§ Neuenbürg, 15. Nov. Auf die am morgigen Sonntag um 4 Uhr im Gastho> zumBären" hier staitfindende Bezirksversammlung des Evang. Bundes sei auch an dieser Stelle noch ausdrücklich hingewiesen. Neben dem Gustav Adolf-Berein ist der Evang. Bund der einzige Verein, der über die Grenzen der Landeskirchen und Parteiungen inner» halb des Protestantismus hinübergreift und die Evangelischen aller Volksschichten zusammenschließt zu einer wirkungskräftigen Einheit. In 3389 Vereinen umfaßt er jetzt insgesamt 510000 Mitglieder. Seine Aufgabe ist der Schutz der deutsch-protestantischen Interessen, wo immer sie gefährdet sind, sei es in der Zerstreuung unter Andersgläubigen, wo es gilt durch evangelische Waisenhäuser, Diakonissenhäuser, Krankenpflegestationen, Kinderunrerrichl, Gottesdienste den evang. Glauben zu schütz-m, sei es im gesamten deutschen Vaterland, dessen protestantischer Kultus nicht durch einen ihm fremden Geist zerstört werden darf. Wie die reichsten Blüte und edelsten Früchte deutscher Kultur herausgewachsen sind aus dem Lebenswerk Luthers, das will Pfarrer Pauly von Wilhelmsfeld bei Heidelberg morgen in seinem Vor­trag zeigen. (Näheres s. Inserat.)

Neuenbürg, 13. Nov. (Eingesandt.) Der Bericht über die öffentliche Versammlung vom letzten Sonntag darf im Interesse der hiesigen ordnungs­liebenden Bürgerschaft nicht unwidersprochen bleiben, da de: Bericht die Dinge geradezu auf den Kopf stellt. Ohne irgend welche Begründung wird be­hauptet. die von der Gendarmerie fcstgenommenen Bürgersöhne seien unschuldig. Unterer Ansicht nach gehört der Gendarmerie für ihr pflichtgemäßes Ein­schreiten die volle Anerkennung ausgesprochen. Trotz Beendigung des Streiks wollen die Belästigungen der Arbeitswilligen bezw. der Arbeiter der Firma Waldbauer durch die ehemaligen Streikenden und die ihnen nahestehenden Leute nicht aushören. Nach­dem in letzter Zeit insbesondere an der Kirchweihe

Schlägereien statlqefun'ven halten, rotteten sich am Sonntag den 2. November etwa 15 bis 20 junge Leute zusammen, um einige in der Wirtschaft zum Ochsen befindliche Arbeiter der Firma Waldbauer zu ve-prügeln. Es kam dann zu der bereits be­kannten Schlägerei und nun wurden andern Tags die Haup teilnehmer und Rädelsführer der Zusammen­rottung wegen Landsriedensbruchs festgenommen und dem Amtsgericht zur Verhaftung vorgeführt. Dies mit Recht, denn die Schlägerei hatte allgemeine Ent­rüstung bei der Einwohnerschaft hervorgerufen. Es wurde energisches Einschreiten verlangt. Unerklärlich ist. wie die von dem Sekretär des Metallarbeiter­verbandes, Hrn. Kluge, geleitete Versammlung dazu kam, das Eingreifen der Landjäger als unge­recht zu rügen, und völlig unangebracht erscheint das Ersuchen an das Ministerium um Abhilfe, da das Vorgehen der Landjäger völlig korrekt war. Gerücht­weise erzählt man sich, daß kürzlich von einem jungen Mann gesagt worden sei, es müsse jetzt jeden Sonn­tag eineSauerei" geben. Vor solchen Exzessen gehört die Einwohnerschaft energisch geschützt. "Wenn Hr. Kluge die Versammlung vor Ausschreitungen warnte, so kann ihm doch der Vorwurf nicht erspart werden, daß er während des Streiks durch seine fortgesetzte Agitation hauptsächlich zur Verschärfung der Gegensätze beigetragen hat. Anm. d. Red. Nachdem wir in der vorletzten Nummer ds. Blattes einen Bericht über eine von sozialdemokratischer Seite einberufene Versammlung, die am letzten Sonntag stattgefunden hat, ausgenommen haben, ließen wir mit Vorstehendem auch die gegenteilige Ansicht über die Angelegenheit zum Wort kommen. Wir schließen hiemit die Erörterung und möchten das Weitere der im Gang befindlichen gerichtlichen Untersuchung anheimgeben.

Neuenbürg, 13. Nov. Der Bedarf der Eisen- bahnoerwaltung an jüngeren Bautechnikern, die die 4. (oder ev. 3. Kl) der Baugewerkschule besucht

. haben, ist immer noch nicht gedeckt. Gesuche um s Verwendung sind unter Anschluß tämtlicher Zeugnisse ! aus Schule und Praxis bei der Generaldirektion der i Staatseisenbahnen emzureichen.

? Neue Zwanzigmark-Stücke. Die neuen l Doppelkronen L 20 Mark sind zur Ausgabe gelangt, i Die Vorderseite zeigt das wohlgelungene Brustbild ! des deutschen Kaisers in Generalsuniform mit der ! Inschrift:Wilhelm II. Deuffcher Kaiser, König - von Preußen", auf der Rückseite ist der Reichsadler ! mit der Inschrift:Deutsches Reich 1913, 20 Mark" j eingeprägt.

I Morausstchtttch- Hvitterung

i Von Nordwest her erhält der Niederdruck, der neuer­dings auch Oberitalien eingenommen hat, noch weiteren : Nachschub, so dah in Deutschland ein weiteres Rechtsdrehen > des Windes auf Nord verhindert werden und die westliche i Strömung sich fortsetzen wird. Bei wolkigem Himmel und ' kühlem Wetter wird nun zunächst nur vereinzelt etwas ! Niederschlag (Regen) eintreten.

Reklamsteil

Verantwortlich für den redaktionellen Teil: C. Me eh, für das Feuilleton und den Inseratenteil: G. Conradi in Neuenbürg.

Kiezu zweites und drittes Matt.

Kmtlichs Sskanntmachungsn unS privat-ttnzsigeK«

Bekanntmachung

des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, betr. Abwehrmaßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

1. Im Hinblick auf die wieder gesteigerte Gefahr der Ein- und Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §8 27, 170 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz (Reg.Bl. S. 293), folgendes bestimmt:' u) Bis auf weiteres sind für die im Besitze von Vieh­händlern befindlichen Wiederkäuer, ebenso wie dies für die im Besitze von Händlern befindlichen Schweine in 8 27 Abs. 1 der genannten Ministerialverfügung dauernd vorgeschrieben ist, tierärztliche Gesundheitszeugnisse bei­zubringen, soweit die Tiere zum Zwecke des Verkaufs aufgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten (auf der Rampe, im Umherziehen usw.) feilgeboten oder auf. Märkte aufgetrieben werden. Die Zeugnisse für Wieder- j käuer dürfen im Gegensatz zu denen für Schweine auch von nichtbeamteten approbierten Tierärzten ausgestellt sein.! Dem Gesundheitszeugniszwang nicht unterworfen sind Tiere, I die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf aufgestellt' sind oder auf Schlachtviehhofmärkte aufgetrieben werden.

Für die Dauer dieser Anordnung sind nach 8 49 l Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1912 die zum oder beim Transport von Wiederkäuern, die dem Gesundheitszeugniszwang unterstellt sind, benutzten Fahr­zeuge, Behältnisse und Gerätschaften nach dem Gebrauch nicht bloß zu reinigen, sondern außerdem zu desinfizieren (vgl. 8 6, 8 14, Nr. 1, 5, 7, 8, 9, 10 in Verbindung mit 8 11 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen, Reg.Bl. von 1912 S. 491). Das gleiche gilt dauernd für die dem Gesundheitszeugniszwang unter­stellten Schweine.

b) Sämtliche Wiederkäuer und Schweine, die aus dem Großherzogtum Baden, den K. Bayerischen Regierungsbezirken Schwaben und Oberbayern oder der K. Preußischen Provinz Schlesien ein­geführt werden, sind bis auf weiteres nach Maßgabe der 88 166 bis 169 der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1912 auf die Dauer von 5 Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.

lieber die Dauer dieser Anordnung unterliegen die aus den genannten Gebietsteilen im Eisenbahn- oder Schiffs­verkehr zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine gemäß den Bestimmungen des 8 20 Abs. 1 a. a. O. bei dem Entladen der amtstierärztlichen Untersuchung. Von dem Zeitpunkt des Entladens solcher Tiere hat der Be­sitzer oder dessen Vertreter der Oberamtstierarztstelle, im Vieh- und Schlachthof in Stuttgart der Schlachthofdirektion, rechtzeitig Anzeige zu erstatten (8 21 a. a. O.). Bei Ein­führung auf dem Landweg ist die Ankunft der Tiere von

deren Begleiter der Ortspolizeibehörde des Grenzorts be­hufs Einleitung der polizeilichen Beobachtung anzuzeigen (8 167 Abs. 2 a. a. O.). Die eingeführten Schweine sind anläßlich der polizeilichen Beobachtung auch auf Schweineseuche und Schweinepest zu untersuchen (val. 8 287 Abs. 1 a. a. O.).

2. Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung von Wieder­käuern und Schweinen, die aus anderen Gebietsteilen des Deutschen Reiches als den im vorstehenden Absatz unter b ge­nannten eingeführt werden, verbleibt es zunächst, unbeschadet der strengeren Vorschriften fürSperrvieh" (8 172 der Mini- sterialverfügnng vom 11. Juli 1912) und fürBeobachtungsvieh" (8 173 a. a. O.), bei den Bestimmungen des 8 171 der mehr­erwähnten Ministerialverfügung und denjenigen der Bekannt­machung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche Abteilung, vom 21. Juli 1913, betreffend Abwehrmaßregeln gegen die Schweine­seuche und die Schweinepest (Reg.Bl. S. 205).

Stuttgart, den 12. Nov. 1913. Nestle.

K. HSeramt Weucnöürg

Die OrtSPolireibehördeu

werden beauftragt, vorstehende Verfügung des K. Medizinal- kollegimns vom 12 . d. M., betr. Maul» rrud Klauenseuche» alsbald ortsüblich bekannt zu machen und den Viehhändlern noch besonders gegen Bescheinigung zu eröffnen.

Ueber die Anordnung polizeilicher Beobachtung eingeführter Tiere ist dem Oberamt unter Vorlage eines Verzeichnisses der eingeführten Tiere und unter Angabe, wo und wie die Tiere untergebracht sind, Anzeige zu erstatten (vgl. 8 167 der Vers, des K. Min. des Innern vom 11. Juli 1912, Reg.Bl. 1912 Seite 366).

Den 14. November 1913. Amtmann Gaiser.

Mittwoch den 19. Novbr.

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in Burbach bei Marxzell.

K. HöeramL Weuenöürg.

Bekanntmachung,

betreffend die Nacheichuug.

Die Gemeindebehörden werden zufolge eines Erlasses der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel darauf aufmerksam gemacht, daß für die von ihnen bei der Nacheichung geleistete Hilfe keine Entschädigung aus Staatsmitteln gegeben werden kann. Die Gemeinden werden von den Eichbeamten nur unter der Voraussetzung besucht, daß sie die erforderlichen geeigneten Räume nebst Beleuchtung, Heizung rc. zur Verfügung stellen. Soweit sodann das Nacheichgeschäft durch Verschulden der Besitzer der Meßgeräte nicht ordnungsmäßig vorgenommen werden kann, erfolgt die von der Gemeinde zur Herbeiführung der ordnungs­mäßigen Abwicklung des Geschäfts geleistete Hilfe lediglich im Interesse der Gemeindeeinwohner. Auch haben die Ortspolizei- behörden nach 8 6 der Eichverfügung (Reg. Bl. 1912 S. 125) die Eichbehörden zu unterstützen.

Den 13. November 1913. OberamtmannIZiegele.

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