Neuenbürg.
Sekanntmachung und Erlaß an -ic Ortsvorstehec,
betreffend
die Aushebung und die Vorladung der Militärpflichtigen vor die K. Oberersatzkommission.
Der Reise- und Geschäftsplan der K. Oberersatzkommission für die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirk Reuenbürg ist folgender:
Moutag be« 2«. Juli 1909:
Vorstellung der in den Vorstellungslisten V, L, 0 und v, sowie der in den Beilagen I, II und III enthaltenen Leute, sämtlicher Schneider, Visitation eines Teils der Felddienstunfähigen und Invaliden.
Dienstag be« 27. Juli 1999:
Vorstellung eines Teils der in Liste L enthaltenen Leute und eines Teils der Felddienstunfähigen.
Mittwoch de» 28. Juli 1999:
Vorstellung eines Teils der in Liste L enthaltenen Leute und Prüfung der Reklamationen.
I. Hienach haben auf dem Rathause in Neuenbürg zu erscheinen:
a) am Moutag den 29. Juli 1999, morgens präzis 7/- Uhr:
diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als „dauernd untauglich" bezeichnet und zur „Ersatzreserve" und zum „Landsturm l" in Vorschlag gebracht wurden;
b) am Dienstag den 27. Juli 1999, morgens präzis 7 /2 Uhr:
ein Teil derjenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung für „tauglich" erklärt wurden;
0 ) am Mittwoch den 28. Juli 1999, morgens präzis 7 /2 Uhr:
1. der Rest der bei der Musterung für „tauglich" erklärten Pflichtigen,
2. diejenigen Militärpflichtigen, bei welchen noch über ein Reklamationsgesuch zu entscheiden ist, nebst etwaigen Angehörigen.
Sämtliche Schneider (taugliche und nichttaugliche) werden am ersten Aushebungstage vorgestellt und müssen am Moutag de« 29. Juli 1999, Vormittags 7 ','2 Uhr erscheinen und ihre sämtlichen Arbeitszeugnisfe vorlegen.
Diejenigen, welche bei der Musterung von der Ersatzkommission aus irgend einem Grunde „zurückgestellt" worden sind, sowie die „augenscheinlich dauernd Untauglichen" bleiben von der Gestellung vor der K. Oberersatzkommission entbunden, haben also nicht zu erscheinen.
II. Zur Vorladung der Gestellungspflichtigen, sowie der Angehörigen der Reklamierten, werden den Ortsvorstehern demnächst besondere Vorladungsbogen zugehen, welche mit unterschriftlicher Eröffnungsbescheinigung bis spätestens bis 22. ds. Mts. anher vorzulegen sind.
Anstände, welche sich bei der Vorladung ergeben, sind sofort anzuzeigen. Bei der Vorladung sind die Gestellungspflichtigen über die Folgen des Ungehorsams (8 26 Z. 7 W.-O.) zu belehren und anzuweisen, ihre Losungsscheine unfehlbar mitzubringeu, auch sind die Pflichtigen darauf hinzuweisen, daß die Vorstellung vor der Oberersatzkommission nicht nach der Reihenfolge der Gemeinden erfolgt, daß vielmehr jeder von Anfang an sich auf den Aufruf bereit halten muß, widrigenfalls er Strafe und Einreihung ohne Rücksicht auf seine Losnummer zu erwarten hat.
III. Die Ortsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß ihre Leute zu der vorgeschriebenen Zeit erscheinen; das Erscheinen der Ortsvorsteher selbst ist nicht erforderlich.
Die Ortsvorsteher werden ferner beauftragt, auf möglichste Reinlichkeit der Gestellungspflichtigen am Körper und in der Wäsche hinzuwirkeu und die Leute vor der Aushebung auf die Bestimmung des § 65 Ziff. 3 der Wehrordnung, wonach jeder Versuch zur Täuschung gerichtlich strafbar ist, sowie auf 8 71 Ziffer 7 und 8,72 Ziffer 3 der Wehrordnung aufmerksam zu machen, welche bestimmen, daß die Entscheidung der K. Oberersatzkommission endgültig ist und daß jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks aufgeführte Militärpflichtige berechtigt ist, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Kgl. Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.
Zugleich wird darauf hingewiesen, daß Anträge auf Zurückstellung . ober Befreiung vom aktiven Dienst im Äushebungstermin nur noch angebracht werden können, sofern die Veranlassung zur Reklamation erst «ach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist. und daß solche Gesuche spätestens im Aushebungstermin anzubringen sind. Auch genügt eine aus- schließlich mündliche Reklamation nicht; ein Erscheinen von Anverwandten usw. im Aushebungstermin ist somit wertlos, wenn nicht vorher schon eine schriftliche Reklamation vorliegt.
Militärpflichtige, welche ihre» Aufenthalt in einem anderen Aushebuugs- bezirk habe», müssen sich in dem Aushebungsbezirk ihres Aufenthaltsorts zur Aushebung stellen. Scheinverzüge sind sofort zur Anzeige zu bringen. In einem solchen Falle werden die betreffenden Militärpflichtigen selbst nach der Aushebung noch nach dem richtigen Aushebungsbezirk überwiesen.
IV. Vorstrafen der Militärpflichtigen sind, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, ohne Verzug bisher anzuzeigen, ebenso sind etwaige ortskundige Fehler einzelner Militärpflichtiger — z. B. geistige Beschränktheit, epileptische Anfälle usw. — falls solche nicht schon bei der Musterung zur Sprache gebracht worden sind, sofort hieher anzuzeigen. Bei Schwerhörigen, Nerveuleidende», Stotternden, Geisteskranken oder Taubstummen verlangt die Kgl. Oberersatzkommission ärztliche Zeugnisse, welche, wenn sie nicht von beamteten Aerzten ausgestellt sind, stets amtlich beglaubigt sein müssen; dieselben sind, soweit noch nicht geschehen, dem Oberamt einzusenden.
V. Besonders wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß kein Militärpflichtiger in Rücksicht auf Familienoerhältnisse zum Train mit kurzer Dienstzeit bestimmt wird und daß die Kgl. Oberersatzkommission wiederholt die bestimmte Erwartung ausgesprochen hat, daß solche Gesuche um Zuteilung zum Train mit kurzer Ausbildung nicht zur Vorlage gebracht werden.
VI. Die Stammrollen mit Beilagen von 1907, 1908 und 1909, sowie diejenigen älterer Jahrgänge, in welchen Militärpflichtige verzeichnet find, die hener zur Aushebung zu erscheinen haben, find bis spätestens 22. ds. Mts. hieher einzusendeu.
Den 10. Juli 1909. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.
Oberamtmann Horuuug.
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