K. Höeraml Yeuenöürg.

WtMg Weich AilShebmz) 1915 .

I. Die Musterung findet statt:

am Montag de« 4. Januar ISIS, vorm. S/r Uhr in Herrenalb

für die Militärpflichtigen Vvn Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Rotensol;

am Dienstag de« S. Januar, vorm. 8/- Uhr in Calmbach

für die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg, Calmbach, Enzklösterle, Jgelsloch, Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt und Wildbad;

am Donnerstag den 7. Januar, vorm. 8 flr Uhr in Neuenbürg

für die Militärpflichtigen von Arnbach, Conweiler, Dennach, Feldrennach, Gräfenhausen, Höfen, Neuenbürg, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Schwann, Unterniebelsbach und Waldrennach;

am Freitag den 8. Januar, vorm. 8/- Uhr in Neuenbürg

für die Militärpflichtigen von Birkenfeld, Engelsbrand, Grunbach und Salmbach.

II. Die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1895, foweit sie nicht schon freiwillig dienen, fowie solche früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden ist, haben pünktlich in den Rathäusern der Musterungsorte zu er­scheinen, soweit nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt befreit sind.

Unpünktliches Erscheinen kann Bestrafung und Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Die Ein­stellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge muß erfolgen bei böswilligem oder wiederholtem Nichterscheinen; auch kann in diesem Falle die sofortige Einstellung beim Truppenteil verfügt werden.

Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.

Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk ge­stellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle zu melden hat, also in dem Bezirk, in dem der Ort seines dauernden Auf­enthaltes oder mangels eines solchen der Ort seines Wohnsitzes liegt. Eine Gestellung in einem andern Aushebungsbezirk ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Teilnahme an dem in ihrem Musterungs­bezirk stattfindenden Musterungsgeschäft verhindert waren.

III. Am Tage der Musterung haben die Militärpflichtigen mit rein gewaschenem Körper und mit frischer Leibwäsche zu erscheinen.

Wer an Schwerhörigkeit zu leiden behauptet, hat das Innere des Ohres gründlich zu reinigen, um eine Untersuchung zu er­möglichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubrmgen; desgleichen haben Militärpflichtige, welche erhebliche Krankheiten dürchgemacht haben oder mit Ge

brechen behaftet sind, die nicht augenscheinlich sind, Zeugnisse behandelnder Aerzte, der Geistlichen, Lehrer usw. beizubringen j und dem Oberamt vor der Musterung vorzulegen.

IV. Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht

entbinden. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das von der Gemeinde- .

behörde beglaubigt sein muß, wenn der ausstellende Arzt nicht hat Preiswert zu verkaufen amtlich angestellt ist. § Ar. Waivuer, Holzhauer

Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. können auf Grund ^ Gaistal b. Herrenalb. eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung durch das Oberamt, befreit werden.

V. Die Verhandlung über die

Zurückstellungsgesuche

findet nach Schluß der Musterung am 8. Januar im Rat,

Haus zu Neuenbürg statt. Da behauptete Erwerbsunfähigkeit neu lackiert, zu verkaufen.

Jugeubwehr

Neuenbürg.

eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlung streng bestraft und daß gegen Pflichtige, die nicht im geordneten Zustand erscheinen, das Geeignete, verfügt werden wird.

Wegen Anwesenheit der Herren Ortsvorsteher bei der Nächsten Mittwoch, 30. Dezbr.

Musterung ergeht noch besondere Weisung. ! mittags 1 Uhr

Den 24. Dez. 1914. Oberamtmann Ziegele. j ^ dem Marktplatz antreten

K. HSeramt Yeuenöürg.

Erleichterung der Taubenschlagsperre.

Nachdem von den Taubenbesitzern mehrfach Klage darüber geführt worden ist, daß ihnen durch die vom K. Stellv. General­kommando verfügte Schlagsperre für alle Schläge, deren Tauben der Militärverwaltung nicht zur Verfügung stehen, Verluste an Tauben erwachsen, hat das K. Stellv. Generalkommando nach einem Min.Erlaß vom II. Dezember 1914 die Schlagsperre dahin gemildert, daß den Taubenbesitzern in Zukunft gestattet ist, am 1. und 2. jeden Monats die Schläge offen zu halten. Sämtliche Schläge, welche geöffnet waren, sind aber, wie das K. Stellv. Generalkommando weiter bestimmt hat, jeweils nach dem Wiedereintritt der Sperre einer scharfen polizeilichen Nach Prüfung mit dem Zweck zu unterziehen, etwa in die Schläge eingefallene ermattete Militärbrieftauben festzustellen und der zuständigen Stelle abzuliefern.

Die Ortspolizeibehördrn haben hienach zu Verfahren.

Den 21. Dez. 1914. Oberamtmann Ziegele.

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Am 31. Dezember ist die

nur während der Vormittagsstunden geöffnet.

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von Angehörigen der Reklamierten unter Umständen durch ärztliche Untersuchung beim Musterungsgeschäft festgestellt werden muß, haben sich die genannten Personen zu dieser Zeit der Ersatzkommifsion hier vorzustellen, falls sie nicht bereits ärztliche Zeugnisse vorgelegt haben oder über das Reklamationsgesuch schon vor dem Musterungsgeschäft entschieden worden ist.

vi Die Herren Ortsvorsteher

werden beauftragt:

1. Vorstehendes in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die Reklamationsgesuchsteller im besonderen auf Ziffer V hinzuweisen:

2. die Militärpflichtigen an der Hand der Stammrolle 1915 vorzuladen und die Eröffnuugsurkunden schleunigst

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Krkanutmachung.

Msttllmis von 5 Jahrgängen des nnansgkbildktkn Landsturm.

Die bei der Landsturmmusterung für:

Infanterie a, Maschinengewehr-Kompanie L. Kavallerie a, Feldartillerie a, Pionier a und Train a ausgehobenen Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 18S0L8S4 gelangen am

Freitag, den 8. Januar ISIS;

die für Fußartillerie a ausgehobenen Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1888 1894 am

^ . ! Freitag, den 15. Januar 1915

vorzulegen; soweit Milttarpfllchtrge früherer Jahrganges Einstellung. v »,

noch mustern ngs pflichtig sind, ergeht besondere Weisung, Die ^ Kavallerie a, Feldartillerie a, Train a ausgehobenen Landsturmpflichtigen

dieser 5 Jahrgänge sind zur Infanterie umbestimmt

Die Gestellungsbefehle werden den Mannschaften noch zugehen.

Calw, den 24. Dez. 1914.

K. Bezirkskommando.

an die Schultheißen ämter;

3. etwa in der Zwischenzeit vorkommende An- und Ab­meldungen dem Oberamt umgehend anzuzeigrn;

4. dafür zu sorgen, daß die Pflichtigen vollmdllg und rechtzeitig zur Musterung erscheinen. Denselben ist m

Druck und Ler>og der C. Meeb'scken Buebdruckerei des Enrtölers. - Perantwartlich-r Redakteur C. Meetz in Neuenbürg.