amtliche Bekanntmachungen unS Privat-Knzsigen.

Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, Tier«! ärztliche Abteilung, betreffend die Abhaltung eines Unterrichtskurses für Fkeifchbefchauer in Gmünd.

Im Falle genügender Beteiligung wird in Gmünd vom 6. September ds. Js. ab ein Unterrichtskurs für Fleischbeschauer abgehalten werden. Die Anmeldungen sind spätestens bis zum 2. September ds. Js. an den Unterrichtsleiter, Veterinärrat Ostertag in Gmünd, zu richten. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1908 (Staats- anzeiger Nr. 303) verwiesen.

Stuttgart, den 23. August 1909.

Für den Vorstand: , Beißwänger. ,

K. Höerantt Weuenöiirg.

A« die GkMki«dkbkhörLe«, ^

betr. die Anleitung der Jahresschätzung der Gebäude.

Unter Hinweisung auf den Erlaß des K. Verwaltungsrats der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt vom 12. Juli ds. Js. (Amtsblatt Seite 283) wird den Gemeindebehörden Nachstehendes bekanntgegeben:

I. Zunächst ist die Schätzung derjenige« Aender« ««gen einznleiten, welche sich an Fabriken oder sonstigen größeren gewerblichen Anlage« nebst ihren Zubehörde« (namentlich Maschine«) durch Neubauten oder sonstige Bauausführungen, bezw. durch Abgang, Zuwachs oder Wertveränderung von Zubehörden, seit der letzten Schätzung ergeben haben.

Zu diesem Zweck werden die Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und Ziffer 9, Abs. 15 des Normalerlasses vom 16. März des. gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe S. 18 Iit. g) ersucht, die Besitzer derjenigen Fabriken oder gewerblichen An­lagen, bei welchen die bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, zu unverweilter, unter Berücksichtigung der nachstehenden Be­stimmungen zu bewerkstelligender Anmeldung der eingetretenen Aenderungen bei der Ortsbehörde aufzufordern, hieraus die Durchsicht der aus Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen' Einträge des Feuerverficherungsbuchs vorzunehmen und von den' hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen !

spätestens bis 20. September ds. Js.

hieher Anzeige zu machen. <

Im einzelnen sind hiebei die folgenden Vorschriften zu beachten: t

1) Die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehörden

(Maschinen, Apparate, Werkbänke, Fachgestelle, Transmissionen,' Rohrleitungen u. dergl.) sind abgesondert von den Gebäuden, möglichst detailliert (unter Angabe der Gebäude, Stockwerke und, Lokale, in welchem sie sich befinden, der Stückzahl, des Materials, i Maßes bezw. Gewichts und des mutmaßlichen Werts derselben)' zu bezeichnen. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam' gemacht, daß auch die elektrischen Beleuchtungsanlagen u. Kraft-! Übertragungen, soweit dieselben als Gebäudezubehörden erscheinen,! in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen sind. §

Soweit solche Zubehörden als unverbrennbar von der Versicherung ausgenommen werden sollen, ist dies besonders! anzugeben. !

Im Interesse der Vollständigkeit der Anmeldungen und! um das Anmeldungsgeschäft möglichst zu vereinfachen, empfiehlt! sich bei der Anmeldung der Zubehörden die Benützung tabellarisch! angelegter Anmeldungsformularieu, welche seitens der Anmelde­pflichtigen vom Oberamt unentgeltlich bezogen werden können.

2) Die Anmeldungen der Hochbauten von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen zur Schätzung sind ebenso wie die Anmeldungen sonstiger Gebäude zu behandeln.

Wenn es aus besonderen Gründen wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung des Bau­inspektors vorgenommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeigen.

3) Bei der dem Gemeinderat obliegenden Durchsicht der Feuerversicherungsbücher ist besonders auch darauf zu achten, daß Doppelversicherungen, wie sie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zubehörden mitunter noch vor­kamen, sowie Versicherungen von solchen Objekten, welche dem Zwang der Landesanstalt unterliegen, bei Privatgesellschaften vermieden werden.

In dieser Beziehung werden die Gemeindebehörden auf den Erlaß des Kgl. Verwaltungsrats der Gebäudebrand­versicherungsanstalt vom 18. Oktober 1892, betreffend die Ver­sicherung der Fabrikzubehörden bei der Landesanstalt (Minist.- Amtsbl. S. 478) noch besonders hingewiesen.

4) Die beteiligten Gebäudebesitzer sind noch besonders auf den Endtermin unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß spätere Anmeldungen als außerordentliche auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden können.

II. Hinsichtlich der Gebäude, die nicht zu den Fabriken oder größere» gewerblichen Anlagen gehören, ist die Jahresschätzung zu Anfang September einznleiten.

Die Gemeindebehörden werden deshalb ersucht, die! Gebäude-Eigentümer zur Anmeldung der bei ihnen im Lauf des! Jahres vorgekommenen Aenderungen bei der Ortsbehörde auf-, zufordern, hierauf die Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs vorzunehmen und von den sich ergebenden Aenderungsanträgen spätestens bis 20. September ds. Js. ! hieher Anzeige zu machen. j

Bei der Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs haben die Gemeinderäte, insbesondere bezüglich neuer oder neueingeschätzter! Gebäude, eine Vergleichung der Brandversicherungs-Anschläge mit den Gebäudesteuer-Anschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen,- in welchen ein ausfallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zutage tritt, das Geeignete wahrzunehmen. Bei vorkommenden Anständen ist hieher Vorlage zu machen.

Im übrigen haben die Gemeinderäte die Bersicherungs- anschläge, insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Wertverminderung erlitten haben und deshalb in dem Versicherungsanschlag zu ändern seien, oder ob nicht eine Aenderung in der Klassifikation einzutreten habe. Es sind hiebei namentlich die Vorschriften in Abs. 2 und 4 des Art. 19 des Gesetzes vom 14. Mürz 1853 über das allmähliche Altern und über andere außergewöhnliche Entwertungsursachen sorgfältig zu beachten.

Zu der Prüfung der Versicherungs-Anschläge durch den Gemeinderat sind die Ortsfeuerschauer mit beratender Stimme beizuziehen und es ist in den hieher zu erstattenden Berichten von dem Gemeinderat zu beurkunden, daß dies geschehen ist.

Den 26. August 1909. Hornung.

Kekarmtmachnng»

betreffend den Beginn der Beschwerdefrist gegen die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1S0S.

Nachdem die Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Steuerjahr beendigt ist, wird in Gemäßheit der Be­stimmung in Art. 56 des Einkommensteuergesetzes hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Einlegung von Beschwerden gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung

am 1. September l. Js.

beginnt.

Neuenbürg, den 28. August 1909.

Gemeindebehörde für- die Einkommensteuer.

Stirn.

Neuenbürg.

Bekanntmachung

Im Monat September 1000 beginnt: der Schweinemarkt um 7 Uhr morgens, der Wochenmarkt um r/28 Uhr morgens.

Den 28. August 1909. Stadtfchultheißenamt.

Stirn.

Bernbach.

Holz-Verkauf.

Am Montag, 6. Sept. ds. Js., vormittags 10 Uhr

kommen auf hiesigem Rathaus aus verschiedenen Abteilungen des Forstbezirks Herrenalb, Hut Bernbach und Dobel zum Verkauf:

19 Rm. buchene Scheiter 66 tannene

99 Prügel

15 buchene

9 eichene

7 birkene

21 forchene

Den 28. August 1909.

Schultheitzenamt.

Kull.

Neuenbürg.

200 Liter guten

Apfelmost

verkauft

Ehr. Rothfuß.

Tüchtiges Wichen

für Zimmer oder Servieren sofort gesucht.

Mariahall, Herrenalb.

Feldrennach.

Ein tüchtiger

Otierjagec,

der im Bauholz- u. im Bretter­schneiden gut bewandert ist und gute Zeugnisse Nachweisen kann, kann bis 26. September 190S eintreten bei

Wilhelm Fauth.

W ü r z b a ch.

Das Fischwasser im Würzbächle

vom Rennbrunueu bis zum sogenannten Stich wird am Mittwoch den 1. Sept. ds. Js., vormittags 11 Uhr in dem Rat Hause in Würzbach auf 6 Jahre im öffentlichen Aufstreich verpachtet. i

Schuttheißerraml. ,

Girrbach. !

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Liiiil Aleiieabürg

Neuenbürg, 30. August 1909.

Für die vielen Beweise herzlicher, wohltuender Teilnahme, die sich mir und meinen Kindern bei dem Heimgange meiner lieben Fra« von allen Seiten zugewandt hat, sage ich von Herzen Dank.

Karl Mann, Amtsgerichtssekretär.

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