Bekanntmachung

betreffend die

Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebäude- oder Gewerbekatasters bedingen.

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amts­körperschaften (Reg.Bl. S. 397) sowie § 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. Sep tember 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefäll- berechtigten), sowie Gebiindebefiher, bei deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalender­jahrs eine Veränderung statlgefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat. aufgefordert, hievon dis 31. Dezember d. I., spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsoorsteher Anzeige zu machen. Ebenso sind von den Gewerdetreideude« etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Veränderungen bis fpätostous 31. DezvMber b. I. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.

Eine Anzeigepflicht liegt vor:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefälle« in den Fällen von Art. 70. 71 und 72 des Gesetzes vom ^Äughs Vi^ (Reg.Bl. von 1903, S. 344), also insbesondere:

a) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiesen. Wald usw. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baum­gut, Hopfengarten, Steinbruch usw. oder durch das Auf­hören einer solchen Verwendung;

d) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens an­nimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;

e) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefäll- kataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache auf­gehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebäuden in den Fällen von Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes, also insbesondere:

g.) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zugrundegegangen, oder sonst zur Be­nützung untauglich geworden ist;

d) wenn ein Gebäude eine Wertsvrrminderung oder eine Werlserhöhung dadurch erhalten hat. daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

e) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist.

III. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:

a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgeqeben worden ist;

c) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig ver­mehrt oder vermindert worden ist.

Neuenbürg, den 14. November 1914.

K. Bezirkssteueramt.

Mangold.

K. Höerarnt Keuenöürg.

Sonnlagsfeier.

Ueber die Dauer des Kriegs wird weder das K. Ministerium des Innern noch das Oberamt Ausnahmen von den Vorschriften in §8 8 und 9 der K. Verordnung über die bürgerliche Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage in der Fassung der Bekannt machung vom 27. Mai 1895 (Reg.-Bl. S. 169) zulassen.

Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, die in Frage kommenden Gewerbetreibenden hievon eintretendenfalls in Kenntnis zu setzen.

Den 16. Nov. 1914. Oberamtmann Ziegele.

K. Höerawt WerrerrSürg.

Unterrichtskmse im Hufbeschlag.

Im Falle genügender Beteiligung finden vom 4. Jan. 1915 ab an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede in Hall und Ravens­burg dreimonatige Unterrichtskurse statt. Anmeldungen bis 15. 12. 1914 an die Oberämter Hall und Ravensburg. Näheres s. Beilage zum Staatsanz. Nr. 273 v. 16. Nov.)

Den 17. Nov. 1914. Oberamtmann Ziegele.

Bekanntmachung betr. die Bürgerausschußwahl.

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren:

Kainer, Christian, Bäckermeister,

Baurnarm, Julius, Kabinettmeistcr,

Mahler, Karl, Kaufmann,

Pfister, Karl, Kaufmann,

Steugele, Hugo, Metzgermeistcr,

Heiner, Friedrich, Sensenschmied.

Vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags ist aus dem Bürgerausschuß ausgeschieden und durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen Herr

Kaiser, Karl, Bierdepositär.

II. Es find daher 7 Mitglieder ans 4 Jahre ne« zu wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlasseneu Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimm­ungen des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit vom 16! Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 'ff. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, Reg.-Bl. S. 397), mit den hienach bezeichnten Ausnahmen:

alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach 8 31 des Sir. G. B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus­geschlossen sind die in Art. 14 des Gemeindeangeh.-Ges. genannten Bürger.

V. Die Wählerliste ist vom 21. Nov. l. I. au eine Woche laug, also bis zum Schluß des 28. Nov. l. I., je vormittags von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 7 Uhr auf dem Rathaus (Stadtschultheißenamtskanzlei) zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Ausnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI. Die Wahl selbst wird am

Montag, den 21. Dezember l. Js. ans dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vor- genommen.

Die Wahlhandlung beginnt nachmittags 4 Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußere« Kennzeichen versehen sei«. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürgerausschusses zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimm­zettel ungültig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Neuenbürg, den 18. Nov. 1914.

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on Corsw.... als Bahnvorstand Bin ich nicht zu beneiden,

Bei Tag und Nacht durchs Belgierland Mutz ich die Züge leiten.

Nach oben: vor des Feindes Macht: Die kgmpfeslustigen Krieger,

Nach unten, nach geschlagner Schlacht: Kriegsbeute, wunde Krieger.

Doch wird es mir ganz leicht im Sinn, Geh ich in großen Massen Den Feind gesangen rückwärts zieh», Ich weiß mich nicht zu fassen!

Ich singe dann im fremden Land, Es tut das Herz mir laben:

Magst ruhig sein, lieb Vaterland, Auf Wiedersehn in Schwaben".

Von einem bahr. Landwehrm. an Landwehrm. Ku ... - aus Rotenb.

Druck und Verlag der C. M eeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.