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134.
Neuenbürg, Samstag den 22. August 1914.
j?2. Jahrgang.
Pensionskaffe für Körperfchaftsbeamte.
Beitrags-Rachzahlungen der Beamten und Uuterbeamten.
Nach Art. 68 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 des Körperschaftspensionsgesetzes steht denjenigen Beamten und Unterbeamten, die durch das Gesetz vom 7. Mai 1914 zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet oder berechtigt werden, oder ihren Hinterbliebenen im Falle des Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes vor der volle» Leistung der Nachzahlungen ein Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Pensionen (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen) nur in 2 Fällen zu:
a) wenn die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche das Kassenmitglied bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben sich zugezogen hat;
d) wenn das Eintrittsgeld und mit Einschluß der Nachzahlungen für die dem 1. Juli 1914 zunächst vorangegangenen Dienstjahre im ganzen für mindestens 9 Jahre Beiträge bezahlt worden sind.
Hat aber das Mitglied vor.dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder des Todes zwar nicht für volle 9 Dienstjahre Beiträge entrichtet, wohl aber Nachzahlungen in Höhe von mindestens 8°/o der laufenden Bezüge (des derzeitigen pensionsberechtigten Einkommens) geleistet, so bleibt ihm oder seinen Hinterbliebenen das Recht Vorbehalten, behufs Erlangung des Anspruchs auf Peufion die rückständigen Nachzahlungen binnen eines Monats nach dem Eintritt jenes Ereignisses ganz oder teilweise zu leisten. Der Berechnung der Höhe der Pensionen wird die Zahl der Dienstjahre zu Grunde gelegt, sür welche Beiträge entrichtet worden find.
Es liegt im Interesse der Beamten und Unterbeamten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Mai 1914 sich im Amt befanden und durch dieses Gesetz zum Beitritt zur Pensiouskasse verpflichtet oder berechtigt werden und deren pensionsberechtigte . Dienstzeit mehr als 9 Jahre beträgt, den Anspruch auf Pension j durch alsbaldige Entrichtung der in Art. 60 Abs. 4 des Gesetzes bezeichnten Jahresrate der Nachzahlungen zu sichern.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nicht zugewartet werden darf, bis die Anmeldung zur Pensionskasse oder die Aufnahme in dieselbe erfolgt ist.
Wenn und soweit die in Frage kommenden Personen der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung augehören und die von der Pensionskasse zu ersetzenden Versicherungsbeiträge (Art. 32 des Gesetzes) mindestens die verlangte Jahresrate der Nachzahlungen ausmachen, ist die Pensionskasse bereit (unter dem Vorbehalt, daß die Versicherung auf Rechnung der Pensionskasse tatsächlich fortgeführt wird) die ihr obliegende Beitragserstattung auf die mehrgenannte Nachzahlungsrate anzurechnen. Die Barentrichtung der Nachzahlungen kann bei der den Gehalt zahlenden Kasse (auch durch Gehalts-Abzug) bewerkstelligt werden. Von der Einzahlung ist der Pensionskasse seitens der empfangenden Kasse kurz (mittels Postkarte) Mitteilung zu machen.
Stuttgart, den 5. August 1914.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Pensionskasie für Körperfchaftsbeamte:
__ Michel.
WirWsWtt KrikSMssW.
Zur Bearbeitung aller der zahlreichen wirtschaftlichen Fragen, die der gegenwärtige Krieg veranlaßt, hat die Zentralstelle für Gewerbe und Handel einen wirtschaftlichen Kriegsaus' schuß gebildet. Dieser besteht unter dem Vorsitz des Vorstandes der Zentralstelle aus 6 Beamten der Zentralstelle und aus etwa 10 Vertretern der beteiligten Kreise und sonstigen sachkundigen Männern. Der Hauptausschuß ist zur Beratung der allgemeinen und wichtigeren Fragen bestimmt, während zur Erledigung der Fragen, die auf den einzelnen Sondergebieten hervortreten, Sonderausschüsse gebildet sind, und zwar folgende stchs:
, 1. Sonderausschuß sür die Fragen der Gewinnung von Rohstoffen und der Vermittlung von Aufträgen für das Gewerbe.
2. Sonderausschuß sür Verkehrssragen und die Lebensmittelversorgung.
3. Sonderausschuß sür soziale Fragen, insbesondere auch für die Arbeitsvermittlung und sonstige Arbeitsloscnfürsortze, sowie sür allgemeine Fragen der sozialen Versicherung.
4. Sonderausschuß für Kreditwesen und Geldumlauf.
6. Sonderausschuß sür Fragen der Aufrechterhaltung der Betriebe durch Vermittlung leitender Kräfte sür diese und die Behandlung von Zurückstellungsgesuchen Wehrpflichtiger.
6. Sonderausschuß für die Beratung einzelner Handel- und >
Gewerbetreibender, soweit diese Beratung kaufmännisch- !
technischer Art ist.
Jeder dieser Sonderausschüsse arbeitet unter dem Vorsitz eines der Beamten der Zentralstelle. Der Vorstand der Zentralstelle wird nach Bedarf den Vorsitz auch in den Sonderausschüssen übernehmen. Von den Mitgliedern des Hauptausschusses gehört je ein entsprechender Teil dem einen oder andern der Sonderausschüsse an. Die Hinzuziehung weiterer sachverständiger Kräfte zu den Beratungen der Sonderausschüsse ist Vorbehalten.
Der wirtschaftliche Kriegsausschuß und die Sonderausschüsse haben ihre Tätigkeit alsbald ausgenommen. Ein ersprießliches Wirken ist nur möglich, wenn jede Zersplitterung der Kräfte unterbleibt und wenn sich etwaige örtliche Einrichtungen in die Gesamtorganisution eingliedern. Wir bitten daher, solche örtliche Einrichtungen nicht ins Leben zu rufen, ohne daß von Anfang an die Fühlung mit dem Landeskriegsausschuß hergestellt worden wäre.
Sämtliche Angehörigen von Gewerbe und Handel laden wir ein, von der Einrichtung ansgiebigen Gebrauch zu machen. Die gewerblichen Vertretungen und Bereinigungen, sowie die Behörden ersuchen wir, die Beteiligten auf die von uns getroffene Einrichtung nachdrücklich hinzuweisen.
Zuschriften sind an die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu richten. Soweit dies nach dem Gegenstand der Anfrage möglich ist, ist die Benützung des Fernsprechers zu empfehlen.
Stuttgart, den 13. Aug. 1914.
K. Württ. Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
Mosthaf.
Naturalien-Ankauf.
Das Proviantamt Stuttgart hat mit dem Ankauf von neuem Wetze«, Roggen, Hafer und Stroh begonnen. Produzenten, Berkaussgenosscnschaften und Händler können diese Naturalien zunächst täglich, auch in kleinen Mengen zusühren. Ebenso ist der Ankauf von Heu wieder ausgenommen worden. >
Weizen, Roggen und Hafer muß aus reifen, gleichmäßigen,' vollen, trockenen, dünnschaligen, nicht zu kleinen Körnern bestehen, ' frei von Mutterkorn, Brand und Insekten oder deren Spuren/ möglichst frei von verkümmerten und ausgewachsenen Körnern/ Unkrautsamen und sonstigen Unreinigkeiten sein- und einen guten - Geruch haben. §
Das Biertellitergewicht nach dem Getreideprober solU mindestens betragen:
beim Weizen 189 g, beim Roggen 179 §, beim Hafer 112 A. Den Angeboten sind Muster von stark '/«Liter beizusügen.
Stroh muß trocken und gesund sein, darf nicht dumpfig' riechen, nicht mit Rost- oder Brandpilzen besetzt und nicht mit Disteln vermengt oder durch Mäusefraß beschädigt sein, auch keine kurzgedroschenen Strohteile oder Spreu enthalten.
Es werden gekauft:
Roggen-, Dinkel-, Weizen- und Hafcrstroh, und zwar: Maschinen-Glattstroh (Brcitdrusch), Richtstroh sFlegelstrvh) und Preßlangstroh, ausnahmsweise auch Maschinenkrummstroh (Büschelstroh) und Preßballenstroh. Das Glattstroh muß mit Breit- dreschmaschinen gedroschen und das Preßlangstroh aus Glattstroh mit Langpreffen hergestellt sein.
Flegelstroh (Richtstroh) wird nur gekauft, wenn es sich nicht teurer stellt als Glattstroh (Breitdrusch).
Angebote und Anfragen beantwortet:
Proviantamt Stuttgart, Post FeuerLach.
Neuenbürg.
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Abschied!
Es stell'n sich die Soldaten mutig aus. Es eilt das ganze Voll so wild zuhauf. „Hier wo wir knien, hier wo wir stehen, Vom Leben wir zum Tode gehen".
Die Trommel ruset in das freie Feld, Um sür die Ehre Deutschlands streiten wie ein starker Held. Aber doch soll bleiben in der deutschen Brust der Mut
Bis auf den letzten Tropfen Blut.
Lebt wohl, Ihr Eltern, hier die Brust, Zum Tode geht's, ich hab's gewußt. Bin ich am Leben noch, wenn Flieden, So danket Gott und seid zufrieden.
Ja mancher Soldat, euch wohlbekannt, Der singt auch jetzt das Lied vom Vaterland:
„Nus, mein Deutschland, schirm dein Haus,
Stelle jetzt auch deine Wachen aus".
Es lebe hoch der Kriegerstand,
Wir kämpfen jetzt sür's deutsche Vaterland.
„Lebt wohl, aus baldiges Wiedersehen! Wenn freudig wir wieder beieinanderstehen".
Eonweiler, den 21. Aug. !9I4.
Albert Klink.