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Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern, betr. Höchstpreise.
!. Unterm 4. August dieses Jahres ist folgendes Reichs» ge fetz ergangen:
Gesetz, betreffend Höchstpreise.
tz 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungsund Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
II. Auf Grund des § 3 dieses Gesetzes werden hiemit Agende Ausführungsbestimmungen getroffen:
1. Die Festsetzung der Höchstpreise für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs wird in den großen und mittleren Städten dem Gemeinderat, im übrigen dem Öbsramt übertragen.
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, unter möglichster Berücksichtigung der Handels- und gegebenenfalls der Handwerks- kammern, sowie der landwirtschaftlichen Beffrksvereine geeignete Sachverständige gehört werden. In besonderen Fällen kann auch eine Aeußerung der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel oder derjenigen für die Landwirtschaft oder beider Zentralstellen eingeholt werden. Bei Festsetzung der Höchstpreise ist das Interesse des konsumierenden Publikums zu berücksichtigen, daneben aber auch der Lage der Händler und der Warenerzeuger Rechnung zu tragen. Wenn nicht der Warenumsatz unterbunden und damit Schlimmeres berbeigeführt werden soll, als man mit der Festsetzung der Höchstpreise zu verhindern beabsichtigt, muß dem Verkäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.
Die festgesetzten Preise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu aeben und nach näherer Bestimmung der die Anordnung erlaffrnden Behörden zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Diese Stellen können insbesondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkaufsraum und die Art solcher Anschläge bestimmen.
2. Der in 8 2 des Gesetzes vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, deren laxmäßige Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Ortsvorstehern übertragen.
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche der behördlichen Uebernahme der Gegenstände vorauszugehen hat, erfolgt mündlich oder schriftlich durck die Orlspolizeibehöcde. Wird der Anordnung nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art und Menge in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und sodann von dem Ortsvorsteher zu den festgesetzten Höchstpreisen auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu verkaufen. Soweit der Ortsvorsteher bestimmte Waren nicht zum Verkauf bringen will, sind sie dem Besitzer wieder auszuhändiaen.
3 Als Kleinhandel im Sinne der Ziffer 1 und 2 ist der sog. Detailhandel anzusehen, d. h. die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher.
4. Die Ortspolizeibehörden sind in' Ausübung ihrer geschlichen Zwangsmittel befugt, zur Verhinderung von Zuwider- hEungen gegen 8 4 des Gesetzes die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die Einhaltung der Höchstpreise verweigern. Zu schließen. Diese Befugnis besteht neben der in 8 2 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Uebernahme der Ware. Von einer Schließung der Verkaufsstellen ist jedoch nur dann und so lange Gebrauch zu machen, als es mit dem Interesse der Bevölkerung vereinbar ist.
5. Eine strafbare Verkaufsverwergerung im Sinne des 8 2 des Gesetzes oder eine strafbare Ueberschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des 8 4 liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichskaffenscheine, nicht oder nicht in Mm vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung genommen werden.
6. Der Erlaß weiterer Anordnungen, insbesondere solcher sur den Großhandel, bleibt Vorbehalten.
Stuttgart, den 8. August 1914
Fleischhauer.
Stadt Wildbad.
Kllunhiilz-Nnkanf
am Samstag de« 29. Aug. 1914
vormittags 10 Uhr auf dem Rathaus m Wildbad aus
Stadtwald IV An der Linie, Abt 13k. Soldatenbrunnen:
3 Rm. buchene Prügel II. Kl.,
2 „ tannene Scheiter,
119 „ Nadelholz-PrügelII.Kl. 49 „ „ Reisprügel.
Stadtwald I Meistern, II Leonhardswald und V Wanne:
3 Rm. Nadelholz-Prügel I. Kl.,
153 .. .. .. II.Kl.
13 „ „ Reisprügel.
Stadtwald III Sommerberg, IV An der Linie:
9 Rm. eichene Prügel II. Kl.,
9 „ buchene Prügel II. Kl,
> 1 „ tannene Scheiter.
242 „ Nadelholz-Prügelll.Kl. 12 .. .. .. II.Kl.
10 „ „ Reisprügel.
Stadtwald VI Kegeltal:
92 Rm. Nadelholz-Prügel II. Kl.
9.IKl..
106 .. ., .. II. Kl.
58 „ „ Reisprügel.
Stadtwald IV Abt. 13 Soldatenbrunnen :
75Rm.tannene Rinde.
Wildbad, den 20. Aug. 1914.
Stadtschnltheitzeuarnt.
Baetzner.
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Couverts, wie solche von der Militär-Verwaltung vorgeschrieben ^ sind vorrätig in der
C.Meeh'fchenBuchhaMung.
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hlilUM Sielest. Seil s.».. s^n.
Vertreter in
Sernbseb: Lsas, Olsser.
! K. Höeramt Neuenbürg.
! UntnftiihuW von Fmilikv der W s Hkkllsdiknst einbervftvkll ' "m.
Aus Grund des ReichsgesetzeZ vom 28. Februar 1888 (R.G.Bl. 59)/4. August 1914 (R.G.Bl. 332) werden den Familien ,der zum Dienst eingetretenen Mannschaften der Reserve, Land- j wehr, Ersatzreferve, Seewehr und des Landsturms im Kalle der Bedürftigkeit Unterstützungen gewährt. Das gleiche gilt für die Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppenteile beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das ^ wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst einlreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
> Anspruch auf Unterstützung haben:
u) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelich gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren;
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aussteigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm erhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist;
e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgesteüt ist.
Bei den unter b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen sieht ein solcher Anspruch nicht zu.
Zur Unterstützung ist der Lieferungsverband des Oberamtsbezirks Neuenbürg für diejenigen Unterstützungsbedürftigen verpflichtet, die zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs .im Oberamtsbezirk ihren gewöhnlichen Aufenhalt haben.
Die Anträge aus Unterstützung sind unter Vorlage des vom Truppenteil abgestempelten Ausweises über den erfolgten Diensteintritt des Einberufenen bei der Gemeindebehörde des Orts anzubringeu, an welchem die Familie des Einberufenen bei Beging des Unterstützungsanspruchs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gemeirrderäte haben aus Grund pflichtgemäßer uud sorgfältigster Prüfung aller in Betracht kommenden Verhältnisse über die Bedürftigkeit sich auszusprechen.
Vordrucke zu den Gesuchen werden demnächst vom Oberamt ausgegeben werden.
Im übrigen wird auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom !4. August 1914 (Staatsanzeiger Nr. 194) zur genauen Beachtung hingewiesen.
. Den 19. Aug. 1914. -Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
A« die Kemeiudkbehiirdkil.
Betreff: Unterstützung von Familien der in den Dienst eingetretenen Mannschaften.
j Die vorläufige Gewährung der Familien-Unterstützungen ist gesetzlich Obliegenheit der Oberamtspslege. Es kann aber die tätige Mithilfe der Gemeindekassen nicht entbehrt werden, um eine rasche und zuverlässige Abwickelung des Zahlgeschüftes zu ermöglichen. Hiefür werden folgende Grundsätze aufgestellt: ^ 1. In allen Gemeinden mit Ausnahme der Oberamtsstadt
werden die Unterstützungen für Rechnung des Lieferungs-Verbands vorschußweise von den Gemeindepflegen ausbezahlt.
Die bewilligten Untcrstützungsbeträge sind in halbmonat- ! lichen Raten vorauszuzahlen. Auf den Empfangsbescheinigungen ist für jede Rate an bezeichneter Stelle Bescheinigung beiznbringen.
2. Auf den 25. jeden Monats haben die Gemeindepsleger der Oberamtspflege anzuzeigen, welchen Betrag die Unterstützungen für den ganzen folgenden Monat ausmachen. Die Oberamtspflege wird den Geldbedarf nach Abzug der Gemeindesteuerschuldigkeit bar übergeben.
3. Die Ausbezahlung der Unterstützungen darf erst nach erfolgter Anweisung durch den Lieferungsverband erfolgen.
4. Ueber die Ausbezahlung der Unterstützungen ist von jeder Gemeindepflege ein Zahlungs-Verzeichnis zu führen, in welchem sämtliche Unterstützungsberechtigten der Reihe nach eingetragen und die Zahlungseinträge fortlaufend vorgemerkt werden. Der Uebertrag aus dem Zählungsvcrzeichnis in das Tagbuch geschieht summarisch am Schluffe des Monats.
5. Die Empfangsbescheinigungen sind sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Am Schluffe des Rechnungsjahres sind die Empfangsbescheinigungen mit dem abgeschlossenen Zahlungsverzeichnis der Oberamtspslege zur Nachprüfung und Abrechnung zu übergeben.
Die erforderlichen Formulare gehen den Schultheißenämtern mit nächster Post zu.
Den 20. August 1914. Oberamtspslege:
Kübler.