Amtliche Belcanntmachungen uns privat-KnZsiZM»
s Deutschen Feldarbeiter-Zentralsteüe bereit ist, einen ihrer Beamten §zur Unterstützung der Ortspolizeibehörden bei Aufnahme von Anträgen aus Ausstellung von Arbeiterlegitimationskarten un- entgeltlich an Ort und Stelle abzuordnen, wenn in einer Gemeinde iÄe^wiä untt/ auf d^ Ver ^ ^ °uch in mehreren benachbarten Gemeinden zusammen min-
K. Göeramt Weuenöürg.
A« die Gemeiudedehörde«.
d".-°s °° d.r°r«g- w°.dm sind
1913 (Amtsblatt des K. Minist, des Innern, S. 578) Folgendes angeordnet:
Neuenbürg, den 18. Juli 1913.
Oberamtmann Ziegele.
i. Zunächst ist die Schätzung derjenige« Aeuder» ^ Forstbezirke Calmbach, Enzklösterle, Herreualb, Langen- «nge« einznleiten, welche sich an Fabriken und! sonstigen größeren Anwesen nebst ihren Zu
behörde« (namentlich Maschinen) durch Neu- oder Umbauten, durch Neuaufstellung, Entfernung oder Wertveränderung von Zubehörden seit der letzten Schätz» nng ergeben habe«.
Zu diesem Zweck werden die Gemeindebehörden beauftragt, die Besitzer von Fabriken und sonstigen größeren Anwesen zu unverweilter Anmeldung der Aenderungen bei der Ortsbehörde aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungsbuches vorzunehmeu und von den Aenderungsanträgen
spätestens bis IS. August ds. Js.
hieher Anzeige zu machen.
Im einzelnen sind hiebei die ^.folgenden Vorschriften zu beachten:
1) Die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehörstücke (Maschinen, Apparate, Werkbänke, Fachgestelle, Transmissionen, Rohrleitungen u. dergl.) sind abgesondert von den Gebäuden möglichst eingehend zu bezeichnen. Auch die elektrischen Beleuchtungsanlagen und Kraftübertragungen, soweit dieselben als Gebäudezubehör erscheinen, sind in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen.
Soweit Zubehör als unverbrennbar von der Versicherung ausgenommen werden will, ist dies besonders anzugeben.
Bei der Anmeldung des Zubehörs empfiehlt sich die Benützung tabellarisch angelegter Anmeldungssormulare, welche die Anmeldepflichtigen vom Oberamt unentgeltlich beziehen können.
2) Die Anmeldung der Hochbauten von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen zur Schätzung ist ebenso wie die Anmeldung sonstiger Gebäude (vergl. unten Abs. II) zu behandeln.
Wenn es aus besonderen Gründen wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung eines Technikers der Gebäudebrandversicherungsanstalt vorgenommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeigen.
3) Bei der dem Gemeinderat obliegenden Durchsicht der Feuerversicherungsbücher ist darauf zu achten, daß Doppel- Versicherungen, wie sie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zubehörden mitunter noch Vorkommen, sowie Versicherungen von solchen Gegenständen, welche dem Zwang der Landesanstalt unterliegen, bei Privatgesellschaften vermieden werden.
In dieser Beziehung werden die Gemeindebehörden auf den Erlaß des Kgl. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1892, betreffend die Versicherung der Fabrikzubehörden bei der Landesanstalt (Minist.Amtsbl. S. 478) noch besonders hingewiesen.
4) Die beteiligten Gebäudebesitzer sind noch besonders auf den Endtermin unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß spätere Anmeldungen als außerordentliche auf Rechnung der Fabrikbesitzer behandelt werden können.
II. Hinsichtlich der sonstige« Gebäude ist die Schätz» «ng z« Anfang August ds. Js. einzuleiten.
Die Gemeindebehörden werden beauftragt, die Gebäudeeigentümer zur Anmeldung der .bei ihren Gebäuden im Lauf des Jahres vorgekommenen Aenderungen bei der Ortsbehörde auszufordern, hierauf die Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs vorzunehmen und von den Aenderungsanträgen
spätestens bis 2S. August ds. Js.
hieher Anzeige zu machen.
Bei der Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs haben die Gemeinderäte, insbesondere bezüglich neuer oder neueingeschätzter Gebäude, eine Vergleichung der Brandversicherungsanschläge mit den Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, in welchen ein ausfallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zutage tritt, das Geeignete wahrzunehmen. Bei vorkommenden Anständen ist hieher Vorlage zu machen. Den 17. Juli 1913.
Oberamtmann Ziegele.
brand, Meistern, Neuenbürg, Wildbad.
Nr das Lillilinck VN WaNeeren
iü den Staatswaldungen werden zrckolge Verfügung der K. Forstdirektion folgende Vorschriften erlassen:
1) Außerhalb Württembergs wohnenden Personen ist das Sammeln nur nach Lösung eines Erlaubnisscheins gegen Bezahlung von 3 ^ und unter dm im Schein enthaltenen Bedingungen gestattet.
2) Allgemein, also auch für die einheimische Bevölkerung, ist
Verboten:
a) das Sammeln an Plätzen, die durch Einzäunung oder Warnungszeichen geschlossen sind, h) das Sammeln zwischen abends 6 Uhr und morgens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, e) das Uebernachten in den Waldhütten oder sonst innerhalb des Staatswaldes.
Die Erlaubnisscheine (Z. 1), welche nur für das laufende Jahr Giltigkeit haben, werden von dem Unterzeichneten Amt ausgefertigt, können jedoch auch bei den übrigen Forstämtern bestellt werden; die Zusendung der Scheine erfolgt unter Nach-j nähme der Gebühr von 3 durch das Kameralamt Neuenbürg.
Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, wird auf Grund von Art. 22 des württ. Forstpolizcigesetzes bestraft.
Im Auftrag:
Forstamt Neuenbürg.
Pfister.
K. Forstamt Wildbad.
egbau-Akkord.
Die Arbeiten zur Herstellung, eines 1635 m langen Holz» abfuhrwegs im Staatswald Elberg I (Rennbachhang) mit einer Voranschkagssumme von 5900 ^ für Erdarbeiten, 100 ^ für Dohlen- und Pflasterarbeit und 300 ^ für Stütz- und Futtermauern sind unter der Zugrundelegung der hiefür bestehenden gedruckten Bedingungen zu vergeben. Liebhaber wollen ihre Angebote in Prozenten des Ueberschlagspreises bis
Montag den 28. Jnli, vormittags II Uhr,
auf der Forstamtskanzlei, wo Kostenvoranschlag und Bedingungen eingesehen werden können, einreichen.
K. Forstamt.
I. V.
Conweiler.
Im Zwailgswkze
wird am
Mittwoch den 23. Jnli, vormittags 9 Uhr,
eine neue Hobelmaschine
anschließend an dieses
eine Kommode, 1 Wagen, 1 Futterschneidmaschine, ei« Sofa und 1« Hühner
gegen Barzahlung versteigert. Zusammenkunft beim Rathaus. Gerichtsvollzieher Ecker.
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K. Aöeramt Yeuenöürg.
Ausländische Wanderarbeiter.
Die Ortspolizeibehördeu werden unter Hinweis auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 Nr. 1645, betr. die ausländischen Wanderarbeiter (Amtsbl. 1913, S. 192), benachrichtigt, daß die Betriebsinspektion Stuttgart der
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