K. Höeramt Yeükttvurg.
Sicherung der Bauforderungen.
Nachstehende Vorschriften des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1909 über die Sicherung von Banforderungen werden hiemit zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht:
8 1.
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die au der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt find, zu verwende». Eine anderweitige Verwendung des Baugcldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Uebertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll,
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek 'bezeichnet? Hypothek gewährt werden.
8 2 .
Zur Führung eines Baubuchs ist verpflichtet, wer die
Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Uebcr jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.
Neubau im Sinne dieses Gesetzes iil die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (8 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspslichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;
6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Vau aus diesen Mitteln entnommen hat. Das Buch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von der
Beendigung des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
8 3-
Die Vorschriften des 8 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.
8 4.
Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubriuge«, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigentümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers' in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgesührt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben.
8 5.
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis aus einen Tag Gefängnis ermäßigt oder aus Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
8 6 .
Zur Führung eines Banbuchs verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Ver
möge» das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im tz 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Uebersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt.
8 7.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des 8 4 zuwiderhandelt.
8 8.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen sind, keine Anwendung.
Den 19. Juli 1909. Amtmann Gaiser.
Bieselsberg.
Akkord.
Am Montag den 26. Juli, morgens 9 Uhr
wird auf hiesigem Rathaus die
Erneuerung eines Oelfarbanstrichs
am hiesige« Schul« u. Rathaus im öffentlichen Abstreich
vergeben.
Bieselsberg, den 20. Juli 1909. Gemelnderat.
Zwangs -Wersteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die auf Markung Birkenfeld belegenen, im Grundbuch von da, Heft 1140, Abteilung I Nr. 1, 2 zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes auf den Namen des Gotthilf Buck und der Magdaleue Buck, Wirts-Eheleute in Pforzheim eingetragenen Grundstücke Geb. Nr. 256 1 a 34 gm Wohnhaus am Kirchweg,
Parz. Nr. 2624 69 gm Gemüsegarten daselbst,
gemeinderätl. Anschlag 5500
am Samstag den 4. September 1999, nachmittags /-3 Uhr
auf dem Rathause in Birkeufeld versteigert werden.
Der Versteigerungsvermerk ist am 26. Juni 1909 in das Grundbuch eingetragen.
Es ergeht die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung 'des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Bersteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Neuenbürg, den 19. Juli 1909. Kommissär:
Bezirksnotar Reuß.
K«W WleidiW-Mkm „AHmedes"
Pforzheim, Zerreuuerstraße 37,
--- Inh. I««L8V ZLIvtL, ' -.
beabsichtigt anfangs August einen
Zeichen- und Zuschneide-Kursus
nach einfacher, leicht faßlicher und sicherer Methode der Neuzeit entsprechend für Beruf und Hausbedarf in SHasubürK abzuhalten. Kostenlose Auskunft erteilt die Akademie, sowie die Geschäftsstelle ds. Blattes.
macht ein zartes, reines Gesicht, rosiges jugendfrisches Aussehen, weiße fammetweiche Haut und bleu» dend schöner Teint.
Alles dies erzeugt die allein echte
Steckenpferd - Lilienmilch - Seife ». ztergruanrr L Ko., KadeSeuk. L St. 50 Pfg. bei: Karl MM«» A. Msinaner und K. Aeugart in
Neuenbürg.
rote und weiße, frisch gepflückt, sehr süß, gut ver- vackt, hat abzugeben L15 ^ pr. Ztr. ab hier
O.
BeerenKultureu, Lausten a/Neckar.
K. Forstamt Langenbraud.
Nadelholz-Stavmholj- Nerkaus
im schriftliche« Aufstreich
aus Staatswald IV Hengstberg, Abt. 25 Bord. Großtanne: 1503 St. Langholz VI. Kl., gereppelt, mit 224 Fm.; Los Nr. 1 bis 7 identisch mit Los Nr. 47 bis 53 vom Verkauf vom 14. Juni 1909.
Die bedingungslosen Angebote sind in ganzen und für
die einzelnen Lose ausgedrückt, unterzeichnet, verschlossen und mit der Aufschrift „Angebot auf Stammholz" versehen, bis Dienstag den 27. Juli, vor 9 Uhr vormittags beim Forstamt einzureichen, woselbst die Eröffnung um 9 Uhr erfolgt. Losverzeichnisse und Angcbotsformulare auf Verlangen unentgeltlich vom Forstamt.
Calmbach.
Am Freitag den 23. ds., nachmittags 2 Uhr
wird auf dem Rathause hier
ein Hackklotz u. eine Fleischwiege
im Wege der Zwangsvollstreckung öffentlich gegen Barzahlung versteigert.
Gerichtsvollzieher Bott. Bei der
Gkumbklmk Nmllbiirg
eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht können
AckheilU.LMinliW
welche vom Tage der Einlage mit 4"/o verzinst werden, von Mitgliedern wie von Nicht- mitglicdern, angelegt werden.
Der Vorstand.
Nach Pforzheim wird in ein gutes Haus ein jüngeres, anständiges
Mädchen
zu 2 Kindern als 2. Mädchen gesucht. Derselben ist Gelegenheit geboten, sich in allen Haushaltungsarbeiten gründlich auszubilden. Lohn nach Ueber- einkunft. Eintritt sofort oder 1. August.
Offerte erbeten an Fra« Eugenie Fischer, Pforzheim, Bleichstraße 98.
Gesucht werden:
2 tüchtige im Laugholzfuhrwerk bewanderte
Fuhrkncchtc
bei 28 ^ Wochenlohn.
Keorg Kengenöach Söhne, Sägewerk Dillweißeusteiu.
UmrzMel-Um
sokange Vorrat direkt an privat«
bis 70 cm groß, fein geschnitzt, zu 8,10,12,14 und 16 Mk. Massive» Werk. Gegen Nachnahme, unter Garantie.
Auszeichnung Billingen. Mod. Regnlatenre u. Frei» schtvinger, 70—110 cm groß, massiv, 14 Tage Gang-Werk 18, 18 und 2Y Mk. gegen Nachnahme.
I. King, Calw i. W.,
Lederstraße 175.