K. HöeramL Yeuenöürg.

KSch-prüse für Haler. Keseinng des Adsatzes «o« SrjeiMissm der Kartoffelirockmei.

Die folgenden, in Nr. 97 des Reichs-Gesetzblattes vom Stellvertreter des Reichskanzlers unterm 5. November d. I. be­kanntgegebenen Verordnungen des Bundcsrats werden hiemit höherem Auftrag zufolge zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, auf die Durchführung der getroffenen Anordnungen nachdrücklich)! Bedacht zu nehmen. Den 11. Nov. 1914. Oberamtmann Ziegele.

I. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 5. November 1914 (R.Ges.Bl. S. 469.)

Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:

8 i.

Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf im Groß-

Handel nicht übersteigen in:

Mark

Mark

Aachen.

221

Hamburg.

217

Berlin.

212

Hannover.

218

Braunschweig.

217

Kiel.

216

Bremen.

219

Königsberg i. Pr. . . .

204

Breslau .

204

Leipzig.

214

Bromberg.

206

Magdeburg.

216

Cassel.

218

Mannheim .

222

Cöln.

221

München.

220

Danzig.

207

Posen.

205

Dortmund.

223

Rostock .

210

Dresden .

212

Saarbrücken.

224

Duisburg.

222

Schwerin i. M.

210

Emden.

218

Stettin .

209

Erfurt.

217

Straßburg i. Elf. . .

223

Frankfurt a. M.

221

Stuttgart .

220

Gleiwitz .

202

Zwickau .

215

Der Höchstpreis gilt

nicht für Saathafer; das Nähere

bestimmt

der Bundesrat.

8 2 .

In den im § I nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst­preis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Orts (Hauptort).

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.

8 3.

Ein nach den ZZ 1 bis 2 in einem Ort bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.

8 4.

Als Großhandel im Sinne der HZ 1 bis 3 gilt insbesondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler.

8 3.

Die Höchstpreise bleiben bis zum 5l. Dezember 1914 unverändert, von da ab erhöhen sie sich am I. und 15. jeden Monats um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne.

8 6 .

Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Bar­zahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Sie schließen die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Güterbahnhos, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schisses oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.

8 7.

Diese Verordnung tritt am 9. November 1914 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

11. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Ab­satzes von Erzeugnissen der Karloffeltrockncrei. Vom 5. November 1914. (R.Ges.Bl. S. 471.)

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals z>> wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 i.

Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kar- toffsltrocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), darf die Etteugnisse bis zum 30. September 1915 nur durch die Trockenkar- toffel-Verwertungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin absetzen.

Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Berwertungs-Ge- sellschaft m. b. H. unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags bei­zutreten.

8 2 .

Hinsichtlich der Verwertung der zur Verfügung gestellten Erzeug­nisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedin­gungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, daß über Rechtsstreitig­keiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.

8 3 .

Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sirne dieser Verordnung sind:

g) Kartoffel-Trockenschnitzel und -Krümel,

b) Kartoffelflocken,

c) Kartoffelwalzmehl.

Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den unter a bis c aufgesührten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler.

8 4-

Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aus­sicht des Reichskanzlers. Sie darf den Betrieb nur mit Erlaubnis des

Reichskanzlers beginnen; der Reichskanzler kann die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter im Gesellschastsvertrage sestzulegender Voraus­setzungen abhängig machen.

8 5.

Wer der Vorschrift des Z I zuwider Erzeugnisse der Kartoffel­trocknerei in anderer Weise als durch die Trockenkartoffel-Verwertungs- Gesellschaft m. b. H. absetzt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

8 6 .

Fabrikanten von Kartoffelstärke sind auf Verlangen des Reichs­kanzlers verpflichtet, einen von ihm zu bestimmenden Anteil ihrer Erzeug­nisse zum Zwecke der Brotbereitung durch die Trockenkartoffel-Verwertungs- Gesellschaft abzusetzen; die Bedingungen werden vom Reichskanzler fest­gesetzt.

8 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Eb. Dekanatamt Neuenbürg.

Es ist Anlaß gegeben, die Pfarrämter und Kirchen, gemeinderäte darauf aufmerksam zu machen, daß Opfergelder.' und Wertgegenstände (Tauf- und Abendmadlsgeräte) an! sicherem Ort aufzubewahren sind. (Vgl. auch Kons.-Erlaß vom 22. Dez. 1903, VIII Abs. 4 ä) '

Den 14. Nov. 1914. Dekan Uhl.

Neuenbürg, den 16. Nov. 1914.

Für d'e vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme an dem schweren Verluste unseres im Felde gefallenen, unvergeßlichen Sohnes, Bruders, Schwagers und Onkels

Albert Göttinger

sagen wir unfern innigsten Dank.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Höfe», Karlsruhe, Pforzheim W

den 14. Nov. 1914. W

Danksagung. D

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an

dem uns so schwer betroffenen Verluste ^ unserer lieben guten Mutter ^

Frau Emm Graf Mio. D

sagen wir allen Verwandten, Freunden und Bekannten ausrichtigen Dank. ^

Die tiestrauernden Hinterbliebenen. D

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Wegen Seuchengesahr ist der am 17. ds. Mts. fällige hiesige

Viehmarkt

verboten.

Den 13. Nov. 1914.

Schultheißerramt.

Rap p.

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Gr. Forstamts Kalte«, bronn i« Gerus-ach, Don­nerstag, den 26. Nov. ds. Js. vormitiags 11 Uhr im Gast» Haus zu Kalteubroun aus Domänenwaldabteilunaen l 28 48, 33, 37. 54/60, 61, 82 , 90: 170 Nadeiholzstämme III.VI. Kl., 13 Nadelholz, abschnittc 11. Kl. (aus Abt. 82 u. 90, Dienstbezirk Rombach), 92 Ster Papierhvlz I. Kl. un- entrindet, 129 Ster buchene, 592 Ster Nadelholzscheiter und Prügel und 125 Ster Nad.l- holzreisprügel. Die Forstwarte Lauer in Dürreych Rheinschmidt in Brotcnau und Schultheiß in Rombach zeigen das Holz vor.

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