K. Höeramt Weuenöürg.

Anlegung d-r Rekrutierungs-Stammrollen für 1914.

Die Rekrutierungs-Stammrollen für 1914 sind bis zum 1. Februar 1NL4 (also nicht erst, wie seither, zum 15. Fe­bruar) anzulegen und nebst den etwa vorhandenen Auszügen aus den Geburtsregistern und sonstigen Belegen unter Anschluß der beiden vorhergehenden Stammrollen an das Oberamt ein­zureichen (zu vergl. Mil.-Verordnungsblatt 1913 Nr. 46).

Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutierungs-Stammrolle ihres Jahrgangs eingetragen.

Bei Anlegung jeder Rekrutierungs-Stammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Anfangsbuchstabens genügender Raum zu Nachtragungeu frei zu lassen. Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstabe» werden unter sich nummeriert.

In die Rekrutierungs-Stammrollen werden ausgenommen: die innerhalb des Gemeindebezirks geborenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher gestorben sind; die in der Zeit vom 1. bis 15. Januar sich anmeldenden Militärpflichtigen;

die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen; die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbe­hörden etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind, werden zwar in die Rekrutier­ungs-Stammrollen der Kontrolle wegen ausgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen.

Doppelte Eintragungen sind unzulässig.

Bei der ersten Aufstellung der Rekrutierungs-Stammrolle werden die Spalten 110 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifel­hafter Sicherheit geschehen kann. Zweifelhafte Angaben sind nicht auszunehmen, sondern die betreffenden Rubriken leer zu lassen. (Wehv Ordnung Z 46, Ziffer 26.)

Bezüglich der Ausfüllung der Spalten 5 v und 8 (Stand des Vaters und des Militärpflichtigen) werden die HH. Orts- Vorsteher ans die Erlaffe des K. Oberrekrutierungsrats vom 8. November 1901 (Minist. Amtsblatt Seite 305 ff). insbesondere Ziffer II l sv und vom 5. Januar 1906 (Min.-Amtsblatt S. 11) hiemit ausdrücklich hingewieseu.

Sodann haben die Ortsvorsteher ihr Augenmerk ganz be­sonders darauf zu richten, daß Leute, welche schifffahren oder flößen können, resp. schon am Wasser bei Ufcrregulierungen, Dammanlagen rc. rc. gearbeitet haben, auch mit Angabe gerade dieses Gewerbes eingetragen werden; bei Schmieden ist stets anzugeben, ob Hufschmied oder Grobschmied, bei Bauern ob Pferdebaner oder Ochsen- (Kuh) Bauer, bei Taglöhneru, ob gewerbliche oder landwirtschaftliche.

Laut Erlaß des Kgl. Würit. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1898 müssen gemäß Z 65, 2 der Wehrordnung, sofern auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die Oberersatzkommission her­beigeführt werden soll, alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klar gelegt werden.

Dazu gehört auch, daß in denjenigen Fällen, in denen es zum Nachweis des angeblichen Fehlers oder Leidens z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Epilepsie usw unter Um­ständen nicht allein auf die ärztliche Untersuchung ankommt, sondern namentlich auf die Ermittlung darüber, daß das Leiden tatsächlich vor der Musterung oder Aushebung bestand, die hiezu erforderlichen Erhebungen in der Heimat usw. der Militärpflich­tigen bis zur Aushebung angestellt werden.

Den Herren Ortsvorstehern wird zur besonderen Pflicht gemacht, auf geistig Beschränkte durch einen Vermerk in der Stammrolle, jedenfalls aber «och vor der Musterung aufmerk­sam zu machen.

Die Rufnamen der Pflichtigen sind zu unterstreichen. -

Bei jedem Militärpflichtigen find die auf Grund des 8 361 Ziffer 18 des Reichsstrafgesetzbuchs ausgesprochenen polizeilich!» Strafverfügungen, sowie alle gerichtlichen Bestraf­ungen in die Stammrollen aufzunehmen, bezw. bei dem älteren, noch nicht gestrichenen Militärpflichtigen nachzutragen. (Verfüg­ung des Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1903, Min.- Amlsblatt S. 505).

Es find jedoch nur die in das Strafregister des Geburts­orts aufznnehmendeu Bestrafungen eiuzutrageu und Nachfragen bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts des Militär­pflichtigen zu unterlassen.

Am Schluffe der Rekrutierungsstammrolle für 1914 ist diese vor ihrer Einsendung durch den Standesbeamten bezüglich der richtigen und vollständigen Urbertragung der Namen sämt­licher im Jahre 1894 in der betreffenden Gemeinde geborenen und noch lebenden männlichen Personen aus dem Geburtsregister für 1894 in die Rekrutierungsstammrolle zu beurkunden, auch mit der weiteren nach Ziff. 4 Abs. 2 der Vers, des Ober­rekrutierungsrats vom 16. Februar 1876 (Min.-Amtsbl. S. 66) vorgeschriebenen Beurkundung des Ortsvorftehers zu versehen.

Bei Aufstellung der Stammrollen und bei der Anmeldung Militärpflichtiger ist feftzustellen, ob letztere zur seemännischen

oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23 W.-O.) gehören oder früher gehört haben und somit zum Dienst in der Marine ver­pflichtet sind. Zutreffendenfalls ist in der Stammrolle hierüber ein Vermerk zu machen.

Es wird erwartet, daß vorstehende Vorschriften pünktlich eingehalten und die Stammrollen auf den vorgeschriebenen Termin vorgelegt werden.

Von jeder im ferneren Verlauf des Jahres (nach dem 31. Januar) stattfindende« Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Rekrntierungßstammrollen, von jeder darin vorgenom- meue» Veränderung und von jeder Anmeldung eines Militär- Pflichtigen infolge Aufenthaltswcchsels hat der zur Führung der Rekrutierungsstammrollen Verpflichtete dem Zioilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Berichtiaung der alphabetischen Listen oder der Restantenlisten sofort Mitteilung zu machen.

Wehr Oordnung § 46 Ziffer 13.

Den 3. Januar 1914. Oberamtmann Ziegele.

K. HöeramL Weusnöürg.

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Auf­nahme in die Rekrutierungsstammrolle.

1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr Vollender und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung des Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Nr. 1) haben die Wehr­pflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- stammrvlle anzumelden. (Meldepflicht.)

Düse Meldung muß in der Zeit vom 1. vis IS. Januar erfolgen (zu vergl. Mil.Berordnungsbl. 1913 Nr. 46), also nicht mehr, wie seither, erst zwischen 15. Januar und 1. Februar.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbchörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Auf­enthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes d. h. desjenigen Orks, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslände liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letztest Wohnsitz halten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das kostenfrei zu erteilende Geburtszeugnis vorzulegen, soferne die Anmeld­ung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach oben Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute rc). so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrcn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Standes rc.) dabei anzuzeigen.

7) Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrückltch hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt />der Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen (oben Nr. 1, 6 und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht.

10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldcpflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden bekannt zu machen. S

Den 3. Januar 1914. Oberamtmann Ziegele.

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