Neuenbürg.
Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher
betreffend das
MilitärErfatzgeschäst für 1909.
L.
H.. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige .der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, an welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;
b. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge, sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch in diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2
Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. August 1879 (Reg.-Bl. S. 157 ) im Wege der Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militärpflichtigen aufzunehmen uns sind daher die Familienregister und Bürgerlisten in der Richtung durchzugehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reiches geboren sind und die württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im übrigen erfolgt die Uebertragung der Geburtsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar.
4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste für 1909 ist die alphabetische Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen frei zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1907 und 1908 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummerieren sind.
Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Re- krutierungsstammrolleu ausgeschlossen find. Etwaige zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.-Amtsbl. 1886 S. 136).
5. Die Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufullen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.
^ In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe anzugeben, dabei ist der haupt-
> sächlichste oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. Pferde-, Ochsen-, Kuh
bauer, landwirtschaftliche Taglöhner rc ), insbesondere ist bei Arbeitern und Tagoder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vornüber/. ^Mrn derjenige Arbeits-oder Ges^ in welchem sie ständig
Lehr-, Brot- und Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden, oder melstens arbeiten (vergl. Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 8. No- 7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen - "Eber 1901, Amtsblatt 30 H. ^ ^ ^
Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über ^ , Rubrik 10 hat den Vermerk „;a oder „nein zu enthalten. Em anderer
^ n^i Vermerk z. B. „durch den Vater , „den Vormund" rc. wird nur selten zu machen
die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der
Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. ^ oben ^V I Ziff- 6 nur zeitig von ihrem dauernden Aufenthaltsort
A»ß°.d-m sind -iw. A-»'i>--u'„,'.u m B.I-eff d-°s W°h»std°s. °d-s 2?
Gewerbes, Standes usw. dabei anzuzeigen.
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den ^
Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets, oder denselben im Auslande haben und sich im hiesigen Bezirk zur Mnsterung zu gestellen beabsichtigen, durch ihre Eltern, Vormünder rc. rc. zur Stammrolle anzumelden sind.
Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus ^ unterstreichen^ Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu
Muckg°st°lli^-rd«u AEldung zur Stammrelle im Laust , , Damit di- Orts-
°i»°s i-,-r MWärBWjadr- ihr-u dauernd-» Aufenthalt ade, W-Hnsitz o--l-,.u,
haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be-! fernes Namens und nach seinem Geburtstage befragen, dessen Angaben Hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat als auch sult den Geburtsllsten bezw mtt dem Geburtsschein vergleichen und Differenzen nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle!der Stammrolle unter der Rubnk „Bemerkungen angeben, führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. ^ ^ der Rubrik „Bemerkungen sind die Bestrafungen des Militar-
^ ^ 10. Versäumnis der Meldepflichten entbindet nicht von der Meldepflicht. etwaige Aus chlietzungsgrunde und sonstige Verhältnisse, welche für
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be- Militärpflicht und für die Beurteilung des Lebenswandels von Bedeutung
-ichiiguu- d°r!-l»°° -»,-«, ist Mi. E-idst-af- bst ,u ^ ad-- m'i. Hus. P dMum dLLsfuZ:
bis zu drei Tagen zu bestrafen.
II. Anzumeldeu haben sich hienach in der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar 1999 ebensowohl Württemberger als Anngehörige anderer deutscher Staaten und zwar:
1. Alle im Jahre 1889 geborenen jungen Männer.
2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1887 und 1888, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben seither am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung nock, nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschied» werden konnte.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
s. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle
urkunde anzugeben. Bei den Strafen ist das Datum des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die Verfehlung, sowie Art und Maß der Strafe anzugeben. Vorzumerken sind nur diejenigen Bestrafungen, welche nach den bestehenden Vorschriften in die Strafregister des Geburtsorts aufzunehmen sind. Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche in die Stammrolle aufzunehmen, aber in einer anderen Gemeinde geboren sind, hat der Ortsvorsteher unter Benützung des Formulars 6 (Reg.-Bl. 1896 S. 223) den Ortsvorstehern des Geburtsorts (nicht aber auch den des Aufenthaltsorts) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen,, sofern der Geburtsort in Württemberg liegt (bei Militärpflichtigen, welche außerhalb Württembergs geboren sind, sorgt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission für die Erhebung der Bestrafungen). Liegen nach dem Strafregister der Gemeinde des württ. Geburtsorts keine Bestrafungen vor und sind auch sonstige Angaben nicht vorzumerken, so ist in der Stammrolle vom Ortsvorsteher kurzer Eintrag etwa in folgender Fassung zu machen: „Registerstrafen und sonstige Angaben keine". Hinsichtlich der Vermerkung der Strafen wird im übrigen auf iit. L des Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 1. Okt. 1903 (Amtsblatt Seite 505) hingewiesen.
8. Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, jedem Nachtrag von Strafen u. dergl. ist dem Oberamt sofort Anzeige zu machen. Wegen der an
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die verziehende Militärpflichtige zu erteilenden Abmeldebescheinigungen werden die
Ortsvorsteher aus die 88 44, 45 und 46 der Wehrordnung hingewiesen.
Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben L I 2—4); es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsbl. des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wied zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt" in 8 25 der Wehrordnung ist jeder nicht bloß vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern von t875 S. 403, vergl. auch Ministerial-Amtsblatt von 1902 S. 290). Im übrigen s. oben I 2.
3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich angemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassnng der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach
Ortsvorsteher auf den Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 31. Okt. 1903 (Minist.-Amtsbl. S. 525) hingewiesen.
9. Die Streichung eines Namens in der Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erfolgen.
II. Die Ortsvorsteher wollen unverzüglich auf ortsübliche Weise die nach § 25 der Wehrordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brot- und Fabrikherrn zur Befolgung der oben bekannt gegebenen Vorschriften auffordern.
III. Die Formularien zu den neuen Stammrollen sind den Ortsvorstehern bereits zugegangen.
IV. Die Stammrollen von 1907, 1908 und 1909 sind womöglich auf
den 5.» spätestens aber 15. Februar 1999 an das Oberamt einzusenden.
V. Die Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist unfehlbar bis 1. Februar 1999 hieher anzuzeigen,
Den 2. Januar 1909. K. Oberamt.
Hornung.
Redaktion, Druck und Verlag von C. Me eh in Neuenbürg.