinverkäufers usw. in Anrechnung.

32. Die Kleinverkäufer usw. haben die Mehl- und Brotmarken jeweils zu sammeln und am 2., 12. und 22. jeden Monats an die in jeder Gemeinde bezeichneie Steve abznliefern. Diese Stelle berechnet auf Grund der Marken die Gesamtmenge des von dem einzelnen Kleinverkäufer usw. verbrauchten Mehls der verschiedenen Arten und stellt ihm eine Anweisung auf die so berechnete Menge Weizen­mehl, Noggenmehl usw. aus (s. übrigens Ziff. 38). Statt Weizenmehls kann sich der Kleinverkäufer usw. eine An­weisung auf eine entsprechende Menge Roggenmehl aus­stellen lassen.

33. Die Anweisungen oder Mehl dürfen nicht an andere Kleinverkäufer oder Verarbeiter gegen Entgelt ab­gegeben werden. Aushilss- und tauschweise Abgabe von Mehl an andere Kleinverkäufer usw., sowie an Ver­braucher gegen Wiedererstattung der gleichen Menge durch den Empfänger ist zulässig.

34. Die Anweisungen verlieren 5 Tage nach Ablauf tieS MonatL, in dem sie ausgestellt worden find, ihre Gültigkeit.

35. Zu den Anweisungen find Vordrucke zu benützen. Muster hierzu gehen den Kommunalverbäiiden von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu. Weitere Stücke können von den Kommunalverbänden und den Gemeinden beim Sekretariat der Zentralstelle bezogen werden.

36. Die Kleinverkäufer nlw. haben die Anweisung beim Bezug von Mehl dem Großverkäuser abzugebcn.

Tie Anweisung gewährt dem Kleinverkäufer usw. vor­behältlich jederzcitiger Aendcrung der Bezugsineiige unter her B Aussetzung von Barzahlung Anspruch daraus, daß ihm von den Großverkäiilern. die für seinen Gemeindc- bezirk ausgestellt sind, die entsprechende Menge Mehl ab- u'ae^ wird. Nur die auk Wei»enans'uasme*l lautenden Anweisungen gewähren bloß Anspruch auf Abgabe von Weizenmehl.

Nach Ziffer 2 Absatz 3 muß der Kleinverkäufer usw. auch Gersten- und Hafermehl in dem Umfange annchmen. der vom Kommunalverband oder der Gemeinde be­stimmt ist.

37. Tie Anweisungsstellen (Ziff. 31 Abs. 1 und Ziff. 32 Abs. 1) führen für jeden Kleinverkäufer nsw. eine besondere Mehlanweisungskarte. In dieser sind zu ver­merken der Name des Kleinverkäufcrs usw., die Menge der bei federn Kleinverkäufer usw. am 1. März 1915 vor­handenen Mehlvorräte auf Grund der Anzeigen gemäß TH 8 und 11 der Bundcsratsvcrordnnng vom 25. Januar 1915, die Zugänge nach dem 1. März 1915, die nicht aus Grund einer Anweisung der Anweisungsstelle erfolgen, der Tag der Ablieferung von Mehl- und Brotmarken durch den Kleinverkäufer usw., die Zahl dieser Marlen und die ihnen entsprechende Meblmenge, der Tag der Abgabe von An­weisungen zum Bezug von Mehl und die angewiesenen Mengen. Die Vorschrift in Ziffer 23 Abs. 3 gilt ent­sprechend für die Mehlanweisungskarten.

38. Soweit ein Kleinverkäufer usw. bei Beginn der Zuteilung unverhältnismäßig große Vorräte besitzt oder soweit sich später eraeben sollte, daß ein Kleinverkäufer usw. bei der ersten Mchlzuteilung erheblich zu viel Mehl erhalten bat, oder daß ein Kleinverkäufer usw. bei den folgenden Anweisungen infolge besonderer Umstände unver­hältnismäßig viel, ein anderer unverhältnismäßig wenig Mehl erhalten würde, kann die Anweisungsstelle einen Ausgleich dadurch eintreten lassen, daß sie dem einen bei der nächsten Anweisung weniger anweist, als den ab­gelieferten Marken entsprechen würde, dem andern aber nötigenfalls eine angemessene größere Menge. Solche be- sonderen Umstände können z. B. dann eintreten. wenn die Lieferung von Backwaren für bestimmte Anstalten u. dergl. den Bäckern im Wechsel übertragen ist.

39. Den Erzeugern vonZwieback wird von den An- wcisungsstellen Mehl im Verhältnis zu derjenigen Menge angewiesen, die sie in der Zeit vom 1. bis 15. Januar 1915 zur Herstellung von Zwieback verarbeitet haben.

In Fällen, in denen die Zwiebackerzeugnng erst nach dem 1. August 1914 ausgenommen worden ist, wird keine Mehlanweisung für diesen Zweck abgegeben.

Zur Bereitung von Zwieback wird den Erzeugern im ganzen Verteilungsbezirk nur eine begrenzte Menge Mehl fugeteilt. Soweit nicht dem einzelnen Kommunalverband von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel eine größere Menge zugeteilt wird, ist die für die Zwieback­erzeugung anzuweisende Menge so zu berechnen, daß auf 125 Mehl-und Brotkarten, die gemäß Ziffer 16 abgegeben werden, höchstens 1 Kilogramm Mehl zur Zwieback- erzengnng angewiesen wird. Der Kommunalverband ver- teilt die hiernach auf seinen Bezirk entfallende Gesamt­menge von Mehl auf die Gemeinden des Bezirks in dem Verhältnis, das sich aus den Menaen eraibt, die die Er­zeuger von Zwieback in den einzelnen Gemeinden vom 1. bis 15. Januar 1915 verbraucht haben.

40. Für Teigwarenfabriken und ähnliche Betriebe des Nahrnngsmittelgewerbes, auf die sich die Mehlabgabe zu industriellen Zwecken beschränkt, gelten die Vorschriften der Ziffer 39 Absatz 1 und 2 entsprechend. Diesen Betrieben wird diejenige Mehl­menge angewiesen, die dem Kommunalverband oder der Gemeinde von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu diesem Zwecke zugeteilt wird.

41. Auf die Anweisung für die in Ziffer 39 und 40 bezeichneten Verarbeiter finden die Bestimmungen der Ziffern 32 bis 36 entsprechende Anwendung.

42. Kleinverkäufern usw., die sich grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Sicherung der Brotversorgung zu­schulden kommen lassen, kann die Anweisungsstelle die Ab­gabe von Anweisungen verweigern.

Regelung der Mehlabgabe km großen.

43. Die Abgabe von Mehl im großen wird für de> Bezirk jedes Komiimnalverbaiides mir an solche Mehl Händler übertragen, die sich den von der Zentralstelle sw Gewerbe und Handel anfgestellien Bestimmungen für di« Beteiligung an der Mchlverlkilung in Württemberg unter' warfen haben und die ans Gnmd hiervon von der Zentral stelle zum Handel in den« Bezirk zugelasien sind.

Den Händlern im Sinne dieser und der folgender Vorschriften stehen Müller, Genosienschaftslagerhäuser u. dergl., die ebenfalls zugelafsen worden sind, gleich.

Die Namen der zugelassenen Händler werden im Be­zirk bekannt gemacht.

44. Die für den Bezirk zugelassenen Mchlhändler sind verpflichtet, jedem Inhaber einer Anweiiung, die von einer der Aiiweisuiigsstcllcn des Bezirks ausgestellt ist. die an- gewiesenen Mehlincngen abzugeben. falls Barzahlung er­folgt und soweit ihre Vorräte reichen.

45. Für das Verhältnis zwischen den Kommunal- verbändcn und den Händlern, insbesondere für die Mehl- zuteilung und die Preisfestsetzung, sind die in Ziffer 43 erwähnten Bestimmungen und etwaige ergänzende Verein- Harungen zwischen dein Kommunalverband und den Händ­lern maßgebend.

46. Händler, die sich grobe Verstöße gegen die Vor­schriften zur Sicherung der Brotversorgung, oder gegen die in Ziffer 43 erwähnten Bestimmungen zuschulden kommen lassen, kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel von der Beteiligung an der Mchlvcrtcilung ausschließen.

V. Schlußbestimmungen.

47. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften erlassenen Anordnungen, sowie gegen die in Ziffer 43 genannten Bestimmungen sind mit der Strafe des H 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 zu bedrohen.

48. Die auf Grund dieser Vorschriften zu erlassenden Anordnungen treten bezüglich des Abschn. I, Abschn. 11, Abschn. III Ziff. 30 Abs. 1. Ziff. 32 Satz I und Ziff. 37. und des Abschn. V Ziff. 47 am 10. März 1915 in Kraft.

Tie Zentralstelle für Gewerbe und Handel bestimmt, wann die weiteren Anordnungen, die sofort erlassen werden können, in Kraft zu setzen sind.

49. Die Kommunalverbände und Gemeinde» können

diejenigen Punkte, worauf sich die vorstehenden Vor­schriften nicht erstrecken, selbständig regeln; d) die nach den Verhältnisses erforderlichen Aus-.

fübrungs anordnnngen erlassen; *

«) zulassen, daß Hausbrot in Stücken von 640 Gramm hergcstellt und gegen eine Noggenmehl- oder Haus­brotmarke zwei solcher halben Stücke abgegeben werden;

ä) entgegen der Vorschrift in Ziffer 23 Abs. 1 die so­fortige Anlegung der Abgabekartcn auch für die Unter­nehmer landwirtschaftlicher Betriebe vorschreiben;

«) auf die Anzeigen gemäß Ziff. 24 verzichten, wenn ste diese Erhebungen bereits veranstaltet haben:

t) die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ver­pflichten, alsbald ihre jetzt vorhandenen Getreide- unb Mehlvorräle anznzeigen;

x) die in Ziff. 23 Abs. 2, Ziff. 25 Abs. 1 u. 2 genannte Vorratsmenge von 5 Kilogramm auf 25 Kilogramm erhöhen:

b) die Anordnungen gemäß Abschn. II vor dem 10. März 1915 in Kraft setzen;

i) die zu erlassenden Anordnungen nach dem 10. März 1915, spätestens aber am 15. März 1915 in Kraft setzen.

50. Anordnungen der Kommunalverbände und Ge­meinden, die ledialicb den Inlwst der vorstehenden Vor­schriften wiedergehen, krauchen nicht zur Genehmigung nach H 26 Abs. 2 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 30. Januar 1915 vorgelegt zu werden.

51. Mit Genehmigung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel können von den Kommunalverbänden und Ge­meinden in wichtigen Fällen auch andere Anordnungen als die in Ziff. 49 genannten abweichend von den Vorschriften dieser V<""''uo e-wssen werden.

52. Auf Mehl, das nachweislich aus ausländischem Getreide im In- oder Ausland hergestellt worden ist, sowie auf Erzeugnisse aus solchem Mebk linden die Anordnungen der Kommunalverbände keine Anwendung.

Stuttgart, 26. Februar 1915.

Mosthaf.

Her«m»ae»«r >md Redakt««: Profeff« Honuaa» Ha»- i» Stuttgart. Druck der Stuttgarter »uchdruckerei-Sesellschaft (früher Ehr. Ar. Eotta's Erbeut.