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K. Höeramt Weuenöürg.
Rundreisen der Eichbeamten zu Zwecken der Nacheichnng. !
Die Eichbeamten werden die Nacheichung in folgenden! Gemeinden zu den angegebenen Stunden vornehmen. Nachtrag- liche Änderungen der Termine werden vom Eichbeamten (schriftlich, telephonisch oder telegraphisch) den Herren Ortsvorstehern direkt bekannt -gegeben werden.
Schwann, Rathaus, am 1. Mai d. I., vormittags 8—10 Uhr, Conweiler, Rathaus, am 1. Mai d. I., vormittags 11 Uhr bis nachmittags 6 Uhr,
Conweiler, Rathaus, am 6. Mai nachmittags 6 Uhr,
Conweiler, Rathaus,
nachmittags 5 Uhr,
Neusatz, Rathaus, am 11. Mai d nachmittags 6 Uhr,
Neusatz. Rathaus, am 12. Mai d. I., vormittags 8 Rotensol, Rathaus, am 12. Mai d. I., vormittags 1 nachmittags 6 Uhr,
Rotensol, Rathaus, am 13. Mai d. I., vormittags 8 Uhr bis nachmittags 3 Uhr,
Berubach. Rathaus, am 13. Mai d. I.,
Berubach, Rathaus, am 14. Mai d. I.
I-,
am 7. Mai d. I.,
I.,
vormittags 9 Uhr bis vormittags 8 Uhr bis vormittags 11 Uhr bis
10 Uhr, Uhr bis
nachmittags 4—6 Uhr, vormittags 8 Uhr bis
I-,
I./
vormittags 8—10 Uhr, nachmittags 3—4 Uhr, nachmittags 2—6 Uhr,
Normalgewichtssätze angeschasst haben, sind sie dafür verantwortlich, daß diese Gewichte rechtzeitig dem Eichbeamten zur Verfügung stehen.
Die Eichgebühren sind sogleich nach Abfertigung der Meßgeräte zu bezahlen; vor der Bezahlung werden die Meßgeräte nicht zurückgcgeben.
Ueber alle zweifelhaften Fragen gibt der Eichbeamte während seiner Anwesenheit Auskunft.
Die Herren Ortsvorsteher der oben aufgeführteu Gemeinden werden beauftragt. Vorstehendes in ortsüblicher Weise rechtzeitig bekannt zu machen und für ordnungsmäßige Abwicklung des Eichgeschäfts, insbesondere auch für Gereithaltung der Räume (2 Tische, 2 Stühle, 1 Schlagblock Beleuchtung Heizung, Schreibgelegenheit usw.) und der Normalgewichtssätze, zu sorgen.
Es wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach Ablauf der Nacheichfristen eine polizeiliche Kontrolle der eichpflichtigen Meßgeräte stattfinden wird, und daß das Auffinden nicht vorschriftsmäßig geeichter oder nachzeeichler Meßgeräte außer der Strafe (Geldstrafe bis zu 150 ^ oder Hafl- strafe) auch die Einziehung und Unbrauchbarmachung vezw. Vernichtung dieser Meßgeräte zur Folge haben wird.
Den 11. April 1914. Obcramtmann Ziegele.
nachmittags 6 Uhr,
Berubach, Rathaus, am 15. Mai d.
Loffenau, Rathaus, am 15. Mai d.
Loffenau, Rathaus, am 25. Mai d. I.
Loffenau, Rathaus, am 26. u. 27. Mai d. I., vormittags 8 Uhr bis nachmittags 6 Uhr.
Der Eichbeamte eicht während seines Aufenthalts in der Gemeinde alle Längenmaße, Flüsfigkeitsmaße, Trockeuhohlmaße, Gewichte und Wagen nach, nicht dagegen die Fässer und Herbstgefäße, die Präzisionsgeräte, die selbsttätigen Wagen und d'e Wagen mit größter zulässiger Last von 3000 kg und darüber, sowie die festfundamentierten Wagen. Ebenso werden Neu- richuugeu während der Rundreisen in der Regel nicht ausgeführt.
Nacheichpflichtig sind die obengenannten Meßgeräte dann, wenn sie im öffentlichen Verkehr derart verwendet werden, daß durch das Messen und Wägen der Kaufpreis, der Preis der! gelieferten Arbeit und dergl. bestimmt wird. Nacheichpflichtig! sind also namentlich alle Meßgeräte des Handelsverkehrs (Groß-! und Kleinhandels, auch soweit er in nicht offenen Verkaufsstellen; stattfindet, der Handwerker, der Bauern und Weingärtner, der! öffentlichen Behörden (namentlich Eisenbahn- und Postbehörden),! sofern nur durch das Messen und Wägen der Kaufpreis, der! Preis der geleisteten Arbeit, die Höhe von Gebühren und dergl.! festgestellt wird. Meßgeräte, die dagegen nur im Privathaushall verwendet werden, sind nicht eichpflichtig, können aber ebenfalls zur Nacheichung vorgelegt werden. Nacheichpflichtig sind die ^ obengenannten Meßgeräte auch dann, wenn sie zur Ermittlung' des Arbeitslohns in fabrikmäßige» Betrieben dienen, wozu namentlich auch die größeren Steisbrüche gehören.
Die Nacheichung findet in den von den Gemeinden gestellten Räume«, mevt im Rathaus, statt. Meßgeräte, die nur an ihrem Standort nachgeeicht werden können, find dem Eichbeamten gleich zu Beginn des Nacheichgefchästs anzuzeigen.
In größeren Gemeinden erhalten die Besitzer der nacheichpflichtigen Meßgeräte, je straßenweise, vom K. Eichamt auf. einer Postkarte Nachricht über den Termin (unter Angabe der! Stunde), an dem sie ihre Meßgeräte zur Nacheichung vorzulegen haben. Die Postkarte ist mit den Meßgeräten vorzulegen.! Soweit besondere Benachrichtigungen nicht stattfinden (insbesondere' in kleineren Gemeinden) oder aus Versehen unterblieben sind,i sind die Meßgeräte innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Zeit dem Eichbeamten vorzulegen. Es empfiehlt sich, dies sobald als möglich zu tun, damit der Eichbcamte rechtzeitig mit dem Eich- geschäft fertig wird. Auf alle Fälle sind die Meßgeräte spätestens eine Stunde vor Schluß der festgesetzten Eichzeit vorzulegen. !
Bei Versäumung der Termine können grundsätzlich keine Meßgeräte mehr abgefertigt werden. Die Beteiligten sind vielmehr genötigt, ihre Meßgeräte an das K. Eichamt oder an eine Nebenstelle zu verbringen. Es wird deshalb den Herren Orts- Vorstehern empfohlen, im Interesse der Besitzer der Meßgeräte, insbesondere zum Bestellen säumiger Personen den Amtsdiener (oder sonst eine geeignete Person) znr Verfügung des Eichbeamteu zu stellen. Da es sich hiebei lediglich um eine Fürsorge für die Gemeindeeinwohner handelt, so werden etwa entstehende Kosten Pom Staat nicht getragen. Werden schon vor Eintreffen des Eichbeamten Meßgeräte in den Eichraum verbracht (etwa von Besitzern, welche in den Gemeindeparzellen wohnen), so können sie inzwischen von einer von dem Herrn Ortsvorsteher zu beauftragenden Person angenommen werden.
In denjenigen Gemeinden, welche keine Normalgewichtssätze angeschafft haben, können die Balken- und Tafelwagen in der Gemeinde selbst nicht nachgeeicht werden. Sie sind daher dem K. Eichamt (oder einer Nebenstelle) zur Nacheichung vorzulegen, können übrigens auch in einem Nachbarort, in dem Normalgewichtssätze angeschafft sind, an dem dortigen Elchtag vorgelegt werden. Soweit Gemeinden gemeinschaftlich die
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